Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) mangels tragender Feststellungen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/61
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung ist unbeachtlich, wenn dadurch die für die Prüfung der Unterbringung erforderlichen Fragestellungen nicht hinreichend erfasst werden; das Revisionsgericht kann die umfassende Nachprüfung verlangen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie in der Revisionsbegründung nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der gebotenen Weise näher erläutert wird.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich die Gefährlichkeit des Täters ergibt; bloße, nicht durch Feststellungen gestützte Erwägungen genügen nicht.
Aus bloßen Verwicklungen des Beschuldigten in frühere Verfahren, die zu Freispruch oder Einstellung führten, lassen sich ohne spezifische Feststellungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für frühere unzüchtige Taten ableiten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Harry ██ aus BO, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kind unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte an einem Schwachsinn leidet, der seine Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausschließt (§ 51 Abs. 1 StGB), aber erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB).
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit die Strafkammer gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Unterbringung ist hier unzulässig und daher unbeachtlich. Die Strafkammer muß, falls die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichteten Revisionseinwendungen Erfolg haben, bei ihrer erneuten Entscheidung über die Anordnung des § 42b StGB auch prüfen, ob der Angeklagte an einer Geistesschwäche leidet, die ihn gefährlich macht. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß sie hierbei im Gegensatz zu ihrer bisherigen Auffassung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen. Das berührt auch den Schuldspruch.
Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig.
Die gegen die Anwendung des § 42b StGB gerichtete Sachrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat sich bei dieser Entscheidung u. a. von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte „wieder straffällig“ geworden ist und daß er „immer wieder die Nähe von kleinen Mädchen gesucht hat“.
Diese Erwägungen haben in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Diese ergeben nicht, daß der Angeklagte vor der Tat, die Gegenstand seiner jetzigen Verurteilung ist, schon einmal straffällig geworden ist. Der Umstand, daß der Angeklagte „immer wieder die Nähe kleiner Mädchen gesucht hat“, könnte in diesem Zusammenhang nur dann von Bedeutung sein, wenn der Angeklagte das in unzüchtiger Absicht getan hätte. Daß der Angeklagte sich vor der Tat, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist, bereits ein oder einige Male kleinen Mädchen in unzüchtiger Absicht genähert hätte, stellt das Urteil nicht fest. Es teilt zwar mit, daß der Angeklagte zuvor bereits in zwei Verfahren verwickelt worden war, in denen ihm Unzucht mit Kindern zur Last gelegt wurde. Der Angeklagte ist aber ausweislich der Urteilsgründe in einem dieser Verfahren mangels Beweises freigesprochen worden. Das andere Verfahren ist eingestellt worden. Daß der Angeklagte sich in den Fällen, die Gegenstand der früheren Verfahren waren, tatsächlich Kindern in unzüchtiger Absicht genähert hätte, ist dem Urteil der Strafkammer nicht zu entnehmen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |