Treffer
BGH Urteil

Unzureichende Prüfung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zentrales Problem war, ob bei nur leicht bis mäßigem Schwachsinn die für § 51 Abs. 2 StGB erforderliche erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausreichend festgestellt wurde. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, da die Feststellungen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Unterbringung lückenhaft waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB hinreichend und konkret festgestellt sind.

2

In Grenzfällen (z. B. nur leichter bis mäßiger Schwachsinn) ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit den für § 51 Abs. 2 StGB erforderlichen Grad erreicht.

3

Die Revision erstreckt sich auf den gesamten Strafausspruch, wenn an der Richtigkeit der Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit berechtigte Zweifel bestehen, weil hiervon die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme abhängt.

4

Vor Anordnung einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. längere Freiheitsstrafe oder Erziehungsmaßnahmen) geeignet sind, der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr zu begegnen; dabei sind die persönliche Entwicklung und die Besserungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Passau, 13. Mai 1954

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Willibald ███ aus ██, Gemeinde ██████ ███████ ██, geboren am █ in ██ (Landkreis █████), zur Zeit in Strafhaft,

wegen erfolgloser Aufforderung zum Mord u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::C]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Passau vom 13. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Hausgehilfin Sofie ██████ erfolglos aufgefordert, das von ihm erzeugte Kind zu töten, weil er sich, nachdem er die von ihm gewünschte Heirat nicht erreichen konnte, der Unterhaltspflicht entziehen wollte. Die Landarbeiterin [REDACTED::Z], die etwa ein Jahr später ebenfalls von ihm ein Kind erwartete, drückte er mit solcher Gewalt gegen das Geländer einer über einen Bach führenden Brücke, dass sie um ihr Leben fürchtete. Auf ihr Flehen ließ er sie los, indem er ihr zurief, sie werde ihn ja doch als Kindsvater angeben. Der Angeklagte leidet an Schwachsinn leichten bis mäßigen Grades. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen und ihn wegen erfolgloser Aufforderung zum Mord (Fall ███) und wegen Nötigung (Fall [REDACTED::Z]) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Verteidiger hat Revision nur insoweit eingelegt, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Der Angeklagte selbst hat diese beschränkte Revisionseinlegung ausdrücklich gebilligt. Gegen die Zulässigkeit der Revision und der Beschränkung bestehen an sich keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Dezember 1953 (BGHSt 5, 267), der auch bei Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB unter Abweichung von dem erkennenden Senat (NJW 1951, 450 Nr. 23) die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsmaßnahme für zulässig hält. Ist die Unterbringung gemäß § 42b StGB auf Grund der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, die nicht die Schuld ausschließt, sondern nur den Strafausspruch beeinflusst, angeordnet worden, so ist nach der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats die Beschränkung der Revision auf die Sicherungsmaßnahme regelmäßig zulässig (vgl. RGSt 71, 265, 266). Bestehen aber Bedenken in der Richtung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zutreffend angenommen worden sind, so erstreckt sich trotz der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beschränkung die Revision auf den gesamten Strafausspruch, da die Sicherungsmaßnahme des § 42b StGB vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB abhängt. Nach der besonderen Lage des Falles ergreift hier die Revision den gesamten Strafausspruch.

Der Angeklagte leidet an Schwachsinn „leichten bis mäßigen Grades“. Fehl geht der Angriff der Revision, das Schwurgericht habe keine „krankhafte“ Veranlagung des Angeklagten festgestellt. Gerade aus der durch den Schwachsinn sich ergebenden Hemmungslosigkeit entnimmt der Tatrichter die Gefahr, dass der Angeklagte „in Konfliktslagen“ sich zu Angriffen auf Leib und Leben seiner Mitmenschen hinreißen lasse. Zu beanstanden ist aber, dass nicht ausreichend geprüft worden ist, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist. Das Schwurgericht spricht nur von einer „verminderten“ Zurechnungsfähigkeit. In einem Grenzfall, in dem wie hier nur leichter bis mäßiger Schwachsinn festgestellt worden ist, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit den für die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 42b StGB erforderlichen Grad erreicht hat. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

In der neuen Verhandlung wird, falls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wieder angenommen werden sollten, zu prüfen sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr durch kein weniger einschneidendes Mittel als Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt begegnet werden kann. Der Angeklagte ist jetzt erst 25 Jahre alt; bei dem geringen Grad seines Schwachsinns hätte erwogen werden müssen, ob er nicht in der geistigen und sittlichen Entwicklung nur zurückgeblieben und weiterer Beeinflussung und Erziehung zugänglich ist. Ferner ist zu beachten, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung den Gesichtspunkt, dass gegen den Angeklagten eine abschreckende Strafe verhängt werden müsse, berücksichtigt hat. Dabei hat es ersichtlich nicht an die Abschreckung der Allgemeinheit, sondern an die Wirkung auf den Angeklagten selbst gedacht. Danach dürfte der Beschwerdeführer dem Tatrichter doch als nicht völlig unerziehbar, sondern als besserungsfähig erschienen sein. Mit dieser Erwägung ist der zur Begründung der Unterbringung herangezogene Gedanke, die verhältnismäßig kurze Freiheitsstrafe lasse keine wesentliche Besserung erwarten, nicht ohne nähere Begründung vereinbar. Es wäre dann zu erwägen gewesen, ob eine längere Freiheitsstrafe ohne diese Unterbringung geeignet gewesen wäre, den Angeklagten günstig zu beeinflussen. Schließlich lässt das Urteil auch ein Eingehen auf die besonderen Umstände vermissen, die den Angeklagten zu seinen Straftaten veranlasst haben: Im Fall ███ wollte er sich anscheinend der Sorge für das Kind erst entziehen, als sein Vorschlag, die Mutter zu heiraten, abgelehnt wurde. Bei Maria ███, die schon vier uneheliche Kinder geboren hatte, war er im Zweifel, ob er der Vater des zu erwartenden Kindes war. Auch diese Umstände sind bei der notwendigen Prüfung der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu erörtern.

Dr. HorchnerMantelHübner
Dr. PeetzDr. Schalscha
Unzureichende Prüfung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) — Themis