Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §175a nicht erfüllt — Verurteilung nach §175, §174 und §176 bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 111/52
Datum
03.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem minderjährigen Nachhilfeschüler nach §174 Ziff.1 i.V.m. §176 Abs.1 Ziff.3 StGB sowie wegen §175 verurteilt; seine Revision rügt Sach- und Verfahrensfehler. Der BGH prüft Verfahrensrügen zu Hilfsantrag und Gutachtenpflicht sowie die materielle Rechtsanwendung. Er bestätigt die Verurteilungen nach §174 und §176, verwirft jedoch die Anwendung von §175a Ziff.3, weil das Merkmal der "Verführung" nicht vorliegt; stattdessen bleibt ein Vergehen nach §175 bestehen. Die Revision wird sonst verworfen, die Strafe (7 Monate) bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §175a Ziff.3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige durch das Verhalten des Täters zum Unzuchttreiben verführt wird und damit selbst die tatbestandlichen Handlungen des §175 begeht; einseitige sexuelle Handlungen des Täters ohne entsprechende Beteiligung des Jugendlichen erfüllen §175a nicht.

2

Ein als Anregung formulierter Antrag auf weitere Ermittlungen oder Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist nicht bereits als beweisantrag im Sinne des §244 StPO zu qualifizieren und bedarf nicht eines gesonderten Gerichtsbescheids, wenn das Gericht die Thematik in den Urteilsgründen behandelt.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung eines Hilfsantrags in den Urteilsgründen ist unschädlich, soweit die Gesamtwürdigung und die getroffenen Feststellungen eine hinreichende Bescheidung im Sinne des §244 Abs. IV StPO erkennen lassen.

4

Ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des §174 Ziff.1 StGB kann sich aus einem Erziehungs- oder Ausbildungsverhältnis (z.B. Nachhilfelehrer–Schüler) ergeben; dessen Vorliegen ist durch Gesamtwürdigung der Umstände festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reichsbahnsekretär i. R. Oskar ███████, geboren am ███████ 1896 in ██, wohnhaft in ██, ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Verbrechens gegen § 174 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 und mit Vergehen gegen § 175 verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 175a Ziff. 3, 176 Abs. I Ziff. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Verfahrensrügen:

Der Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht sich über den Eventualantrag der Verteidigung hinweggesetzt und diese hierdurch unzulässig beschränkt habe.

1.) Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes aus: Der Verteidiger beantragte: Freispruch, evtl. Aussetzung zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

2.) Einer Bescheidung dieses Antrages durch Gerichtsbeschluss bedurfte es schon aus dem Grunde nicht, weil mangels bestimmter Tatsachenbehauptung nicht ein echter Beweisantrag, sondern eine bloße Anregung der Verteidigung vorliegt, weitere Ermittlungen in der gewünschten Richtung anzustellen (vgl. 2 StR 517/51 vom 7. 12. 1951).

Abgesehen hiervon, brauchen Hilfsanträge lediglich in den Urteilsgründen berücksichtigt zu werden. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. VI StPO entfällt somit.

3.) Auch die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. II StPO) bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte ist durch den Sachverständigen Dr. med. Weiß auf seinen Geisteszustand untersucht worden, mit dessen Gutachten sich das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandersetzt und hierbei zum Ausdruck bringt, das Gericht – es handelt sich um die ständige Jugendschutzkammer – sei aus eigener Sachkenntnis zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige gekommen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht unter den Bedingungen des § 51 StGB befunden habe.

Das Landgericht hatte mithin selbst keinerlei Zweifel mehr an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und war daher nicht gehalten, auf die vorgebrachte Anregung der Verteidigung einzugehen (vgl.: 2 StR 84/51 vom 6. 4. 1951).

4.) Unter diesen Umständen ergibt sich auch daraus keine Rechtsverletzung, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen den hilfsweise gestellten Ermittlungsantrag nicht ausdrücklich behandelt hat. Denn die oben wiedergegebene, bestimmte Erkenntnis des Gerichts enthält – im Zusammenhang der Urteilsgründe – gleichzeitig eine ausreichende Bescheidung sogar im Sinne des § 244 Abs. IV Satz 1 und Satz 2 StPO.

