Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freisprüche wegen §§ 174, 176 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 219/59
Datum
10.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche in einem Verfahren wegen Sexualdelikten gegen eine 18-jährige Hausgehilfin. Der BGH hebt die Freisprüche insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der Tatrichter notwendige Beweiserhebungen (Vernehmung von Sachverständigen/Zeugen) unterlassen hat. Freiheitsberaubungsvorwurf bleibt freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, alle sich anbietenden und für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel zu benutzen; ein fakultatives Verzichten der Staatsanwaltschaft entbindet ihn nicht von dieser Pflicht, wenn aus den Akten konkrete Aufklärungsbedürfnisse folgen.

2

Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB (Anvertrauen eines unter 21-jährigen) kann auch durch ein faktisches Betreuungs- oder Überordnungsverhältnis begründet werden, das sich ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und junger Hilfsperson entwickelt; hierfür sind tatsächliche Umstände und Zeugenaussagen zu prüfen.

3

Bei der Feststellung der wollüstigen Absicht in Sexualdelikten sind einschlägige psychologische Sachverständigengutachten und frühere Einlassungen des Beschuldigten zu vernehmen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen; die Nichterhebung dieser Beweise kann die Entscheidung über Schuld oder Motiv tragenlich beeinflussen.

4

Für den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) genügt, dass das Opfer aus Angst nicht abwehrt; es kommt für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob mit ernstlicher Körperverletzung gedroht wurde oder ob der Täter in wollüstiger Absicht handelte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████ ███████ G: ██ aus ██, geboren am ███████ ████ G,

2. ██ ███, geb. ███, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],

wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████, Bundesanwalt Hei, bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als ███,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Januar 1959 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten Willi ███ von der Anklage eines Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und seine Ehefrau von der Anklage der Beihilfe hierzu freigesprochen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen die angeklagten Eheleute █████████ war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil sie hinreichend verdächtig erschienen,

1. Willi █████████████████████████████ handelnd a) einen ihrer Erziehung und Aufsicht anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht, b) und in Tateinheit damit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt zu haben,

2. Anni ███████████ ihrem Ehemann zur Begehung jenes Verbrechens durch Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben,

3. beide Angeklagten durch eine weitere selbständige Handlung vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt zu haben.

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, diese strafbaren Handlungen gegen die 18-jährige Edith ████ begangen zu haben, die aus Mitteldeutschland zu ihnen gekommen, bei ihnen als Hausgehilfin mit Familienanschluss eingestellt und in ihren Haushalt aufgenommen worden war.

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte Willi ███ von der Anklage eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und seine Ehefrau von der Anklage wegen Beihilfe hierzu freigesprochen worden sind.

Die Strafkammer hält den Angeklagten für nicht nach § 174 Nr. 1 StGB strafbar, weil das Mädchen dem Angeklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift „anvertraut“ gewesen sei. Nach dem in der Sowjetzone geltenden Recht sei Edith mit 18 Jahren volljährig geworden, auch hätten ihre Eltern nicht mit den Angeklagten vereinbart, dass sie die weitere Erziehung übernehmen sollten. Daher habe sich der Angeklagte auch als Haushaltsvorstand nicht für die gesamte Lebensführung seiner Hausangestellten verantwortlich fühlen müssen.

Hierzu verweist die Revision auf das über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und über seine Beweggründe zur Tat erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht (besonders HA Bl. 87), wonach der Angeklagte dem Sachverständigen gesagt hat, er habe sich für das „Mädchen verantwortlich gefühlt“ und sei, als Edith an einem der ersten Tage erst nach Mitternacht nach Hause gekommen sei, sehr erbost gewesen, als er feststellen musste, dass ein junger Mann unten an der Tür stand, ferner auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Arntzen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████, der das Mädchen als „Hilfsschultyp“ bezeichnet, dessen intellektuelles Leistungsvermögen unter dem Durchschnitt seiner Altersstufe liegt (HA Bl. 58), und als einen geistig recht primitiv veranlagten Menschen, der gewonnene Erfahrungen nicht immer auszuwerten versteht und daher Gefahr läuft, in seiner Gutmütigkeit von anderen ausgenutzt zu werden (HA Bl. 57 unten).

