Revision der Nebenklägerin gegen Freisprüche wegen Sexualdelikten als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/26
- Datum
- 03.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:030626B4STR97.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer formell unvollständigen Rechtsmittelschrift kann den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers ermitteln; formelle Mängel führen nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit, sofern der Anfechtungswille erkennbar ist (vgl. § 344 Abs. 1 StPO).
Die Revision einer Nebenklägerin ist auf materielle Rechtsverletzungen zu prüfen; bleibt eine Revisionsrechtfertigung nach Überprüfung aus, ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die tragenden rechtlichen Feststellungen des Tatkomplexes und die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sind maßgeblich für die Beurteilung der Revisionsbegründetheit; formale Einwendungen gegen die Kosten- oder Verfahrensentscheidung reichen hierfür nicht aus.
Trägt das Rechtsmittel keinen Erfolg, hat die erfolglose Nebenklägerin die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 25. März 2025, Az: 36 KLs 33/22
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in insgesamt 27 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 26 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des Herstellens kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in vier Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 176 Abs. 1 aF, § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 184b Abs.1 Nr. 3 aF, § 201a Nr. 1 StGB freigesprochen und von der Entscheidung über einen seitens der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag abgesehen.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist das Rechtsmittel nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits unzulässig. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben hat, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, ergibt die insoweit gebotene Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, juris Rn. 2; Beschluss vom 31. August 1988 - 4 StR 401/88, juris Rn. 2) eindeutig, dass sich ihr Anfechtungswille wenigstens auch (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1969 - 1 StR 359/69, juris Rn. 9) auf einen Schuldspruch wegen der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzungen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB bezieht.
Die Revision ist aber - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls ausgeführt hat - unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaub und istdaher an der Signatur gehindert. Quentin Gödicke Liebhart
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 401/88 · 31.08.1988Revision der Nebenklägerin mangels bestimmtem Revisionsantrag unzulässig verworfen
- BGH · 2 StR 586/98 · 13.01.1999Revision des Nebenklägers mangels Konkretisierung verworfen
- BGH · 1 StR 359/69 · 04.11.1969Revision des Nebenklägers: Aufhebung wegen möglicher Bedrohung und Rückverweisung