Revision gegen Meineidsurteil: Strafausspruch aufgehoben, Strafzumessung erneuern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 893/53
- Datum
- 24.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung der Strafkammer gilt als vorschriftsmäßig, solange nicht konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte vorliegen, die die Fähigkeit eines Schöffen, dem Verfahren zu folgen, infrage stellen.
Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht auf materielle Richtigkeit; es darf die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung nicht durch eigene Wertungen ersetzen, sondern nur auf Denk- oder Verfahrensfehler prüfen.
Ein Schuldspruch wegen Meineids ist getragen, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig unter Eid ausgesagt hat.
Bei der Strafzumessung dürfen außerhalb der Tatausführung liegende Verhaltensweisen des Täters nur dann strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn sie in erkennbarer Weise mit dem Unrechtsgehalt der Tat oder der inneren Einstellung des Täters zusammenhängen; andernfalls verstoßen sie gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Tatrichter einen Eidesnotstand (§ 157 StGB) bejaht hat, aber von der Möglichkeit der Strafmilderung oder des Strafverzichts keinen Gebrauch machte.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 5. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Erich ███ genannt Kurt, █████ aus X, geboren █████ ████ ███ in ██ (Bx), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Seibert, Bundesrichter Dr. ██████████████, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. September 1953 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Beschwerdeführers hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Revision behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil einer der beiden Schöffen an den Verhandlungstagen zeitweilig geschlafen habe und deshalb unfähig gewesen sei, dem Gang der Verhandlung zu folgen. Die von der Strafkammer angestellten Ermittlungen geben aber keinen Anhalt für die Annahme, dass der Schöffe geschlafen oder auch nur mit dem Schlaf gekämpft habe. Er selbst hat dies entschieden bestritten und darauf hingewiesen, dass er zeitweise auf seine Notizen heruntergesehen habe, wodurch vielleicht der Eindruck habe entstehen können, als ringe er mit dem Schlaf. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Angaben den Glauben zu versagen. Der Strafkammervorsitzende und der Berichterstatter haben zu keiner Zeit bei den Verhandlungen Beobachtungen gemacht, die darauf schließen ließen, dass der Schöffe schlafe; seine Beteiligung an den Beratungen bewies, nach den dienstlichen Äußerungen beider Richter, dass er den Prozessstoff voll erfasst hatte.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Sie richten sich vornehmlich gegen die Ausführungen der Strafkammer, die sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ befassen. Die Erwägungen des Landgerichts halten sich in diesem Rahmen frei von Denkfehlern. Es trifft nicht zu, dass der Tatrichter „ungewöhnlich niedere Anforderungen“ an die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gestellt hat; die Urteilsausführungen zeigen das Gegenteil. Die Strafkammer hat das Beweisergebnis in dieser Richtung sorgfältig und eingehend beurteilt. Sie durfte dabei auch außer dem Inhalt der Zeugenaussage weitere Beweisanzeichen verwerten. Welche Schlüsse sie aus den Aussagen der Eheleute ██ ziehen wollte, stand in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Vergeblich versucht die Revision insoweit die Auslegung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Ihr Vorbringen, die Aussagen der Zeugen Dr. ███ und ████ seien in den Urteilsgründen „ungenau“ wiedergegeben, ist unbeachtlich. Das Revisionsgericht darf nicht prüfen, ob die Feststellungen des Tatrichters mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen. Dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung vorträgt, Frau ██ habe den Angeklagten aus Rache der Wahrheit zuwider belastet, kann nicht durchgreifen, weil er auf Zeugenangaben hinweist, die sich aus dem Urteil nicht ergeben. Diesem kann auch der Inhalt des Briefes der Frau ███ vom 28. September 1952 nicht entnommen werden. Die Deutung, die das Landgericht dem Brief des Angeklagten vom 10. August 1949 gegeben hat, lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Die Schlüsse des Tatrichters brauchten nicht zwingender Natur zu sein. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich waren. Die Urteilsausführungen bieten auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht verkannt habe, dass auch andere Schlussfolgerungen möglicherweise ebenso nahelagen. Die Feststellung, Frau ██ habe bei ihrer ersten Vernehmung ihre Beziehungen zum Angeklagten abgestritten, um seine nach ihrer Meinung glückliche Ehe nicht zu zerstören, ist durchaus nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint. Die Zeugin wusste nicht, wer sie benannt hatte. Sie konnte glauben, die Ehefrau des Angeklagten habe von dessen ehebrecherischen Beziehungen zu ihr keine sichere Kenntnis. Sie werde, wenn ihr diese weiterhin verborgen blieben, noch zur Überzeugung kommen, dass sie ihrem Mann keine ernsthaften Vorwürfe machen könne. Sie brauchte mithin nicht anzunehmen, dass die Ehe des Angeklagten unheilbar zerrüttet sei.
3. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen: Der Angeklagte hat in dem Strafverfahren gegen Frau ██ wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage als Zeuge bewusst wahrheitswidrig unter Eid bekundet, er habe mit ihr bis zu seiner Scheidung keine ehebrecherischen Beziehungen unterhalten.
4. Zugunsten des Angeklagten unterstellt das Landgericht, er habe die Unwahrheit gesagt, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden. Es ist aber überzeugt, und deshalb wendet es § 157 StGB nicht an, dass dieser Beweggrund für seinen Willensentschluss von ganz untergeordneter Bedeutung war. Sein entscheidender Beweggrund sei gewesen, Frau ██ zu helfen. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht die weitere ███████████████████ nicht entgegen, dass der Angeklagte Frau █████████ helfen wollte, „soweit er dies ohne ernstliche Gefahr tun konnte, dass ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage alsbald nachgewiesen werde.“ Aus dieser Einschränkung ergibt sich, dass er eben nicht damit gerechnet hat, man werde ihm die Unwahrheit seiner Angaben nachweisen. Die Annahme der Strafkammer, Furcht vor Entdeckung habe allenfalls nur einen ganz geringen Einfluss auf die Erwägungen des Angeklagten gehabt, ist auch nicht unvereinbar mit der Beurteilung seiner Persönlichkeit als eines „gemeinen, kalt berechnenden Menschen, der einen niederträchtigen, hasslichen Charakter besitze.“ Diese Würdigung schließt nicht aus, dass der Angeklagte mit der falschen Eidesleistung Frau ███████████ schützen wollte, mit der er damals noch „ein festes Verhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr“ unterhielt.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessung im Übrigen. Das Landgericht führt hierzu u. a. aus, der Angeklagte habe sich gegenüber Frau ██████ hasslich und gemein benommen: Er habe ihr Aussichten auf eine Eheschließung gemacht, ohne an eine eheliche Verbindung mit ihr zu denken. Ihre Hingabe ihm gegenüber habe er bewusst ausgenutzt und sie schließlich im Stich gelassen, als sie wegen der für ihn erstatteten falschen Aussagen im Gefängnis saß, da er sich alsbald einer anderen Frau zuwandte, die er nun heiraten wolle. Nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft habe er sie auf ihre Vorhaltungen unter Druck setzen wollen mit dem Hinweis, wenn sie ihn verrate, habe sie sich des Ehebruchs schuldig gemacht. Damit habe er versucht, sie zum Schweigen zu bestimmen, obwohl er wusste, dass die Antragsfrist für das Vergehen des Ehebruchs längst abgelaufen war.
„Dieses einen hasslichen Charakter und eine gemeine Persönlichkeit offenbarende Gesamtverhalten müsse bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen.“ Dem Strafrichter ist es allerdings nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorangegangen oder ihr nachgefolgt sind, bei der Bildung der Strafe mitzuberücksichtigen, um dabei der durch den verbrecherischen Willen, dem Bestehen oder der Stärke einer verbrecherischen Neigung Rechnung zu tragen (RG JW 1926, 820 Nr. 2). Dabei darf er jedoch nicht zuungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen; denn die Strafe soll Sühne für das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes begangene Unrecht sein (DRiZ 1951, 4, 38; MDR 1952, 457 f.). Grundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat zusammenhingen, wenn sie z. B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (MDR 1952, 458 unter VI). Sie können bestimmte Anhaltspunkte dafür geben, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.
Ein solcher Zusammenhang zwischen der Straftat des Beschwerdeführers und seinem im Rahmen der Strafzumessung gewürdigten Verhalten gegenüber Frau ███████ ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet, um seiner Geliebten zu helfen, die sich für ihn in schwere Schuld verstrickt hatte. Inwiefern sich aus seinem späteren menschlich gewiss in höchstem Maße zu missbilligenden, lieblosen Benehmen ihr gegenüber Schlüsse auf den Unrechtsgehalt des Meineidverbrechens und die Größe seines strafrechtlichen Verschuldens ziehen lassen, inwiefern sich seine hassliche, niederträchtige Gesinnung also gerade in der falschen Eidesleistung widerspiegeln soll, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Strafzumessung bedarf hiernach der Erneuerung. Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Eidesfähigkeit auch dann nicht nach § 161 Abs. 1 StGB aberkannt werden darf, wenn der Tatrichter Eidesnotstand (§ 157 StGB) für vorliegend erachtet, aber von der Befugnis, von Strafe abzusehen oder sie zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGH 1 StR 563/53 vom 24. November 1953).
Der Senat hielt es für zweckmäßig, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |
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- BGH · 1 StR 555/55 · 13.03.1956Aufhebung des Strafausspruchs bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind; sonstige Revision verworfen
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