Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Mord: Sachverständiger zur Zeugen-Glaubwürdigkeit erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 341/74
Datum
22.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Verfahren wegen Beihilfe zum Mord bei NS-Massenerschießungen griff nur die Revision eines Angeklagten durch. Der BGH beanstandete die Ablehnung eines Beweisantrags auf psychiatrische Begutachtung eines auffälligen Belastungszeugen, obwohl besondere Umstände (u.a. Schlaganfall, Erinnerungslücken, Nichterkennen) eine besondere Sachkunde nahelegten. Die Urteilsgründe belegten nicht nachvollziehbar, dass das Tatgericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügte. Das Urteil wurde daher hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags muss erkennen lassen, auf welchen gesetzlichen Ablehnungsgrund sie gestützt wird; eine nicht zuordenbare Begründung ist rechtsfehlerhaft.

2

Bedarf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besonderer Sachkunde, muss das Tatgericht entweder einen Sachverständigen hinzuziehen oder in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, dass und weshalb seine eigene Sachkunde ausreicht.

3

Ergibt sich aus einer Häufung besonderer Auffälligkeiten der Aussage (z.B. krankheitsbedingte Beeinträchtigungen, Widersprüche, Erinnerungsausfälle) ein erhöhter Prüfungsbedarf, steigen die Anforderungen an die Darlegung der tatrichterlichen Sachkunde im Urteil.

4

Bei grausamen Tötungstaten ist die Grausamkeit als tatbezogenes Mordmerkmal zu behandeln; die Verjährungsfrist für Mord bleibt deshalb auch für einen Gehilfen unverändert, selbst wenn dieser nicht selbst grausam gehandelt hat.

5

Richterliche Handlungen in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts können die Verjährung unterbrechen, wenn Tat und Täter im zugrunde liegenden Verfahrensstoff hinreichend bestimmt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 23. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███ den kaufmännischen Angestellten Erich 1. aus █, geboren am ███ in ██,

███ ████████████ Hans 2. den Industrieberater Otto-Ernst 3. geboren am ████ in ██,

den Vertreter Wilhelm 4. aus █, geboren am 5. 1912 in ██,

wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Moesl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten BC,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Rechtsanwälte von ███████ und Dr. ██████████ als Verteidiger des Angeklagten PC,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten PC wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 23. März 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten BC, DC und SC gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat je wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Mord (Judenerschießungen des Einsatzkommandos 10 a von August bis Oktober 1941 in Russland) verurteilt:

BC und PC wegen je zweier, SC wegen dreier Taten je zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, DC wegen einer Tat zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Im Übrigen hat es die Angeklagten ███ DC und PC freigesprochen.

Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten DC und PC beanstanden auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I. Die Revision des Angeklagten PC führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verfahrenshindernis der Verjährung nicht eingetreten.

Das Schwurgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die dem Angeklagten PC zur Last gelegten Taten nicht verjährt sind (UA S. 161/162); daran hat sich nach neuem Recht nichts geändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGB; zur Verjährung nationalsozialistischer Mordtaten vgl. jetzt Dreher, StGB 35. Aufl. § 78 b Anm. C).

Da die in Rede stehenden Taten grausam waren und die Grausamkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein „täterbezogenes“ Merkmal, sondern „tatbezogen“ ist, findet § 50 Abs. 2 StGB aF (= § 28 Abs. 1 StGB nF) selbst dann keine Anwendung, wenn der Angeklagte nicht selbst grausam gehandelt hat, so dass sich an der für das Verbrechen des Mordes geltenden Verjährungsfrist auch für den Gehilfen nichts ändert (BGHSt 24, 106, 108 m. zahlr. Nachw.). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, bieten die Darlegungen der Revision keinen Anlass.