Sachrüge:

Das angefochtene Urteil stellt u. a. folgendes fest:

Der Angeklagte erteilte dem am 4. 12. 1938 geborenen Zeugen Eberhard ███ seit November 1949 Nachhilfeunterricht. Im Januar 1950 forderte der Angeklagte anlässlich einer Bemerkung des Jungen, er habe nur ein „Körnchen“, diesen auf, die Hose auszuziehen und seinen Geschlechtsteil zu entblößen. Alsdann griff der Angeklagte den Zeugen an den Hoden und versicherte, es sei alles in Ordnung. In der darauf folgenden Zeit drückte der Angeklagte den Knaben wiederholt an sich, küsste ihn des öfteren auf den Mund, zog ihm danach mehrere Male die Hosen aus und legte den Zeugen über die Kniee, um ihm mit der Faust sanfte, nicht schmerzende Schläge auf das entblößte Gesäß zu versetzen.

Wie der Angeklagte wusste, duldete der Knabe nur aus seinem Abhängigkeitsverhältnis als Schüler diese Handlungen des Angeklagten, die er lange nicht als geschlechtlich empfand und von denen das Landgericht annimmt, dass sie sämtlich von geschlechtlicher Erregung des Angeklagten getragen waren und der Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen sollten.

1.) Diese Feststellungen bilden keine ausreichende Grundlage zur Verurteilung nach § 175a Ziff. 3 StGB, dessen Tatbestand die „Verführung“ eines Minderjährigen zum Unzuchttreiben oder zum Missbrauchenlassen zur Unzucht voraussetzt.

a) Das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber ███ verletzt zwar das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und ist auch – im Zusammenhang eine Handlung gesehen – von solcher Stärke und Dauer gewesen, dass das Merkmal des „Unzuchttreibens mit dem Jugendlichen“ erfüllt wird. Die Angriffe der Revision insoweit gehen fehl bzw. richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters, dem allein die Beurteilung einer Tat auf ihren geschlechtlichen Inhalt obliegt.

b) Jedoch ist – im gegebenen Falle – nur der Tatbestand des § 175 StGB durch den Angeklagten verwirklicht worden. § 175a Ziff. 3 StGB verlangt darüber hinaus noch ein „Verführen“ und bringt damit zum Ausdruck, dass der Jugendliche mit seinem Verhalten selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt haben muss. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und die im Gegensatz hierzu stehende Reichsgerichtsentscheidung in HRR 1942 Nr. 384 abgelehnt (vgl. u. a. 2 StR 358/51 vom 26. 7. 1951).

Demnach beruht die Anwendung des § 175a Ziff. 3 StGB auf Rechtsirrtum. Denn ███ hat die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfunden und kann deshalb den Tatbestand des § 175 StGB nicht verwirklicht haben. Der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte dies auch gar nicht gewollt hat. Deshalb scheidet ebenfalls ein versuchtes Verbrechen nach §§ 175a, 43 StGB aus. Bestehen bleibt insoweit lediglich ein Vergehen gegen § 175 StGB, welches bei Annahme eines vollendeten Verbrechens gegen § 175a StGB von dieser Vorschrift aufgezehrt wurde.

2.) Bedenkenfrei ist die Schuldfeststellung gemäß § 174 Ziff. 1 und § 176 Abs. I Ziff. 3 StGB.

a) Der Zeuge stand als Nachhilfeschüler zu dem Angeklagten in einem Verhältnis echter Unterordnung, zumal bei Berticksichtigung des Umstandes, dass ███ im Jahre 1950 erst 11 Jahre alt war und sich daher in besonders starkem Maße der Autorität auch eines Nachhilfelehrers unterworfen fühlte. Überdies war hier die Erziehungs- und Ausbildungsaufgabe des Angeklagten dadurch noch verantwortlicher gestaltet worden, dass die Absicht bestand, ihn demnächst als Paten seines noch nicht getauften Schülers zu bestellen.

Die Annahme eines Autoritätsverhältnisses im Sinne des § 174 Ziff. 1 begegnet mithin – entgegen der Auffassung der Revision – keinerlei rechtlichen Bedenken.

b) Im Übrigen sind Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen; die Vornahme unzüchtiger Handlungen stellt einen „Missbrauch zur Unzucht“ im gegebenen Falle dar (vgl. BGH 1, 73).

III. Nachdem somit die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Ziff. 1 in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen gegen § 176 Abs. I Ziff. 3 StGB bestehen bleibt, kann dem Austausch der Verbrechensvorschrift des § 175a StGB gegen die Vergehensvorschrift des § 175 StGB eine Auswirkungsmöglichkeit auf die Höhe der erkannten Strafe nicht beigemessen werden. Dagegen spricht eindeutig die geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe um nur einem Monat Gefängnis im Zusammenhang mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Straffrage.

Die Revision des Angeklagten ist daher in vollem Umfange – unter Berichtigung des Schuldspruchs – zu verwerfen.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
Dr. WaschowDr. Koffka

Zitiert (3)