Die Revision führt zutreffend aus, dass dieser Inhalt der Akten den Tatrichter hätte veranlassen sollen, die beiden an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen als solche, und Dr. Albrecht auch als Zeugen über die erwähnten Äußerungen des Angeklagten, zu vernehmen. Denn ob eine Unterordnung dieses von seinen Eltern weit entfernten, in seiner Entwicklung geistig zurückgebliebenen Mädchens unter die Aufsicht des Angeklagten anzunehmen ist und ob es ihm zur Betreuung anvertraut war, lässt sich nicht allein mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung verneinen; dazu bedarf es einer genaueren Prüfung, ob sich etwa auf Grund der Sachlage von selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten, der sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte, und Edith entwickelt hatte, demzufolge er nach natürlicher Lebensauffassung als für sie verantwortlich zu erachten war und sich auch verantwortlich gefühlt hat. Dass ein solches Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art auch ohne die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten durch den Anschluss des jungen Menschen an eine Persönlichkeit zustande kommen kann, welche die entsprechende Betreuung übernimmt, hat der Senat auch im Urteil vom 29. Mai 1959 – 4 StR 88/59 dargelegt. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob sich der Angeklagte der in ihrer geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Hausgenossin eben wegen ihrer Unselbständigkeit aus eigenem Entschluss angenommen hat und dadurch mit ihr in eine engere Beziehung gekommen ist, als sie sich sonst aus dem Verhältnis des Arbeitgebers zur Hausgehilfin ergibt (vgl. BGHSt 1, 292; NJW 1955, 1237 Nr. 15; DR 1955, 1934 Nr. 23). In diese Richtung könnte u. a. deuten, dass der Angeklagte Edith gezüchtigt und sie in auffälliger Weise selbst körperlich gereinigt hat. Bei der Beurteilung der Sachlage ist der gesetzgeberische Zweck des § 174 Nr. 1 StGB zu beachten, nämlich Personen unter 21 Jahren in verstärktem Maße vor solchen Angriffen gegen ihre geschlechtliche Freiheit und ihre Geschlechtsehre zu schützen, bei denen der Täter die Überlegenheit missbraucht, die jenes Überordnungs- und Betreuungsverhältnis verleihen kann, wie es erfahrungsgemäß sehr oft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für solche Personen begründet wird, die noch nicht ausgereift sind und der Lenkung und Leitung noch bedürfen (BGHSt 1, 231, 234; siehe dazu auch Koeniger NJW 1957 S. 161 ff.). Zur Aufklärung in dieser Richtung jene sofort verfügbaren Beweismittel zu benutzen, war der Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, obwohl der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung darauf verzichtet hatte. Denn mindestens der Vorsitzende und der Berichterstatter mussten die Akten soweit kennen, dass sich ihnen aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen die erwähnten tatsächlichen Gesichtspunkte aufdrängten.

2. Nun meint die Strafkammer allerdings weiter, dass den Angeklagten nicht nachzuweisen sei, in wollüstiger Absicht gehandelt zu haben. Aber auch insoweit macht die Revision mit Recht geltend, dass der Tatrichter entgegen § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht alle Beweismittel benutzt habe, deren Benutzung sich anbot und die für die Entscheidung von Bedeutung waren. Sie verweist hierzu mit Recht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Albrecht, dem Professor Birger-Prinz persönlich beigetreten ist (HA Bl. 79 ff., 108). Die Sachverständigen beantworten dort die schriftliche Frage des Gerichts, ob bei dem Angeklagten Anzeichen für charakterlich-seelische Abartigkeiten bestünden, die den Schluss rechtfertigen, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen aus anderen als geschlechtlichen Beweggründen geschehen sind, mit ausführlicher Begründung dahin, es könne gar keinem Zweifel unterliegen, dass sexuelle Gründe für diese Handlungen bestimmend waren. Das musste die Strafkammer zur Vernehmung mindestens des an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen Albrecht über diese Frage und zu einer Auseinandersetzung mit seinem die wollüstige Absicht aus psychologischer Erfahrung bejahenden Gutachten veranlassen, bevor sie sich damit begnügte, eine solche Absicht des Angeklagten für nicht nachweisbar anzusehen, weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er „das nackte Mädchen nur abgeschrubbt und dessen Geschlechtsteil eingecremt hat, damit sie sauber sei und besser rieche“.