2. Von den Verfahrensrügen dringen die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen █████████ stehenden Beanstandungen durch, so dass die Übrigen Rügen – die im Wesentlichen unbegründet waren – keiner Erörterung bedürfen.

a) ██ war zur Tatzeit der Fahrer des Kommandoführers ██████; er hatte im Falle B II der Urteilsgründe (Exekution im volksdeutschen Gebiet um Speyer) den Angeklagten auf Befehl ██████ zur Exekutionsstätte zu fahren und war bei der anschließenden Erschießung zugegen. Durch seine Bekundungen sieht der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten über den Hergang der Erschießung im Wesentlichen als widerlegt an (UA S. 75 ff.); mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat sich das Schwurgericht ausführlich befasst; einen Beweisantrag und Hilfsbeweisanträge auf Begutachtung des Zeugen durch psychiatrische und psychologische Sachverständige hat es abgelehnt.

b) Die Revision sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das angefochtene Urteil die Auswirkungen eines im Mai 1966 erlittenen Schlaganfalls des Zeugen auf dessen Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit gewürdigt hat (UA S. 87), obwohl von diesem Schlaganfall während der Hauptverhandlung nicht die Rede gewesen sei, so dass die Verteidigung keine Kenntnis davon gehabt und daher auch keine Veranlassung genommen habe, diesen Umstand bei ihren Anträgen zu berücksichtigen.

Ob dem Urteil für das Revisionsgericht bindend zu entnehmen ist, die Feststellung des von ██ erlittenen Schlaganfalls beruhe auf den Ergebnissen der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 21, 149, 159), oder ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine Prüfung des Revisionsgerichts gebieten konnte, ob das die Angaben über den Schlaganfall des Zeugen enthaltende staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll vom 26. November 1970 (vgl. Rev.begr. S. 57) ohne Vorhalt in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt worden sei (vgl. BGHSt 22, 26 ff), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Tatsache eines von dem Zeugen erlittenen Schlaganfalls ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden ist, bliebe doch die Verwertung dieser Tatsache durch das Schwurgericht rechtlich zu beanstanden.

c) Der Tatrichter hat den Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, den Zeugen ██ durch einen psychiatrischen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, hilfsweise, eine erneute Vernehmung des Zeugen in Gegenwart eines solchen Sachverständigen durchzuführen. Zur Begründung der Ablehnung ist ausgeführt, die von der Verteidigung vorgetragenen Behauptungen seien teilweise verdreht; die übrigen von der Verteidigung vorgetragenen Merkmale seien keine Indizien für eine geistige Erkrankung.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass diese Begründung schon nicht eindeutig ersehen lässt, aus welchem der gesetzlich vorgesehenen Gründe der Beweisantrag abgelehnt worden ist. Eine Ablehnung aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe – die auch für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen in Betracht kommen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. VI 3 Abs. 1 m. Nachw.) – scheidet nach Sachlage aus; das Schwurgericht hat vielmehr ersichtlich seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten, um für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ██ auf einen Sachverständigen verzichten zu können (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Zwar hat der Tatrichter letztlich in eigener Verantwortung und in der Regel ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob und inwieweit die Aussage eines Zeugen Glauben verdient; liegen aber Umstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen lassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob seine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die erforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen verschaffen lassen muss (BGHSt 23, 8, 12); hält er seine eigene Sachkunde für ausreichend, dann müssen die Urteilsgründe Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkunde in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise ergibt, wobei sich die daran zu stellenden Anforderungen nach dem Maß der Schwierigkeit der Beweisfrage richten (BGHSt 12, 18).

