Treffer
BGH Urteil

§ 175a Nr. 3 StGB: Verführung setzt innere Tatseite beim Minderjährigen voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 517/51
Datum
07.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen schwerer Unzucht mit Knaben unter 14 Jahren (§ 175a Nr. 3 StGB) verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur „Verführung“, insbesondere zur inneren Haltung bzw. zum entgegenstehenden Willen des Minderjährigen und zum entsprechenden Vorsatz. Zudem durften nach Vollendung des 14. Lebensjahres liegende Handlungen nicht in eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einbezogen werden. In zwei Fällen wurde das Urteil mit Feststellungen sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

2

Zur subjektiven Tatseite beim Minderjährigen genügt eine dem Lebensalter entsprechende geschlechtliche Anteilnahme; strafrechtliche Schuld des Minderjährigen ist hierfür nicht erforderlich.

3

„Verführung“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB erfordert eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zur Überwindung eines der Unzucht entgegenstehenden Willens unter Ausnutzung geschlechtlicher Unerfahrenheit oder geringerer Widerstandskraft.

4

Bei wiederholten gleichgeschlechtlichen Handlungen ist die innere Haltung des Minderjährigen für jede Einzeltat festzustellen; formelhafte Wendungen ersetzen keine tragfähigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.

5

Handlungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres können nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft und daher nicht in einen Fortsetzungszusammenhang nach dieser Norm einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 3. Juli 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 517/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Peter Il ██ in █, geboren am ███ 1892 in ████, wegen Unzucht mit Knaben u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatsvorsitzender Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

StGB § 175a Nr. 3.

Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt.

Zur inneren Tatseite gehört jedoch nicht, dass der Minderjährige mit strafrechtlicher Schuld handelt. Es genügt vielmehr, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (wie Urt. des BGH vom 7.9.1951 – 1 StR 344/51).

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 3. Juli 1951 aufgehoben a) in den Fällen █████ und ██████ mit seinen Feststellungen, b) im Gesamtstrafausspruch.

2. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen schwerer Unzucht mit Knaben unter vierzehn Jahren“ (§§ 175a Nr. 3, 176 Nr. 3, 73 StGB) in zwei Fällen und wegen Unzucht mit Knaben unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrüge

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung „die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen“ beantragt. Dieser Antrag ist von der Strafkammer abgelehnt worden, „da die Tatsachen, die den Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 1 und 2 StGB subsumieren könnten, nicht gegeben und auch aus den bisherigen Äußerungen des Angeklagten nicht ersichtlich sind“. Zu Unrecht sieht die Revision hierin einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Der Antrag des Verteidigers ist kein Beweisantrag gewesen, sondern ein Beweisermittlungsantrag. Seine Ablehnung kann deshalb nur als Verletzung der Aufklärungspflicht fehlerhaft sein, § 244 Abs. 2 StPO.

Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses und das Urteil lassen keinen Zweifel, dass die Strafkammer schon auf Grund des zuvor verlesenen Gutachtens des Kreisgesundheitsamts von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Es bestand deshalb für die Strafkammer kein Anlass, von Amts wegen über den Geisteszustand des Angeklagten noch weitere Beweise zu erheben. Die Ablehnung des Antrags ist aber gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dann bedenkenfrei, wenn man ihn als Beweisantrag auffasst, also annimmt, der Verteidiger habe die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet und unter Beweis stellen wollen. Denn das Gegenteil dieser Tatsache hat die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Kreisgesundheitsamts, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt, schon für erwiesen angesehen.

2. In der Verlesung des Gutachtens des Kreisgesundheitsamts, einer öffentlichen Behörde, liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen § 250 StPO. Sie war vielmehr nach § 256 StPO zulässig.

II. Sachbeschwerde

Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB. Es fehlt deshalb, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Knaben unter vierzehn Jahren in zwei Fällen verurteilt ist, an einer sachlich-rechtlichen Revisionsbegründung. In diesem Umfang ist daher die Revision unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. Im Übrigen hat sie Erfolg.

1. Die Revision meint, das Urteil enthalte eine „unzulässige Alternativfeststellung“. Der beanstandete Satz der Urteilsgründe enthält jedoch überhaupt keine Feststellung des § 267 Abs. 1 StPO, sondern führt nur – überflüssigerweise – den gesetzlichen Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB an, der zwei Begehungsmöglichkeiten beschreibt. Die Sachdarstellung lässt keinen Zweifel daran, welches Strafgesetz der Vorderrichter im Einzelfall als verletzt ansieht.

