Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: falsche uneidliche Aussage – Pflichtverteidiger, §157, §23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 109/56
Datum
30.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage ein und rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision; eine Pflichtverteidigerbestellung war nicht geboten, §157 StGB bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung, da kein Zwangslagenvortrag vorlag, und die Strafzumessung sowie die Ablehnung der Strafaussetzung (§23 StGB) sind nicht rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO setzt voraus, dass die Schwierigkeit der Rechtslage oder ein besonderes Verteidigungsinteresse dies erfordert; fehlt dies, liegt kein Verfahrensfehler vor.

2

Bei geständigen Angeklagten ist eine ausdrückliche Erörterung der Rechtfertigungs-/Entschuldigungsnorm des §157 StGB nur erforderlich, wenn der Angeklagte substantiiert eine Zwangslage oder ähnlichen Beweggrund für die unrichtige Aussage vorträgt.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Tatsachen, die der Tat vorausgingen und in innerm Zusammenhang mit ihr stehen, herangezogen werden, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulassen.

4

Der Tatrichter kann das öffentliche Interesse an der Vollstreckung im Sinne des §23 StGB bejahen, sofern besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen; allgemeine rechtspolitische Abschreckungsgründe allein genügen nicht.

5

Das Verhalten des Angeklagten in eng zusammenhängenden anderen Verfahren kann bei der Würdigung seiner Rechtsfeindschaft und damit bei Strafschärfung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans B. aus ██, geboren am ███ in ██, wegen falscher uneidlicher Aussage,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. König, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████ █████ █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Januar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, hier macht der Beschwerdeführer nur geltend, das Landgericht habe dadurch den § 140 Abs. 2 StPO verletzt, daß es ihm trotz der Schwierigkeit der Rechtslage nicht vor der Anklage einen Pflichtverteidiger beigeordnet habe.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Erwägungen, die das Landgericht zu dieser Frage im Urteil angestellt hat, die die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung verneinen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die sachlichen Rügen der Revision richten sich zunächst darauf, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Angeklagte die falsche uneidliche Aussage unter den Voraussetzungen des § 157 StGB gemacht habe.

Das Urteil erörtert diese Frage nicht ausdrücklich. Darin kann bei der gegebenen Sachlage, wie sie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergibt, kein Rechtsfehler gesehen werden.

Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß bei einem Angeklagten, der hinsichtlich der Falschaussage geständig ist, nur dann ein Anlaß zur ausdrücklichen Erörterung der Bestimmung des § 157 StGB bestehen wird, wenn der Angeklagte als Beweggrund für seine Straftat eine Zwangslage geltend macht, die zur Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führen kann. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedoch nicht, daß der Beschwerdeführer sich darauf berufen hat, daß er die falsche uneidliche Aussage gemacht habe, um der ohnehin sehr entfernten Gefahr einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs zu begegnen. Er hat vielmehr, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, daß das eigentliche Motiv für seine unwahre Aussage die Absicht war, der früheren Mitangeklagten in ihrem Ehescheidungsprozeß zu helfen, damit diese schuldlos geschieden werde. Unter diesen Umständen bestand für das Landgericht kein Grund, zu § 157 StGB in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen.

Der Schuldspruch zeigt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

3. Hinsichtlich der Strafzumessung beanstandet die Revision folgendes:

a) Es sei fehlerhaft, daß das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angerechnet habe, daß er als erster im Vernehmungstermin vom 13. Dezember 1954 wahrheitswidrig die Fortdauer der ehewidrigen Beziehungen zu der Mitangeklagten ████ in Abrede gestellt habe, da dieser Umstand auf die Willensbildung und Haltung der Mitangeklagten ████ nicht ohne Einfluß geblieben sei und daß darum den Angeklagten ein erhebliches Maß an Schuld an dem Meineid der Mitangeklagten ████ treffe.

