Revision auf Unterbringungsanordnung zulässig - Bestätigung der Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/63
- Datum
- 23.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des zu Strafe Verurteilten kann wirksam auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt werden, sofern Schuldspruch und Strafzumessung als tragfähig feststehen und allein die Gefährlichkeit des Täters zu prüfen ist.
Die generelle Zulässigkeit der Beschränkung dient der Verfahrensökonomie und vermeidet unnötige Wiederholungs- und Nachbesserungsarbeit der Gerichte.
Die Beschränkung ist ausnahmsweise unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erneute Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Unterbringung zu einer anderen Beurteilung der verminderten Zurechnungsfähigkeit oder des Schuldspruchs führen könnte.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. familiäre Beaufsichtigung) ungeeignet sind.
Bei wirksamer Beschränkung hat das Revisionsgericht nur die Unterbringungsanordnung zu überprüfen und kann das Urteil insoweit aufheben oder bestätigen ohne den bereits als rechtskräftig behandelten Schuldspruch erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██, den Rentner Fritz ███, geboren am █████████ 1921 in ██ █████ █████, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der schwachsinnige Angeklagte wollte sich mit Gewalt Geschlechtsverkehr verschaffen, versteckte sich zu diesem Zweck in einer wenig beleuchteten Straße und wartete auf ein geeignetes Opfer. Als die Studentin Renate P. vorbeiging, warf er mit einem großen Stein nach ihrem Kopf, um sie zu betäuben und dann geschlechtlich zu missbrauchen. Der Wurf ging fehl. Die Studentin lief weg und erstattete Anzeige. Zwei Nächte später wurde der Angeklagte festgenommen, als er an derselben Stelle mit einem Messer, einer Nagelfeile und einem Hammer auf ein weibliches Opfer wartete.
Das Schöffengericht hat ihn als vermindert zurechnungsfähig angesehen, hat ihn wegen versuchter Notzucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und sie in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die angeordnete Unterbringung beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 42b StGB und behandelt nur die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert.
Das Kammergericht will das Urteil des Landgerichts, das keine eigenen Feststellungen über den Schuldspruch und keine Begründung für die Strafe von vier Monaten Gefängnis enthält, aufheben, weil der Angeklagte seine Berufung nicht wirksam auf den Ausspruch über seine Unterbringung habe beschränken können. Da es damit von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Beschränkbarkeit der Revision in solchen Fällen abweichen würde, hat es ihm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Den Ausführungen des Kammergerichts über die Unbeschränkbarkeit des Rechtsmittels ist jedoch nicht zu folgen. Das ist auch die Auffassung des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht und des Generalbundesanwalts. Dieser hat u. a. ausgeführt:
Zu der Vorlegungsfrage besteht eine einhellige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er hat diese Rechtsfrage stets gleichbleibend dahin entschieden, dass der zu Strafe verurteilte Angeklagte, gegen den außerdem die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, die Revision wirksam auf diese Anordnung beschränken kann.
So hat der 5. Strafsenat bereits in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 8. Dezember 1953 (5 StR 564/53) ausgesprochen, dass die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung grundsätzlich möglich ist. Ebenso hat der 4. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 5, 312 eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ohne weiteres für statthaft erklärt. In einem unveröffentlichten Urteil vom 9. November 1954 (1 StR 481/54) hat der 1. Strafsenat unter Hinweis auf RGSt 71, 265, 266 ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Unterbringung gegen einen zu Strafe verurteilten, erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten angeordnet worden ist, die Beschränkung seiner Revision auf die Sicherungsmaßregel nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zulässig ist. An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in allen späteren einschlägigen Entscheidungen festgehalten.
Es gibt keine einzige Entscheidung, in der die grundsätzliche Beschränkbarkeit der Revision des Angeklagten auf die Unterbringungsanordnung verneint oder auch nur angezweifelt worden wäre.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Bundesgerichtshof mit seinen in dem Vorlegungsbeschluss angeführten beiden Urteilen den bisherigen Rechtsstandpunkt aufgegeben und eine Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung schlechthin für unwirksam und unbeachtlich erklärt hätte.
Die Entscheidung BGHSt 15, 279 betrifft eine Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf beschränkt war, dass der Tatrichter die Unterbringung des erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hatte. Diese Beschränkung hat der 1. Strafsenat mit volliger Selbstverständlichkeit für zulässig erachtet. Das zeigt sich darin, dass er das tatrichterliche Urteil nur insoweit, als es von der Unterbringung des Angeklagten abgesehen hat, mit den Feststellungen aufgehoben hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem erläuternden Hinweis am Schluss der Entscheidung, dass sich die Aufhebung der Feststellungen auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen erstrecke. Wie die Bezugnahme auf RGSt 69, 12 und 72, 353, 355 erkennen lässt, besagt dieser Hinweis lediglich, dass der Tatrichter trotz der wirksamen Beschränkung der Revision und der entsprechend beschränkten Aufhebung des Urteils verpflichtet bleibt, sowohl die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit als auch die der Gefährlichkeit des Angeklagten selbständig ohne Bindung an die bisher dazu getroffenen Feststellungen zu prüfen.
