Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Freiheitsberaubung wegen Tateinheit mit Entführung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Vergewaltigung und sonstiger Taten werden vom BGH verworfen. Verfahrensrügen (u.a. Aufklärungsrüge, Dolmetscherverständigung, Gutachterbedarf wegen Alkoholisierung) sind unbegründet. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt jedoch, da diese lediglich der Entführung diente (§ 239 tritt zurück). Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung keinen Einfluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Freiheitsberaubung lediglich der Durchführung einer Entführung gegen den Willen der Entführten dienlich, tritt der Tatbestand des § 239 StGB zurück und nur der engere Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) ist anzuwenden.

2

Eine Aufklärungsrüge nach der Strafprozessordnung ist unzulässig, wenn sie lediglich rügt, dass ein vom Tatrichter benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft worden sei.

3

Die Verfahrensrüge, dass Schlussvorträge oder Anträge nicht bekanntgemacht worden seien, erfordert einen konkreten Nachweis; das Fehlen eines Vermerks in der Sitzungsniederschrift genügt nicht.

4

Behauptete Verständigungsstörungen mit einem Dolmetscher sind in der Hauptverhandlung geltend zu machen; unterbleibt ein entsprechender Hinweis, ist eine Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 16. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 90/80 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Miodrag G. (geboren am ██ in ██, Jugoslawien),

den Arbeiter Z. O. (geboren am ██ in ██, Jugoslawien),

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Ruß, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ████████ für den Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt █████ aus ████████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. November 1979 werden verworfen. Jedoch entfällt jeweils die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten O. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der Entführten und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten O. hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für deren Wiedererteilung festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

A. Verfahrensrügen

I. ███

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dem Landgericht musste sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufdrängen. Die Menge des vom Angeklagten behaupteten Alkoholgenusses von sechs Gläsern Bier zu je 1/2 Liter in einem Zeitraum von etwa 4 1/2 Stunden (UA 9) nötigte jedenfalls nicht dazu.

II.

1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

a) Das Vorbringen, das Landgericht hätte den Zeuginnen ██████ und K. noch weitere Fragen stellen müssen, vermag eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht zu begründen. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 426; Urteil vom 10. Februar 1976 – 1 StR 822/75).

b) Der Frage, ob es sich bei der Kreuzung, an der die Angeklagten die beiden Mädchen in den Pkw hatten einsteigen lassen, um einen bekannten Aufenthaltsort von Prostituierten handelte, brauchte die Strafkammer schon deshalb nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankam; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten die Mädchen für Prostituierte gehalten haben, sind nicht ersichtlich.

c) Eine Augenscheinseinnahme des Pkw des Angeklagten O. drängte sich der Strafkammer nicht auf. Darauf, ob die Rückenlehne des Fahrersitzes von dem Fahrer nach vorne geklappt werden konnte, kam es für die Entscheidung nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen hat lediglich der Angeklagte G., der auf dem Beifahrersitz saß, die Lehne seines Sitzes nach vorne geklappt (UA 5). Auch ist nicht ersichtlich, dass von einer Besichtigung der Rückbank des Pkw wesentliche Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Angeklagten zu erwarten waren, wie und wo sie den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin K. ausführen wollten.

2. Die im Zusammenhang mit der Hinzuziehung des Dolmetschers S. erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Für das Vorbringen, entgegen § 259 Abs. 1 StPO seien dem Angeklagten O. die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers aus den Schlussvorträgen nicht bekanntgemacht worden, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Die Berufung darauf, dass die Sitzungsniederschrift keinen derartigen Vermerk enthalte, reicht nicht aus, da ein solcher Vorgang nicht der Protokollierungspflicht unterliegt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 259 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., Rdn. 2; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 – 1 StR 414/75).

b) Auch soweit die Revision beanstandet, dass der Dolmetscher sich gegenüber dem Angeklagten nicht ausreichend habe verständlich machen und dieser deshalb der Hauptverhandlung nicht habe folgen können, ist sie erfolglos. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er oder sein Verteidiger sich während der Hauptverhandlung wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher an das Gericht gewandt hätten. Eine Überprüfung der Rüge durch das Revisionsgericht ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1975 – 1 StR 414/75 bei Holtz MDR 1976, 634).

B. Sachbeschwerde

1. Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Da die Freiheitsberaubung hier lediglich der Entführung diente, durfte nur der engere Tatbestand einer Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB angewendet werden. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGHSt 28, 18, 19). Der Schuldspruch war deshalb dementsprechend zu ändern.

2. Im Übrigen lässt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten O.. Die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (UA 20) sind mit der auf Seite 16 der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte sein Vorhaben wegen des Tritts gegen sein Geschlechtsteil habe aufgeben müssen, vereinbar. Das Landgericht hat bei der Erörterung der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte diese eindeutige Feststellung nicht infrage stellen wollen, sondern lediglich erwogen, dass der Angeklagte ohne den erzwungenen Abbruch des Versuchs möglicherweise größere Gewalt angewendet hätte, wenn er hätte weiterhandeln können.

3. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Entführung und Freiheitsberaubung zu anderen Strafen gekommen wäre. Auch in sonstiger Hinsicht bestehen gegen den Rechtsfolgenausspruch keine Bedenken. Die Kammer hat bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB gewertet, dass außer den Tatbestandsmerkmalen der Vergewaltigung auch die Voraussetzungen des § 237 StGB erfüllt sind, und ist insoweit von einem erhöhten Schuld- und Unrechtsgehalt ausgegangen (UA 19). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ergibt sich daraus keine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRuß

Zitiert (2)

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