Dabei konnte auch nicht unerörtert bleiben, ob dem Angeklagten ein solcher alleiniger Beweggrund für diese ungewöhnliche Reinigungsaktion zu glauben ist, obwohl er das Mädchen nach seiner eigenen Angabe schon früher einmal mit den Worten auf den Schoß genommen hatte: „Da ist noch keiner heruntergefallen“, und sie mit den Worten „Was bekomme ich dafür?“ flüchtig auf den Mund geküsst hatte, und obwohl er sich vorher einmal von ihr am Körper und auch an den Oberschenkeln hatte massieren lassen, wobei er nur mit einer kurzen Hose bekleidet war.

3. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 3. November 1957 (HA Bl. 12 ff.) angegeben hat, mit Edith unzüchtige Handlungen begangen zu haben. Diese eigene Bewertung seines Verhaltens durch den Angeklagten musste der vernehmende Richter, Amtsgerichtsrat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, als Zeuge vernommen werden, bevor die jetzige Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen wurde, dass sein gesamtes Verhalten gegenüber dem Mädchen von wollüstiger Absicht frei gewesen sei, obwohl es ganz erheblich von dem abweicht, was Anstand und Sitte von dem Verhalten eines Haushaltsvorstandes gegenüber einer in seinen Haushalt aufgenommenen 18-jährigen Hausgehilfin verlangen.

Bei der gleichen richterlichen Vernehmung hat der Angeklagte selbst die Ansicht geäußert, dass Edith sich von ihm und seiner Frau nur darum nackt habe fotografieren lassen, weil er sie kurz vorher geohrfeigt habe.

Darüber hinaus hat sie dem Sachverständigen Dr. Arntzen gesagt, dass sie den Angeklagten nur aus Angst nicht abwehrend habe (HA Bl. 66). Das aber nötigte zu einer Zeugenvernehmung des Amtsgerichtsrats und des Dr. Arntzen zur Aufklärung des Verdachts, dass der Angeklagte das Mädchen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Duldung seiner Handlungen genötigt hat, wobei es für die Bestrafung nach § 240 im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB weder darauf ankommt, ob mit einer ernstlichen Körperverletzung gedroht wird, noch ob der Täter in wollüstiger Absicht gehandelt hat.

5. Nach allem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten vom Vorwurf des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB freispricht.

Aber auch die gegen die Ehefrau ███ erhobene Anklage wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen ihres Ehemannes bedarf erneuter Erörterung. Insoweit beruht das sie ohne Begründung freisprechende Urteil des Landgerichts möglicherweise auf der an sich zutreffenden Erwägung, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausscheidet, wenn eine mit Strafe bedrohte Haupttat nicht festgestellt werden kann. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Verurteilung des Ehemannes ███ führen, so wird zu beachten sein, dass auch die Ehefrau ███ bei der gegebenen Sachlage sehr wohl Fürsorgepflichten gegenüber dem ganz auf den Schutz der sie aufnehmenden Familie angewiesenen Mädchen übernommen haben kann, die sich aus ihrer Eigenschaft als Hausmutter ergeben.

6. Dagegen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, soweit beide Angeklagten von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen worden sind. Die hiergegen gerichtete Revision muss daher verworfen werden.

RothbergSauerFlitner
HoepnerHübner

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