Revision der Nebenklägerin mangels bestimmtem Revisionsantrag unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 401/88
- Datum
- 31.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht angibt, inwieweit er das Urteil anfechtet, und kein bestimmter Revisionsantrag gestellt wird.
Ein ausdrücklicher bestimmter Revisionsantrag ist nur entbehrlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Revisionsbegründung zweifelsfrei ergibt.
Erhebt ein Nebenkläger Revision, die nur allgemein Sachbeschwerde geltend macht, ist sie unzulässig, wenn der Angeklagte zugleich wegen eines Delikts verurteilt wurde, das nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt.
Ist der Angeklagte in demselben Urteil sowohl vom Nebenklagedelikt freigesprochen als auch wegen eines anderen Delikts verurteilt worden, bedarf es eines bestimmten Antrags, damit erkennbar wird, ob sich die Revision gegen den Freispruch oder gegen die Verurteilung richtet (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 401/88
in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am 1948 in ███, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen, ihn jedoch wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin form- und fristgerecht Revision eingelegt und zugleich „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Einen bestimmten Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Eine weitere Begründung der Revision ist nicht erfolgt.
Die Revision ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Eines ausdrücklichen Revisionsantrages bedarf es zwar dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1982 – 2 StR 160/82, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359 Nr. 43; RGSt 56, 225). Das ist hier aber nicht der Fall.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Revision eines Nebenklägers, in der nur allgemein die Sachbeschwerde erhoben und ein bestimmter Antrag nicht gestellt wird, unzulässig, wenn der Angeklagte wegen des zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Delikts verurteilt worden ist (BGH JZ 1988, 367). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch gilt, wenn der Angeklagte von dem Vorwurf, ein solches Delikt begangen zu haben, freigesprochen worden ist. Hier ist der Angeklagte nämlich nicht nur vom Vorwurf des versuchten Mordes (des „Nebenklagedelikts“) freigesprochen, sondern zugleich wegen Betrugs verurteilt worden.
In einem solchen Fall bedarf es eines bestimmten Antrags, weil sonst nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin sich mit ihrer Revision – zulässigerweise – gegen den Freispruch oder ob sie sich unzulässigerweise gegen die Verurteilung wegen Betrugs (eines nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigenden Delikts) und die Höhe der insoweit verhängten Rechtsfolgen wenden will (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Da die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag gestellt hat und sich ein zulässiges Ziel der Urteilsanfechtung auch aus der Revisionsbegründung nicht eindeutig ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 344 StPO Rdn. 2 m. w. Nachw.), muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
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