Revision: Freiheitsberaubung bei Entführung entfällt – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 291/80
- Datum
- 12.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Freiheitsberaubung in einer Entführung, ist diese als Sonderfall der Freiheitsberaubung der Entführungsnorm vorgeordnet; § 239 StGB tritt insoweit zurück.
Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist ausgeschlossen, wenn die Tat als Entführung im Sinne des § 238 StGB zu qualifizieren ist und für § 238 StGB ein Strafantrag erforderlich wäre, dieser aber fehlt.
Ändert sich der Schuldspruch durch Wegfall eines tatbestandsmäßigen oder strafschärfend berücksichtigten Vorwurfs, so zieht dies die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich und erfordert eine neue Strafentscheidung.
Bei Tateinheit von Vergewaltigung mit vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sind die einzelnen Delikte getrennt festzustellen und strafrechtlich entsprechend zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 14. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 291/80 in der Strafsache gegen Georg ██ ████████ aus ██, geboren am ███ 1955 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Die Freiheitsberaubung diente hier lediglich der Entführung. Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1980 – 4 StR 90/80). Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung nach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 28, 18, 19).
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil das Landgericht den Tatbestand der Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat (UA 13).
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