Revision des Nebenklägers: Aufhebung wegen möglicher Bedrohung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/69
- Datum
- 04.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Nebenkläger zugelassener Beteiligter kann unter den Voraussetzungen der §§ 395 Abs. 1, 374 StPO Revision erheben; seine Rechtsmittelbefugnis ist auf die in § 374 StPO genannten Nebenklagedelikte beschränkt.
Die allgemeine Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung des Urteils; eine daneben erhobene, mangels Beschwer unzulässige spezielle Rüge nimmt der allgemeinen Sachrüge nicht ihre Wirksamkeit.
Eine im Tatverlauf geäußerte Drohung kann den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllen, ohne dass der Täter die Verwirklichung der Drohung beabsichtigen muss; die ernsthafte Ernstlichkeit der Drohung ist anhand der Umstände zu prüfen.
Bestehen Überschneidungen zwischen Nötigung (§ 240 StGB) bzw. anderen Qualifikationsdelikten und Körperverletzungsdelikten, tritt bei Gesetzeseinheit das höherrangige Delikt zurück bzw. ist die rechtliche Einordnung im Hinblick auf Tateinheit und Gesetzeseinheit zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 1. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 359/69 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Schreiner Alwin geboren am █████ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mels, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Instrumentenbaumeisters Erich ██ ███ als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zur Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bei dem Diebstahlsversuch in den Geschäftsräumen des Nebenklägers von diesem getroffen; bei dem folgenden Handgemenge wurde der Nebenkläger durch Schläge des Angeklagten erheblich verletzt. Gegen dieses Urteil richtet sich nur die Revision des Nebenklägers. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 30. April 1969 beginnt mit den Worten: „Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser Rüge wird vorgebracht: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg beruht hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers auf einer Verletzung der §§ 43, 212, 211 und 224 StGB, da diese Rechtsnormen nicht angewendet worden sind (§ 337 Abs. 2 StPO).“ In den folgenden Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht „neben (bzw. statt) versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers ███ nicht auch auf versuchten Totschlag bzw. versuchten Mord und schwere Körperverletzung erkannt hat.“ In diesem Umfang beantragt der Nebenkläger die Aufhebung des Urteils (Ziff. II, IV der Revisionsbegründungsschrift). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig.
1. Der Beschwerdeführer kann zwar entgegen seiner Meinung die Befugnis zur Anfechtung des Urteils nicht aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO herleiten, weil nach dem unzweideutigen Wortlaut dieser Ausnahmevorschrift nur bestimmte Angehörige eines Getöteten (vgl. BGH NJW 1967, 454 Nr. 16), nicht aber das Opfer eines versuchten Tötungsverbrechens nebenklageberechtigt sind.
2. Dagegen ergibt sich die Zulässigkeit der Nebenklage und der Revision aus §§ 395 Abs. 1, 374 StPO. Auf Grund dieser mit dem Grundgesetz vereinbaren (vgl. BVerfG NJW 1969, 1423 Nr. 1) Vorschriften war der Beschwerdeführer zugelassen worden, nachdem er sich wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs dem Verfahren angeschlossen hatte. Seine Rechtsmittelbefugnis ist dadurch nicht auf diese Straftaten beschränkt (vgl. § 401 StPO). Sie findet ihre Grenze allerdings darin, dass der Nebenkläger das weitere Verfahren lediglich im Rahmen der sog. Nebenklagedelikte betreiben darf; nur auf die Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung einer der in § 374 StPO angeführten Strafvorschriften darf er sein Rechtsmittel stützen.
Diesen Erfordernissen genügt im vorliegenden besonderen Fall die Revision des Nebenklägers. Er erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des festgestellten Sachverhalts ergibt, wie noch auszuführen ist, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB, d. h. eines der Privatklagevergehen, vorlag.
