Treffer
BGH Urteil

BGH: Änderung Schuldspruch bei § 175a Nr. 3 StGB; Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 154/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Unzucht mit Abhängigen, mit Kindern und wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht ein. Der BGH wies die Verfahrensrügen weitgehend zurück, insbesondere zur Ablehnung eines kinderpsychologischen Sachverständigen und zu Wahrunterstellungen nach § 244 StPO. Sachlich-rechtlich änderte der Senat den Schuldspruch in mehreren Fällen: Soweit die Minderjährigen die Handlungen nur widerstrebend hinnahmen, lag hinsichtlich § 175a Nr. 3 StGB nur Versuch vor. Zudem wurden einzelne Tatkomplexe wegen natürlicher Handlungseinheit zusammengefasst; sämtliche Strafaussprüche wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Anhörung eines Sachverständigen für (Jugend-/Kinder-)Psychologie zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn die Zeugenaussagen durch aussageunabhängige Beweisanzeichen bestätigt werden und dem Tatgericht ausreichende Anhaltspunkte zur Nachprüfung der Glaubhaftigkeit vorliegen.

2

Ein nur hilfsweise gestellter Beweisantrag kann die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht tragen, wenn dadurch auf eine Entscheidung in der Hauptverhandlung und die Möglichkeit zur sofortigen Stellungnahme verzichtet wird.

3

Wahrunterstellungen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sind zulässig; zieht das Tatgericht aus den unterstellten Tatsachen andere Schlüsse als der Angeklagte, betrifft dies grundsätzlich die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung.

4

Für die Vollendung der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass das Ziel der Verführung erreicht wird; nimmt der Minderjährige die Handlung lediglich widerstrebend hin, kommt nur Versuch in Betracht.

5

Fallen einzelne unzüchtige Einzelakte gegenüber mehreren Opfern in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang zusammen, können sie eine natürliche Handlungseinheit bilden und die betreffenden Tatkomplexe zu einer fortgesetzten Handlung verbinden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaplan Alwin ████████ aus ███, geboren ██████ ████ in IC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Januar 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und mit schwerer Unzucht zwischen Männern (Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB) in zwei Fällen sowie wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (Verbrechen gegen §§ 175a Nr. 3, 43 StGB) sowie in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Vergehen gegen § 175 StGB) in weiteren zwei Fällen verurteilt wird;

2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensangriffe haben keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, „über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit“ der fünf namentlich angegebenen Kinder „einen Sachverständigen für Kinderpsychologie zu hören“. In den Entscheidungsgründen hat die Jugendschutzkammer diesen Antrag abgelehnt, weil sie „auf Grund ihrer Erfahrung für den vorliegenden Fall genügend Sachkenntnis“ besitze. Weiterhin ergibt das Urteil, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in allen Fällen nicht nur auf Grund der Bekundungen der jugendlichen Zeugen, sondern auch mit Hilfe anderer, von diesen Aussagen unabhängiger Umstände gewonnen hat (z. B. auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach den Verfehlungen).

Bei dieser Beweislage rügt die Revision vergeblich, dass § 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO sowie das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien.

Im Einzelnen sei folgendes bemerkt:

a) Es mag dahinstehen, ob die ständig mit Fällen dieser Art befasste Jugendschutzkammer, deren richterliche Mitglieder (ein Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräte) wegen ihrer besonderen Sachkunde der Kammer zugeteilt worden sind, nicht schon deshalb von der Hinzuziehung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie absehen durfte, weil es sich um die Beurteilung mehrerer Aussagen handelte, die genügend Anhaltspunkte zur Nachprüfung der jeweiligen Glaubwürdigkeit boten. Denn die Richtigkeit dieser Aussagen ist überdies durch Beweisanzeichen, die von den Bekundungen unabhängig waren, teilweise bestätigt worden. In solchen Fällen – wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat – darf von der Anhörung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie abgesehen werden.

b) Dass dieser Gesichtspunkt im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, vermag die Revision nicht zu begründen. Im Übrigen bezieht sich das Landgericht in seiner zurückweisenden Begründung auf die besonderen Umstände des „vorliegenden Falles“ und gibt damit zu erkennen, dass es sich keineswegs uneingeschränkt auf seine Sachkunde berufen wollte.