Im Falle des Zeugen ██ lagen Besonderheiten vor, die eine erhöhte Prüfungspflicht des Tatrichters begründeten. Das Schwurgericht hielt es selbst für erforderlich, den Zeugen nach seiner Vernehmung vom 22. Januar 1973 nochmals zu laden und am 8. März 1973 erneut zu vernehmen, damit es „feststellen konnte, ob ██ auch weiterhin glaubwürdig ist“ (UA S. 57); der Zeuge hatte 1966 einen Schlaganfall erlitten; er erkannte in der Hauptverhandlung den Angeklagten PC nicht wieder und behauptete, „der etwa 10 Meter entfernt hinter einer Barriere auf der Anklagebank sitzende PC würde sich nicht im Schwurgerichtssaal befinden“ (UA S. 76), obwohl er noch im November 1970 in Hamburg mit ihm zu einem halbstündigen Gespräch zusammen gewesen war (UA S. 77); dem Zeugen unterliefen „Ungereimtheiten, Widersprüche und Erinnerungsfehler“ (UA S. 78) und er machte unterschiedliche Angaben über die Zahl der Opfer (UA S. 81). Mag auch jede von diesen Besonderheiten – wie das Schwurgericht es getan hat – für sich mit der dem Tatrichter allgemein verfügbaren Sachkunde zu erklären sein, so ergibt doch der Zusammenhang insbesondere des ungewöhnlichen Nichterkennens des Angeklagten mit dem nahezu sieben Jahre vorher erlittenen Schlaganfall, dass hier eine Häufung von Auffälligkeiten vorlag, die entweder die Zuziehung eines Sachverständigen erforderten oder aber, wenn das nicht geschah, den Tatrichter zu einem eingehenderen Nachweis seiner auch dieser besonderen Konstellation gewachsenen Sachkunde veranlassen musste, der dem Revisionsgericht eine umfassendere Nachprüfung ermöglicht hätte.

Da beides nicht geschehen ist, liegt ein Rechtsfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Nach allem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob auch die Aufklärungspflicht die Einholung des von der Revision vermissten Sachverständigengutachtens geboten hätte (§ 244 Abs. 2 StPO), oder ob die Hilfsanträge auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler abgelehnt worden sind. Ebensowenig hat das Revisionsgericht beim gegenwärtigen Verfahrensstand darüber zu befinden, ob ein psychiatrischer oder ein psychologischer Sachverständiger besser zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Fachfragen geeignet ist.

d) Die Aussagen des Zeugen ██ betreffen zwar unmittelbar nur den Tatbeitrag des Angeklagten im Falle II 3 der Urteilsgründe (Erschießungen im Raum um Speyer) und haben mit dem Tatgeschehen in Berdjansk (Fall B II 8 der Urteilsgründe) nichts zu tun. Das Schwurgericht hat jedoch aus der von ██████ bekundeten Art, wie der Angeklagte sich bei der Erschießung im Falle B II 3 verhalten hat, entscheidende Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu den vom Einsatzkommando 10 a vorgenommenen Exekutionen gezogen (UA S. 120/121); diese Einstellung war für die Frage des Befehlsnotstandes umso bedeutsamer, als der Angeklagte immerhin gewichtige Versuche unternommen hat, sich der Teilnahme an den Erschießungen zu entziehen (Auseinandersetzung mit dem Führer des Einsatzkommandos, ███████, Vorsprache bei dem Führer der Einsatzgruppe D, SS-Standartenführer █).

Da diese Fragen nur einheitlich für das gesamte Verhalten des Angeklagten beurteilt werden können, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, soweit der Angeklagte PC verurteilt worden ist.

II. Die Revision des Angeklagten DC

1. Ohne Rechtsfehler geht das Schwurgericht davon aus, dass die Verfolgung der diesem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht verjährt ist.

Der Ablauf der damals fünfzehnjährigen Verjährungsfrist ist am 4. Mai 1960 dadurch unterbrochen worden, dass der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Verfahren gemäß § 13 a StPO (2 ARs 94/60) den Berichterstatter bestimmt hat. Richterliche Handlungen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO unterbrechen die Verjährung (OLG Hamm NJW 1966 m. Nachw.); die Bestellung eines Berichterstatters ist im Rahmen dieses Verfahrens ebenso eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB aF gewesen wie im sonstigen Bereich des Strafverfahrens. Das Inkrafttreten des § 78 c StGB nF hat an der Wirksamkeit der nach altem Recht eingetretenen Unterbrechung der Verjährung nichts geändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGB).

