Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu FDJ/Jungen Pioniere (§ 90a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 105/53
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ihre Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 90a StGB; sie bestritt die Zurechnung der "Jungen Pioniere" zur FDJ und die Voraussetzungen der Strafbarkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die FDJ und ihre Abteilung verfolgen verfassungsfeindliche Ziele, die Angeklagte war führend tätig. § 90a StGB erfordert kein vorheriges Verbot durch staatliche Stellen; die Bewertung obliegt dem ordentlichen Gericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 90a StGB setzt nicht voraus, dass eine staatliche Behörde oder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung zuvor verboten hat; Strafbarkeit kann allein aus Gründung, Leitung oder Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung folgen.

2

Ob eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, entscheidet das ordentliche Gericht im Strafverfahren nach tatrelevanter Prüfung der organisatorischen und inhaltlichen Verflechtung.

3

Eine Untergliederung oder Abteilung einer Vereinigung ist dann als Teil der übergeordneten Organisation zu werten, wenn sie in engstem organisatorischen Zusammenhang deren Ziele verfolgt und hierfür sachlich belegbare Anknüpfungspunkte bestehen.

4

Art. 9 Abs. 2 GG verbietet die Betätigung von Vereinigungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind; Art. 18 GG regelt die Verwirkung von Grundrechten und Art. 21 GG gilt nur für politische Parteien und ist auf solche Vereinigungen nicht ohne weiteres anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Putzfrau Ilse ██ aus ██████, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Vergehens nach § 90a StGB,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. November 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 90a StGB verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Angeklagte trat im Jahre 1946 der FDJ bei. Etwa im Jahre 1950 übernahm sie die Leitung der „Jungen Pioniere“, einer Abteilung der FDJ, die mit ihr in engstem organisatorischen Zusammenhange steht. In dieser Eigenschaft war sie auch in ihrer Gruppe tätig. Sie spielte hierbei in geistiger und physischer Hinsicht eine führende Rolle.

Die Strafkammer nimmt an, dass die FDJ eine Vereinigung sei, deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richte. Hiergegen bestehen keine Bedenken (vgl. die Urteile des Senats vom 30. Januar 1953 – 2 StR 426/52 und 2 StR 704/52 – und vom 19. Juni 1953 – 2 StR 770/52 und 2 StR 881/52 –). Auch die Revision erhebt sie nicht. Die Strafkammer ist ferner der Überzeugung, dass die „Jungen Pioniere“ nur eine Abteilung der FDJ sei, die deren Ziele verfolge. Die Revision meint, das Urteil begründe nicht näher, dass ein solcher Zusammenhang bestehe. Dies ist jedoch der Fall. Es verweist insbesondere darauf, dass der „Zentralrat der Freien Deutschen Jugend, Abteilung Junge Pioniere und Schulen“ das Liederbuch, das die „Jungen Pioniere“ benutzen, herausgegeben hat, und dass die Aufnahmeformulare für die Mitglieder der „Jungen Pioniere“ im Kopf lauten: „Junge Pioniere der Freien Deutschen Jugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen“.

Auch die Annahme, die Angeklagte habe sich als Rädelsführerin der „Pioniere“ betätigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist die äußere Tatseite des § 90a StGB nachgewiesen. Auch den inneren Tatbestand legt das Urteil ausreichend und von der Revision unbeanstandet dar.

Die Revision meint, das Verbot der FDJ treffe noch nicht die „Jungen Pioniere“. Es fehle auch an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Hierzu ist folgendes zu sagen:

§ 90a StGB setzt nicht voraus, dass eine staatliche Behörde oder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat. Wer eine Vereinigung gründet, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, oder wer ihr als Rädelsführer oder Hintermann angehört, ist ohne weiteres nach § 90a StGB strafbar, zumal diese Betätigung unmittelbar durch Art. 9 Abs. 2 GrundG verboten ist. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen, entscheidet im Strafverfahren das ordentliche Gericht. Nach Art. 18 GrundG spricht das Bundesverfassungsgericht nur die Verwirkung eines Grundrechts und deren Ausmaß aus. Art. 21 Abs. 2 GrundG bezieht sich nur auf politische Parteien, zu denen die FDJ und die „Jungen Pioniere“ nicht gehören.

Dr. MoerickeBuschDr. Sauer
KraussWerner
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