Diese Ausführungen des Urteils sind dahin zu verstehen, daß ohne das wahrheitswidrige Ableugnen der unerlaubten Beziehungen durch den Beschwerdeführer die Mitangeklagte Frau ████ nicht hätte wagen können, ihrerseits falsch auszusagen und diese Aussage mit ihrem Eid zu bekräftigen. Der Tatrichter hat also die Überzeugung gewonnen, daß die falsche Aussage des Angeklagten für den späteren Meineid der Frau ████ ursächlich war; er durfte diesen Umstand, der für den █████████████████ erkennbar war, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigen.

b) Weiter rügt die Revision, es sei fehlerhaft, daß die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt habe, daß er sich der Gefahr, ████████ ███████████ durch Abbruch seiner Beziehungen zu Frau ██ hätte entziehen können, was er aber aus grob ████████████████ Gründen unter Hintansetzung der Interessen seiner Familie, insbesondere seiner vier kleinen Kinder, nicht getan habe. Die Revision ist hier der Ansicht, daß die Heranziehung dieser Umstände zur Strafschärfung deshalb unzulässig sei, weil die Strafe nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wahrheitspflicht zugemessen werden dürfe.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorangegangen sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Straftat stehen, insbesondere für den Grad der persönlichen Schuld des Täters bedeutsam sind (BGH 4 StR 893/53 vom 24. Juni 1954). Denn das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten ist neben der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung für die Strafzumessung entscheidend (BGHSt 3, 179).

Mit seinen Darlegungen über das der uneidlichen Falschaussage vorausgegangene Verhalten des Angeklagten will der Tatrichter nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte sich durch sein früheres Verhalten selbst in die Gefahr gebracht hat, als Zeuge im Ehescheidungsprozeß aussagen und dort entweder die ihn bloßstellende Wahrheit bekennen oder falsche Angaben machen zu müssen. Das ist nicht zu beanstanden.

c) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen endlich auch keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Hartnäckigkeit, mit der er als Partei in seinem Ehescheidungsprozeß die Fortdauer ehewidriger Beziehungen zu Frau ███ bestritten hat, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte.

Beide Ehescheidungsverfahren stehen bei der gegebenen Sachlage in engem sachlichen Zusammenhang. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in beiden Verfahren durfte das Gericht daher einen Schluß auf sein besonders rechtsfeindliches Verhalten ziehen.

4. Weiter wendet sich die Revision gegen die Anwendung des § 23 StGB. Sie hält die Begründung, mit der das Landgericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat, für rechtsfehlerhaft.

In einzelnen macht sie folgendes geltend:

a) Die starke Zunahme der Falschaussagen und der falschen uneidlichen Zeugenaussagen vor Zivil- und Strafgerichten könne die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht rechtfertigen, weil nicht allgemeine rechtspolitische Gesichtspunkte bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden dürften, sondern nur die nicht in der Natur der Straftat liegenden besonderen Umstände des Einzelfalles.

Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Landgericht für Verletzung der Wahrheitspflicht vor Gericht aus Gründen der allgemeinen Abschreckung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung schlechthin bejaht hätte, weil damit für eine bestimmte Art von Straftaten allgemein die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen würde (BGHSt 6, 298).

Den Darlegungen des Landgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß es hier wegen der besonderen Umstände des Falles die Vollstreckung der Strafe als im öffentlichen Interesse geboten ansieht, weil es der Auffassung ist, daß hier die abschreckende Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit durch eine Strafaussetzung beeinträchtigt werden könnte. Das ergeben eindeutig seine Ausführungen, die noch bei den weiteren Rügen der Revision unter 4 b) und c) zu erörtern sein werden. Dann durfte das Landgericht aber ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe annehmen (BGHSt 5, 228).

b) Unbegründet ist der weitere Einwand der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht das Verschulden des Angeklagten als besonders schwerwiegend angesehen, weil er mit großer Hartnäckigkeit die Unwahrheit gesagt habe und die Mitverantwortung an dem Meineid der Mitangeklagten ███ trage. Hierbei hat die Strafkammer zutreffend auf die Hartnäckigkeit des Angeklagten in der Verfolgung seines Zieles abgestellt. Auch die Mitverantwortung für den Meineid der Mitangeklagten ██ durfte der Tatrichter, wie oben schon ausgeführt, annehmen und auch bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen.

c) Wenn das Landgericht aber, wie dargelegt, die Mitverantwortung des Angeklagten für den Meineid der Mitangeklagten █████ ohne Rechtsfehler als gegeben ansehen durfte, so ist es auch nicht bedenklich, daß es weiter bei Prüfung des öffentlichen Interesses es darauf mit abstellte, daß die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür haben würde, wenn Frau ██ die gegen sie verhängte Zuchthausstrafe █████████ verbüßen müßte und dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden würde. Auch diese Erwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere verkennt das Landgericht nicht, daß Frau ██ wegen Meineids verurteilt worden ist, also zu einer nach Art und Höhe schwereren Strafe.

GlangmannBuschWiefels
KönigJagusch
Revision verworfen: falsche uneidliche Aussage – Pflichtverteidiger, §157, §23 StGB — Themis