Tat und Täter waren in dem „Vorläufigen Abschlussbericht“ der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, der dem Verfahren nach § 13 a StPO zugrunde lag, hinreichend genau bestimmt. Der Bericht befasst sich, wie das angefochtene Urteil fehlerfrei darlegt (UA S. 165), mit der Verfolgung von Tötungsverbrechen der Einsatzgruppe D – der auch das Einsatzkommando 10 a angehörte – u.a. in der Süd-Ukraine in der Zeit von Juli 1941 bis Spätsommer 1943; zweimal wird DC, der im Range eines Obersturmführers einem Einsatzkommando angehört habe, als Beschuldigter genannt; auch der Ort Speyer wird als einer der Orte genannt, die von den Einsatzkommandos berührt worden seien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass in dem Verfahren alle Taten erfasst werden sollten, an denen der Angeklagte während der Dauer seiner besonders gearteten Tätigkeit für ein Einsatzkommando der Einsatzgruppe D in der Süd-Ukraine beteiligt war; dass die Einzelheiten der verschiedenen Tötungshandlungen noch nicht allenthalben präzisiert waren, lag an der Besonderheit des Verfahrens wegen im Ausland begangener Taten im Rahmen eines gegen Millionen von Juden gerichteten Vernichtungsplans (BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 – 1 StR 260/70).

2. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

a) Der Vorsitzende der Beschlusskammer konnte den Termin der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf den 15. Januar 1973 bestimmen. Denn der Vorsitzende des Schwurgerichts war erst von Beginn des Geschäftsjahres 1973 an zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte zuständig (BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 – 1 StR 601/67 – auszugsweise mitgeteilt bei Herlan GA 1971, 34). Angesichts der Kürze der dann zur Verfügung stehenden Zeit musste der Vorsitzende der Beschlusskammer berechtigt sein, noch im alten Geschäftsjahr die Terminsverfügung zu treffen, womit er zwangsläufig Einfluss darauf nehmen musste, welcher Schwurgerichtstagung die Sache zugewiesen wurde. Damit wurde der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1973 – 5 StR 166/73).

b) Die Auffassung der Revision, der Strafkammervorsitzende habe die vorliegende Strafsache bei der Terminbestimmung vor dem Schwurgericht ohne sachlichen Grund vor anderen terminsreifen Verfahren berücksichtigt, trifft nicht zu; aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 16. Oktober 1973 (Anlage 7 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt sich vielmehr, dass die Reihenfolge der Terminierung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür war. In welcher Schwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird, hängt davon ab, wann die Sache verhandlungsreif wird und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet (BGHSt 21, 222, 223; BGH, Urteil vom 3. Juli 1973 – 5 StR 166/73 – insoweit in BGHSt 25, 207 nicht abgedruckt). Die Terminierung der vorliegenden Sache entspricht dem.

c) Die beisitzenden Richter des Schwurgerichts für das Jahr 1973 sind entgegen der Meinung der Revision zu Recht noch vom alten Präsidium des Jahres 1972 bestimmt worden. An der Zuständigkeit dieses Präsidiums für das Jahr 1972 hatte sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I 841) nichts geändert (vgl. Art. XIII § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes). Da auch der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1973 noch vor dem 1. Januar 1973 beschlossen sein musste, war dieser Beschluss Sache des alten Präsidiums (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 – 1 StR 607/73 – m. Nachw.).

d) Die Revision beanstandet das Verfahren des Wahlausschusses für die Wahl der Schöffen des Schwurgerichts mit der Behauptung, der Ausschuss habe jeden Wahlvorschlag sofort zurückgezogen, sobald im Wahlausschuss von irgend einer Seite dagegen Widerspruch erhoben worden sei; damit sei praktisch nach dem Prinzip der Einstimmigkeit statt der in § 42 GVG vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit verfahren worden.

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses vom 26. November 1973 und der Protokollführerin vom 15. Januar 1974 (Anlagen 9 und 10 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt sich die Unrichtigkeit des Tatsachenvortrags der Revision; denn danach wurden Wahlvorschläge nicht ohne Abstimmung zurückgezogen, sondern auch bei eingelegtem Widerspruch nach Diskussion zur Abstimmung gestellt, wobei das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit beachtet wurde.

e) Die Revision erblickt eine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass dem Angeklagten bestimmte Niederschriften über frühere Vernehmungen oder Teile daraus nicht vorgehalten worden seien; das Schwurgericht habe nur Vernehmungen aus den Jahren 1962 bis 1965 der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenübergestellt, habe aber Vernehmungen aus den Jahren 1966 und 1968, in denen der Angeklagte bereits von seinen früheren ihm ungünstigen Angaben abgerückt sei, nicht vorgehalten und berücksichtigt.