2. a) Sodann rügt die Revision, dass das Merkmal der „Verführung“ nicht ausreichend festgestellt sei. Zum Begriff der „Verführung“ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der Volljährige irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstandskraft des Jugendlichen ausnutzt. Von einer Verführung kann deshalb keine Rede sein, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist (RGSt 70, 199; 71, 111). Im Fall █████ stellt das Urteil nur die Handlungen fest, die der Angeklagte und der Jugendliche vorgenommen haben. Ob ████ dem zunächst widerstrebt hat und erst durch Beeinflussung seines Willens gefügig geworden ist, sagt das Urteil nicht. Es führt auch keine Umstände an, die erkennen ließen, dass ████ mit dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten nicht einverstanden gewesen sei. Es enthält nur bei der rechtlichen Würdigung den oben wiedergegebenen, vom Reichsgericht aufgestellten Rechtssatz, lässt jedoch hierbei den entscheidenden Teil fort, der sich mit dem entgegenstehenden Willen des Minderjährigen befasst. Diese formelhafte, noch dazu unvollständige Wiedergabe eines Rechtssatzes ist aber keine tatsächliche Feststellung, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung ermöglicht. Denn sie lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer den Willen ████ auch wirklich geprüft hat. Der Angeklagte hat mit ████ dreizehnmal in einem Zeitraum von fünf Jahren Unzucht getrieben. Es ist nun zwar nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verführter erneut zur Unzucht verführt wird. Bei einer wiederholten gleichgeschlechtlichen Betätigung eines Jugendlichen liegt jedoch die Annahme nicht fern, dass er schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist. Die Strafkammer hätte deshalb bei jeder Einzeltat die innere Haltung des ████ gewissenhaft untersuchen und das Ergebnis in den Urteilsgründen mitteilen müssen (RGSt 71, 111). Da die Strafkammer dies unterlassen hat, ist die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB im Fall █████ bisher nicht ausreichend begründet. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall █████ im ganzen; denn die Schuld kann nur einheitlich festgestellt werden.

b) Im Übrigen ist auch die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich fehlerhaft. ████ ist, wie das Urteil feststellt, am 6. August 1935 geboren. Er hat also am 6. August 1949 das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Taten des Angeklagten, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sind deshalb nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht strafbar. Sie können daher in den von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht einbezogen werden.

c) Ergibt die neue Verhandlung, dass ████ dem Treiben des Angeklagten widerstrebte, so ist weiter zu prüfen, ob der Angeklagte damit rechnete und den entgegenstehenden Willen des Knaben überwinden wollte. Das gehört zum Vorsatz der „Verführung“. Das Urteil bemerkt allerdings bei der rechtlichen Würdigung: „Der Angeklagte handelte auch bewusst und gewollt und daher mit dem erforderlichen Vorsatz.“ Auch dies ist aber nur eine formelhafte Wendung, die zur Feststellung des inneren Tatbestandes nicht ausreicht. Sie lässt nicht erkennen, was der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer gewusst und gewollt hat. Sie bezieht sich im Übrigen offensichtlich nur auf den vorhergehenden Satz, in dem die Strafkammer das Merkmal der „Verführung“ feststellen will, aber über den entscheidenden Punkt, nämlich den Willen des ████, nichts aussagt.

d) Die Revision greift im Fall ██████ noch die Strafzumessung an. Die Strafkammer hält keine mildernden Umstände für gegeben, weil der Angeklagte „über einen langen Zeitraum das Kind beeinflusst und sich an ihm besonders übel vergangen hat“. Die Revision meint, die Berücksichtigung der Beeinflussung sei eine unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerkmals der „Verführung“. Das ist aber nicht der Fall. Die Verführung setzt die Überwindung eines der Unzucht entgegenstehenden Willens des Jugendlichen voraus. Eine Beeinflussung ist auch möglich, wenn der Minderjährige an sich zur Unzucht bereit ist und nun in seiner Neigung bestärkt wird. Im Übrigen hat die Strafkammer nicht die Beeinflussung als solche verwertet, sondern die Tatsache, dass der Angeklagte den ████ „über einen langen Zeitraum“ beeinflusst hat. Das ist in jedem Fall unbedenklich. Dass eine Beeinflussung nicht festgestellt sei, wie die Revision behauptet, ist irrig. Der wiedergegebene Satz enthält gerade diese Feststellung.