In der Strafsache 5 StR 77/61 vom 2. Mai 1961, die eine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des zu Strafe verurteilten Angeklagten betraf, hat der 5. Strafsenat das tatrichterliche Urteil allerdings gleichwohl in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben. Dies hat er mit der Erwägung begründet, die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Unterbringung sei hier unzulässig und daher unbeachtlich, weil sich nicht ausschließen lasse, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung entgegen seiner bisherigen Auffassung zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gelange, was den Schuldspruch berühre. Darin liegt jedoch keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr zeigt die wiedergegebene Begründung deutlich, dass der 5. Strafsenat die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung nicht grundsätzlich, sondern nur in dem gegebenen Fall („hier“) für unzulässig erachtet hat. Die Möglichkeit, dass eine solche Beschränkung in besonderen Fällen ausnahmsweise ganz oder teilweise unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof auch nicht erst in der genannten Entscheidung eingeräumt, sondern von jeher ausdrücklich anerkannt.
Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts anerkannte Möglichkeit, die Unterbringungsanordnung gegen einen zu Strafe verurteilten, erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten vom Schuldspruch und Strafausspruch zu trennen, beruht darauf, dass vielfach die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit sowie das Ausmaß der darin liegenden materiellrechtlichen Schuld als Grundlage der Strafbemessung schon zweifelsfrei feststehen und nur die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit noch fraglich ist. In derartigen Fällen steht es der selbständigen Nachprüfbarkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass die den Schuld- und Strafausspruch tragenden Voraussetzungen, nämlich die Begehung einer Straftat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, auch für die Sicherungsmaßregel erforderlich sind.
Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgte Linie dient einer vernünftigen verfahrenswirtschaftlichen Ersparung richterlicher Wiederholungs- und Nachbesserungsarbeit. Der Standpunkt des Kammergerichts, die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung dürfe nicht nach den Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden, sondern sei, weil sich eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Schuldfrage niemals völlig ausschließen lasse, grundsätzlich zu verneinen, läuft darauf hinaus, den Tatgerichten eine ganz erhebliche und der Strafrechtspflege abträgliche Mehrarbeit aufzuerlegen.
Dem hat der Senat nur hinzuzufügen, dass gerade der vorliegende Fall die Richtigkeit des letzten Satzes beweist.
Da die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts und seinen Ausspruch über die Gefängnisstrafe also mit Recht als rechtskräftig behandelt hat, ist auf die Revision des Angeklagten nur noch über die Unterbringung zu entscheiden.
Sie muss bestehen bleiben. Gegen die Annahme der verminderten Zurechnungsfähigkeit erhebt die Revision selbst keine Bedenken; sie sind auch nicht vorhanden.
Aus den Einzelheiten der Tat und der Triebhaftigkeit des schwachsinnigen und primitiven Angeklagten folgert die Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise, dass die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Der Einwand der Revision, eine Wiederholung erheblicher Straftaten sei nicht so wahrscheinlich, wie das angefochtene Urteil annehme, der Angeklagte bedeute vielmehr nur „eine – aber nur latente – gewisse Gefahr“, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen. Die übrigen Ausführungen bekämpfen erfolglos die rechtlich einwandfreie Annahme des Landgerichts, dass die Unterbringung des Angeklagten nicht durch eine Bewachung in der Familie ersetzt werden kann, weil seine Ehefrau dazu infolge eigener Krankheit ungeeignet ist (UA S. 11). Sie leidet seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen und war vor und nach der Heirat selbst schon in Anstaltspflege. Überdies trägt sie sich mit Scheidungsabsichten (UA S. 4).
Übrigens sagt auch das Kammergericht im Vorlegungsbeschluss (S. 7), dass es die Revision als sachlich unbegündet ansieht und sie verworfen hätte, wenn es die Beschränkung der Berufung für zulässig hielte.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Kersting |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 564/53 · 08.12.1953Fehlende Feststellungen zu §51 Abs.2 StGB: Aufhebung von Strafausspruch und Unterbringung
- BGH · 1 StR 481/54 · 09.11.1954Unzureichende Prüfung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- BGH · 5 StR 77/61 · 02.05.1961Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) mangels tragender Feststellungen; Zurückverweisung