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Zum einen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH NJW 1951, 325), zum anderen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht auf die im Laufe der Hauptverhandlung gemachten Vorhalte, so dass das Revisionsgericht nicht an Hand der Sitzungsniederschrift nachprüfen kann, ob und inwieweit Vorhalte gemacht worden sind (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151).

3. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

Was die Revision in längeren Einzelausführungen zum Schuldspruch vorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Die Erwägungen und Schlüsse des Schwurgerichts sind möglich; das genügt. Dass sie den Beschwerdeführer nicht überzeugen und dass auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, ist ohne Belang.

Die Revision dieses Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

III. Die Revision des Angeklagten BC

Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keinen Rechtsfehler darzutun. Der Senat schließt sich insoweit den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Generalbundesanwalts an:

„Dass das Schwurgericht die Mitwirkung des Angeklagten an der Massenerschießung in Snigerewka als Beihilfe gewertet hat (UA S. 142), war sachgemäß.

Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen die Durchführung der Erschießungen gefördert. Dass es auch ohne ihn zu den Tötungen gekommen wäre, ist unerheblich.

Was die Revision in längeren Einzelausführungen vorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dabei stützt sich die Revision auch auf Tatsachen, die im Urteil nicht oder anders festgestellt sind. Das ist unzulässig. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Die Erwägungen und Schlüsse des Schwurgerichts sind möglich; das genügt. Darauf, ob sie den Beschwerdeführer überzeugen, und ob auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, kommt es nicht an.“

IV. Die Revision des Angeklagten SC

Die allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch.

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

a) Die Revision meint, das Schwurgericht habe zum Nachteil des Angeklagten die einzelnen Tätigkeiten während einer Erschießungsaktion als natürliche Handlungseinheit gewertet; denn dadurch seien ihm auch solche Tötungen angelastet worden, die nicht in seiner Anwesenheit stattgefunden hätten.

Die Rechtsprechung hat auch in anderen Fällen Massentötungen jeweils als einheitliche Tat gewertet (vgl. BGH JZ 1967, 643); dieser Auffassung ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch hier gefolgt. Soweit der Angeklagte erst im Verlauf einer Massenerschießung zur Mitwirkung schritt, hat der Tatrichter ihm ausdrücklich nur die Zahl der unter seiner Beteiligung getöteten Opfer angelastet (UA S. 172), so im Falle B II 1 (Beresowka) 40 von 100, im Falle B II 7 (Melitopol) 100 von 1000 erschossenen Juden.

b) Die übrigen Darlegungen der Revision zum Schuldspruch greifen vergeblich die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das angefochtene Urteil lässt keine lückenhaften Feststellungen, Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. Der Tatrichter ist von den zum Nachteil des Angeklagten getroffenen Feststellungen überzeugt; soweit ein auch nur geringer Zweifel möglich war, wurde er zugunsten des Angeklagten gewertet (vgl. z.B. UA S. 171). Ob auch andere als die vom Tatrichter ohne Rechtsfehler gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, hat im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben; zwingend brauchen die Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils nicht zu sein.

2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat die dafür bestimmten Gründe angeführt; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben, meist auch gar nicht möglich (BGHSt 24, 268). Es hat insbesondere zugunsten des Angeklagten SC gegenüber den Mitangeklagten zusätzliche Milderungsgründe gelten lassen (UA S. 176), die dazu führten, dass er im Verhältnis zu den jeweiligen Tatbeiträgen milder bestraft worden ist. Dass dabei die von der Revision angeführten möglichen Milderungsgründe übersehen worden wären, kann dem Urteil nicht entnommen werden; denn aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 720/721).

Die Neufassung des § 49 StGB führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die verhängte Strafe ist – ebenso wie bei den Angeklagten BC und DC – so weit von der für die Beihilfe geltenden alten und neuen Obergrenze des Strafrahmens entfernt, dass der Senat ausschließen kann, die Gesetzesänderung hätte das Strafmaß beeinflussen können.

V. Die Entscheidung entspricht zu den Revisionen DC, BC und SC dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MoeslPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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