Revision verworfen: Mitgliedschaft in geheimen Vereinigungen (§§128,129 n.F. StGB) und Sachbeschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 770/52
- Datum
- 19.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht zur Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen sollen.
Eine Verbindung/Vereinigung im Sinne des § 128 StGB liegt vor, wenn ihr Dasein, ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der staatlichen Obrigkeit geheim gehalten werden soll; ein behördliches Verbot ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Vereinigung im Sinne des § 129 n.F. StGB ist gegeben, sobald Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen; es bedarf nicht der Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit durch Behörden.
Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt auch vor, wenn durch das Anbringen von Parolen mit Leimfarbe an Gebäuden, Scheunen oder Zäunen eine nicht unerhebliche Veränderung der äußeren Erscheinung bewirkt wird.
Zum Nachweis der Zielrichtung einer Vereinigung darf das Gericht gerichtsbekannte Erkenntnisse aus verwandten Verfahren heranziehen, soweit sie die Feststellungen rechtlich tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 27. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Josef ████, geboren am █ in ████, Grafschaft,
2.) den ███████████ ███████, geboren am █ in ████, Grafschaft,
wegen Vergehens nach § 128 ████ u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Juni 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines „gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 StGB und § 303 StGB“ verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet. Die Verfahrensrügen, mit denen sie die Verletzung der Aufklärungspflicht behaupten, sind unzulässig, weil nicht dargetan wird, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen sollen, BGHSt 2, 168. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.) Dass die FDJ und die „Aktion für die Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für den Friedensschluss im Jahre 1951“ Verbindungen i. S. des § 128 StGB und Vereinigungen i. S. des § 129 n. F. StGB sind, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. Auch die Revisionen erheben hiergegen keine Bedenken.
Zum Tatbestand des § 128 StGB gehört weiter, dass entweder das Dasein oder die Verfassung oder der Zweck der FDJ und der „Aktion für die Volksbefragung“ vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll. Die Strafkammer stellt fest, dass die „innere Organisation nach oben und unten, insbesondere ihre verantwortlichen Leiter, sowie ihre Pläne zur Durchsetzung ihrer Ziele“, also die Verfassung dieser Vereinigungen, geheim gehalten werden soll. Die Verbindungen sind deshalb tatbestandsmäßig i. S. des § 128 StGB.
Die Strafkammer nimmt schließlich bedenkenfrei an, dass die Angeklagten sich an beiden Vereinigungen als Mitglieder beteiligt haben. Damit ist der Tatbestand des § 128 StGB bereits nachgewiesen.
Die Anwendung des § 129 n. F. StGB setzt noch voraus, dass (die Zwecke oder) die Tätigkeit der FDJ und der „Aktion für die Volksbefragung“ darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen. Auch dies stellt die Strafkammer rechtlich unangreifbar fest. Im Übrigen ist dies für den Senat aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt.
Die Revisionen wollen dartun, dass die FDJ und die „Aktion gegen die Volksbefragung“ nicht verfassungsfeindlich seien, und dass deshalb die VO des Nds. Min. d. Innern vom 6. Juni 1951 (Nds. Ges. u. VOBl. 133), die die Volksbefragung verbiete, gegen das Grundgesetz verstoße. Diese Ausführungen liegen jedoch neben der Sache. Die Anwendung der §§ 128 und 129 n. F. StGB setzt nicht voraus, dass die Verbindung oder Vereinigung rechtswirksam durch die zuständige Behörde verboten oder verfassungsfeindlich ist.
Eine Vereinigung i. S. des § 128 StGB ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn entweder ihr Dasein oder ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, unabhängig davon, ob sie sich sonst innerhalb der Schranken hält, die die Gesetze bilden. Eine Vereinigung i. S. des § 129 n. F. StGB liegt schon dann vor, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen. Mehr ist nicht erforderlich.
2.) Auch die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten seien der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung nach § 303 StGB schuldig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie haben nach den Feststellungen an Gebäuden, Scheunen und Zäunen usw. mit Leimfarbe geschriebene Parolen angebracht und damit an diesen Sachen nicht ganz unerhebliche Veränderungen der äußeren Erscheinung und Form herbeigeführt. Darin liegt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, RGSt 66, 203, 205.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Willms |