Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen §129, §90a, §128 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 103/54
Datum
29.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mitgliedschaft/Führung in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sowie gegen Verfahrensfehler (Zuständigkeit, Aussetzungs- und Beweisanträge). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Jugendkammer war zuständig, Verfahrensrügen sind nicht substantiiert oder entbehren der formellen Voraussetzungen, und die Feststellungen zur Tat und Führungsrolle des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit einer Jugendkammer bleibt bestehen, wenn eine nach § 74a GVG vorrangige Strafkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht sachlich vorrangig zuständig war.

2

Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass der behauptete Eingriff in die Verteidigung durch einen gerichtlichen Beschluss bewirkt wurde; im Urteil beschiedene, hilfsweise gestellte Anträge begründen diese Rüge nicht.

3

Die Unterlassung, ein Aussetzungsersuchen zu treffen, rechtfertigt eine Revisionsrüge nur, wenn dadurch die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht verletzt wurde und die hierfür maßgeblichen Tatsachen vorgetragen sind.

4

Für die Strafbarkeit nach § 90a, § 128 und § 129 StGB ist kein vorheriges staatliches oder verfassungsgerichtliches Verbot der Vereinigung erforderlich; maßgeblich sind die tatsächliche Zielrichtung der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und eine führende Beteiligung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Hubert ███ aus HO, dort geboren ██████████████ ████, wegen Vergehens nach § 129 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. September 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens nach § 129 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 90a, 128 StGB zu acht Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Hierbei ist in entsprechender Anwendung des § 15 RJGG ausschließlich Jugendstrafrecht angewendet worden. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Revision will zunächst dartun, das Landgericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO). Diese könne nicht auf § 74a GVG gestützt werden. Die für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk nach § 74a GVG zuständige Strafkammer sei ein Ausnahmegericht; derartige Gerichte seien nach Art. 101 GG unzulässig.

a) Die Rüge ist unbegründet. Die Hauptverhandlung hat nicht vor einer nach § 74a GVG zuständigen Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg, sondern auf Grund der Beschlüsse des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Juni 1953 und des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1953 vor der Jugendkammer des Landgerichts in Hannover stattgefunden.

b) Es konnten sich Bedenken daher umgekehrt nur daraus ergeben, dass nicht die nach § 74a GVG zuständige Strafkammer entschieden hat, sondern die Jugendkammer eines anderen Landgerichts. Nach § 102 JGG wird nämlich die Zuständigkeit der Strafkammern nach § 74a GVG durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes nicht berührt. Diese Bestimmung, nach der die Strafkammer in Lüneburg nach § 74a GVG den Vorrang vor der Jugendkammer in Hannover gehabt hätte, galt jedoch zur Zeit des Urteils noch nicht. Damals war eine von Amts wegen zu berücksichtigende sachliche Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74a GVG noch nicht gegeben. Vor dem 1. Oktober 1953 war also neben der Strafkammer nach § 74a GVG auch die Jugendstrafkammer zur Aburteilung der in § 74a GVG genannten Straftaten zuständig.

2.) Die Revision meint weiter, der Angeklagte sei dadurch unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden, dass mehrere „in erster Linie“ gestellte Aussetzungsanträge abgelehnt worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind diese Anträge jedoch nur hilfsweise gestellt, sie sind im Urteil beschieden worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision daher auf § 338 Nr. 8 StPO, der einen Gerichtsbeschluss voraussetzt.

Die Revision kann auch im Allgemeinen nicht darauf gestützt werden, dass von einer Aussetzungsbefugnis kein Gebrauch gemacht worden ist, es sei denn, dass die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt ist. Hierfür ist der Revisionsrechtfertigung nichts zu entnehmen, jedenfalls sind insoweit die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vorgetragen worden (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen lassen die Ausführungen des Urteils (UA S. 7–9), soweit sie sich mit den Aussetzungsanträgen befassen, keinerlei Rechtsirrtum erkennen. Die Jugendkammer war, worauf zum Teil auch noch bei der Prüfung der Sachrüge zurückzukommen ist, befugt, die vom Verteidiger aufgeworfenen Fragen selbst zu entscheiden.

Wegen Vergehens gegen § 129a StGB, dessen Anwendung allerdings ein vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenes Verbot vorausgesetzt hätte, ist der Angeklagte nicht bestraft worden (vgl. 6 StR 84/54 vom 24.3.1954).

3.) Schließlich sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, dass ihre Beweisanträge über die Organisation, Aufgaben und Ziele der FDJ in Ost- und Westdeutschland abgelehnt worden seien.

Auch insoweit liegt kein Fall des § 338 Nr. 8 StPO vor, weil die hilfsweise gestellten Anträge zu Recht im Urteil beschieden worden sind. Auch dieser Teil der Urteilsgründe (UA 9) ist frei von Rechtsirrtum.

4.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält 13 Seiten Entscheidungsgründe.

II. Die Sachrüge

1.) Verletzung des § 90a StGB.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 90a StGB ist frei von Rechtsirrtum.

Die Annahme der Jugendkammer, dass die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen in dieser Richtung beruhen nicht, wie die Revision meint, auf der Teilnahme der FDJ an der Volksbefragungsaktion. Die Jugendkammer hat vielmehr ihre Feststellungen unabhängig davon und in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (vgl. 2 StR 426/52 vom 30.1.1953) getroffen. Ob diese Feststellungen in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen sind, konnte der Senat nicht prüfen, weil eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist.

Die Jugendkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass § 90a StGB nicht voraussetzt, dass eine staatliche Behörde oder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat. Wer einer Vereinigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, als Rädelsführer angehört, ist ohne Weiteres nach § 90a StGB strafbar. Eine derartige Betätigung ist unmittelbar nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten (vgl. 2 StR 105/53 vom 16.7.1953). Anders wäre es nur, wenn es sich um die Betätigung in einer politischen Partei handelte. Das trifft für die FDJ nicht zu.

Dass der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist, nämlich in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle gespielt hat, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.

2.) Verletzung des § 128 StGB.

Auch insoweit sind keine Bedenken ersichtlich. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ebenfalls kein „rechtswirksames Verbot“, insbesondere keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus (vgl. 6 StR 84/54 vom 24.3.1954).

3.) Verletzung des § 129 StGB.

Das gleiche gilt für die Anwendung des § 129 StGB, dessen Tatbestandsmerkmale in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 770/52 vom 19.6.1953) bedenkenfrei festgestellt worden sind. Der Hinweis der Verteidigung auf § 129a StGB, dessen Anwendung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, ist unbeachtlich, wie bereits oben unter I, 2) ausgeführt worden ist.

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im Irrtum gewesen, ihm habe auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, so ist auch dieses Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat sich auch hiermit in rechtlich zutreffender Weise auseinandergesetzt (UA S. 6/7).

Da auch sonst die Ausführungen zur inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum sind, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtDr. Borker
SiemerSchmitt

Zitiert (3)