Revision verworfen: Verurteilung wegen Förderung verfassungswidriger Organisation bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/52
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung als Rädelsführer genügt es, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten (z. B. Verfassen von Propagandabeiträgen, Teilnahme an verbotenen Zusammenkünften, Funktionärstätigkeit) geistig führenden Einfluss auf Mitglieder ausübt; ein unmittelbares physisches Tätigwerden ist nicht erforderlich.
Die Annahme von Rädelsführerschaft ist bereits dann zulässig, wenn der Schluss aus den festgestellten Tatsachen denkgesetzlich möglich ist; zwingende Schlussfolgerung ist nicht erforderlich.
Gerichte dürfen allgemeinkundige Tatsachen sowie in Presse, Rundfunk und im Bundesanzeiger veröffentlichte Regierungsfeststellungen zur Begründung des verfassungsfeindlichen Charakters einer Organisation heranziehen.
Das Fehlen detaillierter tatrichterlicher Ausführungen zum verfassungsfeindlichen Wesen einer Organisation schadet dem Urteil nicht, wenn dieser Charakter durch allgemeinkundige und veröffentlichte Tatsachen gestützt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 29. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Udo ██████ aus █████████ bei ███, ███ geboren am ████████ 1931 in ████████, wegen Förderung einer verfassungswidrigen Organisation,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, [REDACTED], bei der Verkündung Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED],
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Elektromonteur [REDACTED] entdeckte am 8. September 1951 in der Gemeinde █████ bei Osnabrück auf einem Hochspannungsmasten eine blaue Fahne mit der Inschrift „FDJ“. Er ließ sie entfernen. Am 11. September 1951 veröffentlichte der Angeklagte in dem „Osnabrücker Tageblatt“ einen von ihm verfassten Artikel folgenden Inhalts:
„FDJ-Fahne auf Starkstromleitung. Im Schutze der Dunkelheit hissten am Sonntagmorgen an der [REDACTED]-Strasse Mitglieder der FDJ das Sonnenbanner der FDJ auf einem Mast der 380.000-Volt-Überlandleitung. Die Fahne wurde gegen 10 Uhr von der Polizei entdeckt. Sie war so gut befestigt, dass es unmöglich war, sie mit den Händen zu lösen. Da entsprechendes Werkzeug erst beschafft werden musste, dauerte es eine Zeit, bis man sie ‚eingeholt‘ hatte.“
Am 11. Oktober 1951 nahm der Angeklagte nochmals an einer Zusammenkunft von FDJ-Anhängern teil.
Die Strafkammer nimmt an, die Ziele der FDJ seien der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik zuwidergerichtet. Dementsprechend habe das Bundeskabinett festgestellt, dass sich die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richte. Dennoch setze sie im Geheimen ihre Wirksamkeit fort. Der Angeklagte habe ihre Bestrebungen durch den angeführten Aufsatz gefördert. Es sei ihm darauf angekommen, offenkundig zu machen, dass die FDJ trotz des Verbots lebe und ihre verbotenen Bestrebungen weiter verfolge, sowie die Angehörigen der FDJ zu den verbotenen Bestrebungen anzuregen.
Die Strafkammer schließt aus der Tatsache, dass der Angeklagte den veröffentlichten Artikel selbst verfasst und später noch einmal an einer illegalen Zusammenkunft teilgenommen hat, sowie aus dem Umstand, dass er Funktionär der FDJ gewesen ist, dass er auf ihre Mitglieder geistig einen führenden Einfluss ausübte. Sie sieht ihn deshalb als Rädelsführer an und hat ihn wegen eines Vergehens nach § 90a StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Was er hierzu vorbringt, vermag dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Behauptung, er habe auf die Fassung des Artikels nicht den geringsten Einfluss gehabt, widerspricht der Feststellung, dass er ihn selbst verfasst habe. Dass der Angeklagte seit dem Jahre 1949 regelmäßig für das Blatt arbeite, ist bedeutungslos für die Frage, welches Ziel er mit dem am 11. September 1951 veröffentlichten Artikel verfolgte. Aus den mitgeteilten Beweistatsachen durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte geistig einen führenden Einfluss auf die Angehörigen der FDJ ausübte, also Rädelsführer war. Dass diese Tatsachen zu dieser Folgerung zwingen, ist nicht notwendig. Es genügt, dass der Schluss aus ihnen denkgesetzlich möglich ist. Das ist aber der Fall. Die Ansicht der Revision, Rädelsführer könne der Angeklagte nur gewesen sein, wenn er selbst die Fahne angebracht hätte, ist unzutreffend.
Wenn die Revision auch nicht in Zweifel zieht, dass sich die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richte, so bedarf diese Frage dennoch auf die Sachbeschwerde hin der Nachprüfung. Die Strafkammer spricht nur allgemein aus, dass die Ziele der FDJ der verfassungsmäßigen Ordnung zuwidergerichtet seien, und verweist auf den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951. Sie führt jedoch weder den Inhalt dieses Beschlusses noch sonst irgendwelche Tatsachen an, die den verfassungsfeindlichen Charakter der FDJ ergeben. Indessen gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht.
Die SED-Führer in der russischen Besatzungszone sind bestrebt, ihre bolschewistische Herrschaft auch mit Gewalt auf das Gebiet der Bundesrepublik auszudehnen und hier eine kommunistische Diktatur zu errichten. Das ergibt sich aus ihren Reden, die durch Presse und Rundfunk verbreitet werden und deshalb allgemeinkundig sind. Für den Senat ist dies im Übrigen aus der Sache StE 3/52 gerichtsbekannt, in der er ausgesprochen hat, dass die Führer der ███ ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik nach den §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 1 StGB vorbereiten. Die von maßgebenden SED-Führern geleitete FDJ unterstützt deren Vorhaben. Das geht ebenfalls aus ihren allgemeinkundigen Reden hervor (vgl. hierzu Gerd Friedrich, Die Freie Deutsche Jugend, Stoßtrupp des Kommunismus in Deutschland, insbesondere S. 63 bis 68; zur Zulässigkeit, geschichtliche Erkenntnisquellen in der Revisionsinstanz zu verwerten, siehe RGSt 58, 308). Auch der im Bundesanzeiger veröffentlichte Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 enthält eine Reihe durch Presse und Rundfunk mitgeteilter Tatsachen, die auf ein enges Zusammenwirken der FDJ mit den ████████████ in der erwähnten Richtung schließen lassen.
Alles dies ist allgemeinkundig und hat deshalb dieselbe Bedeutung wie eine im Einzelfall besonders festgestellte Tatsache (RG JW 1932, 420).
Die FDJ unterstützt also die Vorbereitungen der SED-Führer zur Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik. Ihre Tätigkeit richtet sich deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dem Angeklagten kann dies als Funktionär der FDJ nicht verborgen geblieben sein. Er hat dies ausweislich der Urteilsgründe auch im ersten Rechtszug nicht eingewandt. Seine Revision ist deshalb unbegründet.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Ludwig |