3. Dem damals zwölfjährigen Schüler ██████ fasste der Angeklagte aus Vollust in die Hosentasche, griff an dessen Geschlechtsteil und rieb daran mit dem Hosenfutter. Als er den Hosenschlitz des Knaben öffnen wollte, wurde er gestört. Das Alter des ██████ kannte der Angeklagte. In diesem Fall stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass ██████ sich sträubte. Dass der Angeklagte dies erkannte und den entgegenstehenden Willen des Knaben überwinden wollte, ergibt der Urteilszusammenhang. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Angeklagte den ██████ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt hat. Nach dem Sachverhalt kommt nur in Betracht, dass der Angeklagte den ██████ verführt hat, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zur Unzucht lässt sich ein Minderjähriger missbrauchen, wenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinneslust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293 und das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 26. Juli 1951 – 2 StR 358/51). Zur Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB gehört also, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Das ist nun allerdings nicht so zu verstehen, dass der Minderjährige mit strafrechtlicher Schuld handeln müsste. Ein strafunmündiger Knabe könnte sonst ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB überhaupt nicht verübt werden. Das entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzes. Auch bedarf der Minderjährige, der zwar strafmündig, im Einzelfall jedoch nach § 3 JGG oder aus anderen Gründen strafrechtlich nicht verantwortlich ist, durchaus des Schutzes, den § 175a Nr. 3 StGB gewährt. Es genügt deshalb, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (Urt. des BGH vom 7.9.1951 – 1 StR 344/51). Dass ██████ mit einer solchen inneren Anteilnahme die schamverletzende Betätigung des Angeklagten über sich ergehen ließ, stellt das Urteil nicht fest. Es sagt nur, dass ██████ sich sträubte. Das spricht eher für das Gegenteil. Die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund muss das Urteil auch im Fall ██████ aufgehoben werden, obwohl die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Lässt sich in der neuen Verhandlung nicht mehr als bisher über die innere Anteilnahme des ██████ feststellen, so ist der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig. Denn dass er darauf ausgegangen ist, ██████ zu bestimmen, seine – des Angeklagten – schamverletzende Betätigung aus eigener Vollust zu dulden, ergibt die Frage, ob es schön sei.

4. Schließlich geben die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB zu einigen Bemerkungen Anlass, zumal die Anwendung oder die Ablehnung dieser Bestimmung vielfach unzulänglich begründet wird. Die Strafkammer stellt fest: „Ein Anhalt dafür, dass in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit oder geminderten Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 StGB entgegen der verlesenen Erklärung des Gesundheitsamts ████ vorliegen, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht.“ Dies genügt in dem vorliegenden Fall, in dem nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keine der drei biologischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB, nämlich Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche, gesehen sind. Im Allgemeinen wird es sich aber empfehlen, das Ergebnis der Prüfung klarer zum Ausdruck zu bringen (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen des Reichsgerichts in RGSt 75, 121 = DR 1939, 1308).

Die Strafkammer fügt der Begründung, mit der sie die Anwendung des § 51 StGB ablehnt, eine Hilfserwägung hinzu, die in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig ist. Der Bestand des Urteils wird allerdings hierdurch nicht gefährdet, weil die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit einwandfrei ist und es deshalb auf die Hilfserwägung nicht mehr ankommt. Zur Vermeidung künftiger Irrtümer sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Verfahrensrechtlich (§ 267 Abs. 2 StPO) ist zwar ein Ausspruch in den Urteilsgründen zu § 51 StGB nur erforderlich, wenn der Angeklagte seine Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit behauptet hat. Sachlich-rechtlich ist jedoch die Prüfung des § 51 StGB und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung in den Urteilsgründen geboten, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich auf den Schutz des § 51 StGB beruft.

b) Eine geistige Erkrankung ist nicht die einzige biologische Voraussetzung zur Anwendung des § 51 StGB. Es genügt auch eine Bewusstseinsstörung, die nicht krankhafter Natur ist.

c) Wenn der Trieb den Täter übermannt, so kann dies seine Schuld ausschließen. Es ist möglich, dass er infolge einer krankhaften Störung seines Willens-, Gefühls- oder Trieblebens übermannt wird oder dass hierbei eine Bewusstseinsstörung eintritt. Ist einer dieser Zustände gegeben, so kommt es darauf an, ob er die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters aufhebt. Ist dies der Fall, greift § 51 Abs. 1 StGB Platz.

d) Sollte der Hinweis der Strafkammer auf die Kenntnis des Angeklagten von seiner Veranlagung so zu verstehen sein, dass nach ihrer Ansicht ein Verschulden des Angeklagten auch aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa vorliege, so wäre diese Erwägung ebenfalls fehlerhaft; denn die Strafkammer geht gerade davon aus, dass der Angeklagte bei der Begehung seiner Taten zurechnungsfähig gewesen ist.

Dr. MoerickeHennekaDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
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