Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/59
- Datum
- 29.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Abhängige dem Täter zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; hierfür kann ein rein tatsächliches Anvertrautsein aus den Gesamtumständen genügen.
Zur Annahme des Anvertrautseins bedarf es nicht der ausdrücklichen Einwilligung der Eltern; aus der Teilnahme an einer von dem Angeklagten geleiteten Jugendgruppe kann ein entsprechendes Vertrauensverhältnis folgen.
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht frühere strafgerichtliche Feststellungen und Verurteilungen berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder Tatbegehungsweise des Täters zulassen.
Ein vermindertes Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, schließt aber nicht zwingend den Schuldausschluss aus.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus den Pfarrvikar i.R. Dr. Hans ██████████, geboren am ██ in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Seibert, Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 3. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, I. wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen in Tateinheit mit Verführung minderjähriger Männer zur Unzucht — zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, welche die Sachrüge erhebt und sich mit ausdrücklichen Angriffen nur gegen die Strafzumessung wendet, kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte leitete als Vikar in ██████ bei ████ (Sauerland) drei katholische Jugendgruppen. Davon umfasste die Antoniusgruppe die im Jahre 1955 aus der Schule entlassenen Jungen katholischen Bekenntnisses. Mit den Gruppen veranstaltete er Heimabende. Bei diesen Abenden behandelte er religiöse und heimatgeschichtliche Fragen und veranstaltete Spiele. Zur Antoniusgruppe gehörten auch der am █████████ geborene Elektrikerlehrling Hans-Jürgen G__ und der am █████████ geborene Schweißer Alfred H__.
Im Jahre 1957 bestellte der Angeklagte den jungen ████ mehrfach abends zu sich. Nach gemeinsamem Würfelspiel, bei dem er G__ einen vom Angeklagten stammenden Geldeinsatz gewinnen ließ, veranlasste dieser den jungen Mann, sich teilweise auszuziehen, auch die Hosen, die Unterhose und das Hemd. G__ zögerte zunächst, tat es aber dann doch, als der Angeklagte sagte: „Du musst das tun, was ich sage!“. Er fasste ihm an den entblößten Geschlechtsteil, veranlasste ihn auch, sich über sein Knie oder über den Tisch zu legen, und zog ihm dann die Gesäßbacken auseinander. Er sagte dem jungen Mann, er dürfe von diesen Dingen nichts erzählen, und gab ihm Geldbeträge von jeweils etwa 3.– DM. Diese Vorfälle wiederholten sich drei- bis viermal.
Ferner bestellte der Angeklagte den jungen █████ einmal allein zu sich und schlug ihm mit der Hand drei- bis viermal auf das von ihm dem Angeklagten entblößte Geschlechtsteil, kraulte ihn auch daran sowie an den Rippen und sagte, er sei „schön im Futter“. Ein weiteres Mal kam ██████ trotz Aufforderung nicht mehr zu ihm.
Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte glaubhaft zugegeben. Er wurde auf seinen Geisteszustand untersucht. Danach ist er ein reizbarer Neuro- und Psychastheniker, bei dem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).
Zum Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) führt das Landgericht unter anderem aus, der junge G__ sei als Angehöriger der kirchlichen Jugendgruppe dem Angeklagten als deren Leiter zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (S. 4 UA). Bei H__ verweist die Strafkammer auf diese Darlegungen (S. 5 unten UA).
Der Tatrichter sagt zwar nicht ausdrücklich, dass die Eltern der beiden jungen Leute diese dazu veranlasst hatten, der Antoniusgruppe beizutreten und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist aber dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass die Eltern der Jugendlichen zumindest mit deren Teilnahme einverstanden waren. Etwas anderes wäre in einem kleinen Ort wie ██████ kaum denkbar. Zudem kann bei § 174 Nr. 1 StGB für das Anvertrautsein genügen, dass sich dieses als rein tatsächliches Verhältnis aus den Gesamtumständen ergibt (BGHSt 1, 292 und Kienapfel, NJW 1957, 161).
III.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten schon bei den Verurteilungen des Sondergerichts Bielefeld vom 19. Juni 1941 geschlechtliche Beweggründe sehr nahe gelegen hätten. Die Strafkammer hat vielmehr eindeutig gesagt, das Sondergericht sei sehr vorsichtig und zurückhaltend in der Bewertung gewesen. Das ergebe sich daraus, dass es damals 1941 dem Angeklagten Verbrechen wider die Sittlichkeit nicht zur Last gelegt habe, obwohl diese „schon damals angesichts der vom Angeklagten geforderten Entkleidungen sehr nahe lagen“ (S. 7 UA). Diese rechtlich möglichen Ausführungen hat die jetzt erkennende Strafkammer offenbar deshalb gemacht, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger die Richtigkeit der seinerzeit vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nunmehr bestritten hatten.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| II. | Dr. Arndt | Flitner | |||
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 281/63 · 17.09.1963Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Anvertrautsein
- BGH · 5 StR 154/62 · 08.05.1962BGH: Änderung Schuldspruch bei § 175a Nr. 3 StGB; Strafaussprüche aufgehoben
- BGH · 4 StR 219/59 · 10.07.1959Revision teilweise stattgegeben: Freisprüche wegen §§ 174, 176 StGB aufgehoben und zurückverwiesen