a) Die Zulässigkeit der Revision wird entgegen der Auffassung des Bundesanwalts nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den oben wiedergegebenen weiteren Ausführungen nur die Nichtanwendung von Vorschriften rügt, die sog. Offizialdelikte (§§ 211, 212, 43, 224 StGB) betreffen. Solche Beanstandungen stehen zwar mangels Beschwer dem Nebenkläger nicht zu. Sie werden aber im vorliegenden Fall nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Revision nicht zur Erläuterung der Sachbeschwerde vorgebracht, sondern zur Ergänzung, d. h. neben dieser erhoben. Die auch sonst gebräuchliche Formulierung bringt hier zum Ausdruck, dass eine Beschränkung der allgemeinen Sachrüge auf bestimmte Beschwerdepunkte nicht stattfinden soll. Deshalb führt die Sachbeschwerde zur Nachprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt der Nebenklagedelikte. Die mangels Beschwer unzulässige spezielle Rüge nimmt der ausdrücklich daneben erhobenen allgemeinen Sachrüge nicht ihre Wirksamkeit (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 1958 – 5 StR 186/58 – S. 4, 5). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, in denen der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers angenommen hat (vgl. z. B. BGH GA 1962, 116).
b) Dass § 241 StGB im Höchstfall eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten vorsieht, beseitigt nicht die Beschwer des Nebenklägers. Denn die Annahme einer mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehenden Bedrohung ändert den Schuldspruch und kann sich auf den Strafausspruch auswirken.
c) Schließlich steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht der Umstand entgegen, dass – wie die rechtliche Nachprüfung ergibt – das Nebenklagevergehen des § 241 StGB in Gesetzeseinheit mit dem Offizialdelikt der versuchten Nötigung zusammentrifft, wobei § 240 StGB vorgeht (BGH JR 1953, 192 = BGHSt 4, 373; BGH Urteil vom 15. April 1959 – 2 StR 51/59 –).
II. Verfahrensrüge
Im Schriftsatz vom 3. Juni 1969 behauptet die Revision, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen. Dieses Vorbringen ist als Verfahrensrüge verspätet. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, kann auch die Sachbeschwerde schon deshalb nicht stützen, weil es sich gegen die Nichtannahme eines Offizialdelikts (§ 249 StGB) wendet.
III. Sachbeschwerde
1. Wie bereits ausgeführt, ist die Rüge einer Verletzung der §§ 211, 212, 43, 224 StGB unzulässig. Dagegen deckt die auf allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung einen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt bezieht. Nach den Feststellungen (UA S. 8) rief der Angeklagte, während er einen Hieb gegen den Nebenkläger führte: „Du stirbst; du stirbst.“ Das Landgericht hat übersehen – worauf der Beschwerdeführer in einem späteren Schriftsatz hingewiesen hat –, dass hierin möglicherweise eine Bedrohung mit dem Verbrechen des Totschlags (§ 241 StGB) lag. Hierzu war es nicht erforderlich, dass der Täter die Verwirklichung der Drohung beabsichtigte. Andererseits ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen, dass der Nebenkläger nach dem Willen des Angeklagten die Drohung ernst nehmen sollte; um eine bloße Verwünschung dürfte es sich nach Sachlage nicht gehandelt haben. Eine abschließende Würdigung ist dem Revisionsgericht auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Landgericht wird den Sachverhalt neu feststellen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen.
2. Hierbei hat es weiterhin in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte mit der Bedrohung und den Schlägen offenbar den Nebenkläger zum Schweigen bringen und zur Aushändigung der Schlüssel bewegen wollte (UA S. 8). Hierin läge eine versuchte Nötigung, hinter der die Bedrohung (als Mittel der Nötigung) wegen Gesetzeseinheit zurückträte (RGSt 54, 288, 289). Das Vergehen gegen §§ 240, 43 StGB wiederum stünde in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung.
3. Der Schuldspruch wegen dieses Vergehens kann hiernach nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter erhält damit Gelegenheit zu prüfen, ob der festgestellte Verlust von vier Vorderzähnen als dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB anzusehen ist (vgl. dazu BGHSt 17, 161 ff.; BGH GA 1968, 120). Gegenüber einem solchen Verbrechen würde das Vergehen gegen § 223 StGB wegen Gesetzeseinheit zurücktreten (Bae NJW 1967, 297 Nr. 5).
4. Eine Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls kommt nach Sachlage nicht in Betracht. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Vorliegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung verneint. Es ist nicht zu erwarten, dass die dieser Annahme zugrundeliegenden Feststellungen durch das Ergebnis der neuen Verhandlung beeinflusst werden könnten.
5. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen keine Anhaltspunkte. Wegen der Zuständigkeit im Fall einer solchen Annahme wird auf BGH GA 1962, 149 verwiesen.
| Mos | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Zipfel |