Revisionen wegen schweren Raubes verworfen — Anforderungen an Beweisantrag und Verteidigungssprache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 414/75
- Datum
- 21.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag nach §219 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte ausdrücklich die Ladung bestimmter Zeugen oder Sachverständiger zur Hauptverhandlung verlangt; eine bloße Bitte um polizeiliche Vernehmung genügt nicht.
§244 Abs. 3, 6 StPO erfordert nur dann einen förmlichen Beschluss über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, wenn ein solcher Beweisantrag tatsächlich vorliegt.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es nach erfolglosen Ladungsversuchen und wegen Aussichtslosigkeit weiterer Ermittlungen (z.B. Auslandsaufenthalt der Zeugin, lange Zeitspanne) keine zusätzlichen Zwangsmaßnahmen anordnet.
Die Wahrung des Rechts auf Verteidigung in der Muttersprache (Rechtliches Gehör) setzt darlegbare Verständigungsschwierigkeiten oder entsprechende Feststellungen voraus; bloße Herkunftsangaben begründen keinen Verfahrensfehler.
Im Revisionsverfahren ist eine erneute Rügenführung, die lediglich eine andere Beweiswürdigung verlangt oder auf einem abweichenden Tatsachenvortrag beruht, unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 414/75 in der Strafsache gegen
1. den Elektriker Aleksandar ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in Jugoslawien, zur Zeit in Haft,
2. den Kellner Ratomir ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in Jugoslawien, zur Zeit in Haft,
3. den Maler Bejzat █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in Jugoslawien, zur Zeit in Haft,
4. die █████████ ████████ aus ████, geboren am ████████████ 1951,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████ und █████ jeweils wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räubersicher Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar
1. ███ zu fünf Jahren und sechs Monaten, 2. ███ zu fünf Jahren, 3. ███ zu vier Jahren.
Die Angeklagte ███████ ist wegen Hehlerei zur Geldstrafe von 2.000,-- DM verurteilt worden, die durch die erlittene Untersuchungshaft als bezahlt gilt.
Alle vier Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten ██ und ███████████ außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.
I. Die Revision des Angeklagten ██ erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist offensichtlich unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.
II. 1. Der Angeklagte ██ erhebt ohne Erfolg eine Verfahrensrüge.
Die Revision beanstandet, dass die Zeugin ███████ unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie gegen §§ 219, 244 Abs. 3, 6 StPO nicht vernommen worden sei. Sie trägt dazu vor, der Angeklagte habe vor der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 27. Juni 1974 einen Beweisantrag gemäß § 219 StPO auf Vernehmung der Zeugen █████, ██████ und ███████ gestellt; bei diesen Zeugen handelte es sich um den Geschäftsführer █████ und zwei Bardamen der ███████-Bar in ███████, in der sich der Angeklagte nach seinen Angaben zur Tatzeit des ihm als Mittäter zur Last gelegten Raubes aufgehalten haben soll.
█████ und ██████ sind in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden; Frau ███████ wurde nicht vernommen, da die ersten beiden vom Vorsitzenden veranlassten Zeugenladungen als unzustellbar zurückgekommen waren und auch eine dritte an die ███████-Bar gerichtete Ladung nicht zum Erscheinen der Zeugin führte.
Die Revision meint, dass der vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in der Hauptverhandlung weitergewirkt habe und, wenn ihm nicht stattgegeben wurde, durch einen förmlichen Beschluss nach § 244 Abs. 3, 6 StPO hätte verbeschieden werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, begründe einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könne.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise ein nach § 219 StPO vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag in der Hauptverhandlung weiterwirkt.
Die rechtliche Nachprüfung ergibt nämlich, dass ein solcher Beweisantrag entgegen dem Vortrag der Revision nicht gestellt worden ist.
Der Beweisantrag nach § 219 StPO erfordert, dass der Angeklagte „die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung“ verlangt; das aber war im Schriftsatz vom 27. Juni 1974 gerade nicht geschehen, sondern der Verteidiger hatte lediglich darum gebeten, die „Zeugen █████, Miroslav, ██████ durch die Kriminalpolizei vernehmen zu lassen“ (Bl. 249 d. A.). Da hierin auch im Wege der Auslegung kein Beweisantrag im Sinne von § 219 StPO erblickt werden kann und da ferner in der Hauptverhandlung kein Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin ███████ gestellt wurde, ist § 244 Abs. 3, 6 StPO nicht verletzt.
3. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht kann die Nichteinvernahme der Zeugin ███████ nicht beanstandet werden.
Das Landgericht hatte durch dreimalige Ladung vergeblich versucht, die Zeugin zu vernehmen; in der Hauptverhandlung war, wie die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 18. Februar 1975 ergibt, davon die Rede, dass Frau ███████ wieder in Jugoslawien sei.
Die Vernehmung der Zeugen █████ und ██████ hatte keine brauchbaren Angaben dazu ergeben, ob der Angeklagte zu dem entscheidenden Zeitpunkt in der ███████-Bar gewesen war (UA S. 32; RevBegr. S. 4); dass sich Frau ███████ nach sieben Monaten noch auf Tag und Stunde genau an einen Barbesuch des Angeklagten erinnern könnte, war nach Sachlage wenig wahrscheinlich. Es stellt nach allem keinen Rechtsfehler dar, wenn sich unter diesen Umständen die Strafkammer ohne einen dahin gehenden Antrag der Verteidigung nicht dazu gedrängt sah, weitere Nachforschungen, gegebenenfalls Fahndungsmaßnahmen in Jugoslawien nach dem Aufenthalt dieser Zeugin anzustellen oder ihre zwangsweise Vorführung nach § 51 StPO zu versuchen.
4. Die Sachrüge zeigt auch hinsichtlich dieses Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.
III. 1. Der Angeklagte ██████ rügt als Verfahrensverstoß, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Erklärungen vor der Polizei in seiner Muttersprache abzugeben und sich in dieser Sprache vor Gericht zu verteidigen (§ 185 GVG, § 338 Nr. 5 StPO). Er stamme aus dem jugoslawischen Landesteil Mazedonien und sei zudem Angehöriger eines Zigeunerstammes der Romi, der wiederum einen ganz besonderen Dialekt spreche; die im Verfahren zugezogenen Dolmetscher waren aber für die serbokroatische Sprache bestellt gewesen, die der Angeklagte nur ungenügend beherrscht.
2. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass sich der Angeklagte oder sein Verteidiger jemals während der dreitägigen Hauptverhandlung an das Gericht oder an den Dolmetscher mit dem Hinweis gewandt hätten, der sprachlichen Verständigung stünden irgendwelche Schwierigkeiten entgegen; vielmehr ergibt das Verhandlungsprotokoll, dass sich der Angeklagte ausführlich zur Person und zur Sache geäußert hat (Bl. 301, 307/308 d. A.). Die Frage, ob bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind, verneint das angefochtene Urteil ausdrücklich auf Grund rechtlich unangreifbarer Feststellungen (UA S. 29).
3. Auch die Sachrüge des Angeklagten ██████ deckt keinen Rechtsfehler auf.
IV. Die Revision der Angeklagten ███████ greift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an und geht von einem anderen als dem festgestellten (UA S. 14, 38) Sachverhalt aus; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Zur Umstellung der Geldstrafe auf Tagessätze besteht kein Anlass, da die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft bezahlt gilt.
Pikart Mésl
| Loesdau | Woesner | ||
| Zipfel |