Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wegen Entführung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/80
- Datum
- 22.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entführung (§ 238 StGB) ist als Sonderfall der Freiheitsberaubung zu qualifizieren; bei tatgleicher Begehung tritt § 239 StGB gegenüber § 238 StGB zurück.
Bei Tateinheit von Entführung und Freiheitsberaubung ist eine gesonderte Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausgeschlossen, soweit die Tatausführung als Entführung zu würdigen ist.
Fehlt der für eine Verurteilung wegen Entführung erforderliche Strafantrag, schließt dies nicht automatisch eine Qualifikation als Entführung aus; eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung an dessen Stelle ist ausgeschlossen.
Der Schuldspruch kann im Revisionsverfahren dahin geändert werden, dass eine tatgleiche Nebenverurteilung entfällt, ohne dass dies den Strafausspruch beeinflussen muss, wenn das Strafmaß bei richtiger Würdigung unverändert geblieben wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 11. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 567/80 in der Strafsache gegen Uwe Ernst █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1956 in [REDACTED]
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 1980 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen, jedoch die Urteilsformel dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung entfällt. In der Begründung seines Antrags, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist, hat er unter anderem ausgeführt:
Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist mit Ausnahme der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung nicht erkennbar. Die Freiheitsberaubung diente hier lediglich der Entführung. Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1980 – 4 StR 90/80 und vom 14. Juni 1980 – 4 StR 291/80). Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung nach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 28, 18, 19).
Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung angesichts der Vergewaltigung von zwei Mädchen zu einer anderen Strafe gekommen wäre.
Dem tritt der Senat bei.
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