c) Abwegig ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der „Verletzung des rechtlichen Gehörs“. Indem die Verteidigung den Beweisantrag nur hilfsweise anbrachte, hat sie auf einen Gerichtsbeschluss verzichtet und sich damit selbst des Rechts begeben, noch während der Hauptverhandlung zu den Gründen des Gerichts Stellung zu nehmen.

d) Mit Recht weist die Revision auf einen Fehler der Entscheidungsgründe (auf UA S. 15) hin. Sie selbst sieht diesen Mangel aber zutreffend als einen „Schreibfehler, zumindest eine offenbare Unrichtigkeit“ an. Fehler dieser Art können die Revision nicht begründen. Ohne den Schreibfehler ist das Urteil in sich verständlich; es erörtert in rechtlich unanfechtbarer Weise, weshalb dem Zeugen Hans Wiemkes trotz der Widersprüche in seinen Aussagen geglaubt worden ist.

e) Die anderen Revisionsangriffe, die sich gegen die Behandlung des Hilfsantrages auf Anhörung eines Sachverständigen richten, sind unzulässig, weil sie in Wahrheit nur die Beweiswürdigung als solche bekämpfen. Es besteht keine Verfahrensbestimmung, die den Tatrichter zwingt, sich im Urteil mit allen in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisumständen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt weiterhin, dass die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen sind.

2. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, die Helgolandfahrt habe „im Sommer oder Herbst 1959 stattgefunden“ (UA S. 14) und der hölzerne Hühnerstall sei „erst im Herbst 1959 errichtet worden“ (UA S. 8, 14). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Wahrunterstellungen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 (letzte Fallgruppe) StPO zulässig. Dass sich der Tatrichter an anderer Stelle des Urteils hiermit in Widerspruch gesetzt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Wenn die Strafkammer aber andere Folgerungen als der Angeklagte aus den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen gezogen hat, so ist dies mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist die Annahme des Tatrichters, es sei „Kindern fast unmöglich, Vorgänge in zeitlicher Hinsicht so einzuordnen, wie sie tatsächlich geschehen sind, da sie nur ungenügende Vorstellungen vom Zeitablauf haben“ (UA S. 14). Diese Auffassung entspricht allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

3. Auch gegen die Behandlung der Hilfsanträge, „Augenschein in der sogenannten Hühnerweide und im Zimmer, wo der Vorgang SC____/GC stattgefunden haben soll, einzunehmen“, wendet sich die Revision vergeblich.

a) Mit dem Antrag auf Inaugenscheinnahme des Hühnerauslaufs wollte der Angeklagte beweisen, dass dieser Tatort von Dritten unverhofft eingesehen werden konnte. Dem trägt die die „Übersichtlichkeit“ hervorhebende Wahrunterstellung (UA S. 15) genügend Rechnung; auf die vorbeiführende Straße brauchte daher nicht noch besonders hingewiesen zu werden.

Mit dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht an keiner Stelle des Urteils in Widerspruch gesetzt. Wenn nur in Bezug auf einen Zeugen die Rede davon ist, dass sich zur Tatzeit „niemand in unmittelbarer Nähe befand“, so lässt dies noch nicht besorgen, die Strafkammer habe sich bei Beurteilung der anderen auf der Hühnerweide begangenen Taten nicht an die Wahrunterstellung gehalten.

b) Der Antrag auf Augenscheinseinnahme des Tatzimmers (Schulte) durfte bereits mit der Begründung abgelehnt werden (vgl. UA S. 16), das Landgericht halte „sie zur Erforschung der Wahrheit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erforderlich“ (§ 244 Abs. 5 StPO). Diese Entscheidung kann umso weniger beanstandet werden, als bei einer Ortsbesichtigung nicht mehr festzustellen war, ob zur Tatzeit „eine herabhängende Tischdecke auf dem Tisch gelegen“ hatte; dafür war der spätere Augenschein ein völlig ungeeignetes Beweismittel.

4. Unzulässig sind die Revisionsangriffe, mit denen unter Hinweis auf den Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Alfons ████ und Hans █████ █████████ dargetan werden soll. Diese Rügen bekämpfen ebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche. Denn das Landgericht hat die teilweisen Widersprüche in den Aussagen gesehen und sich insbesondere mit den widersprüchlichen Zeitangaben der jugendlichen Zeugen in rechtlich unanfechtbarer Weise auseinandergesetzt.

5. Schließlich ist es weder unter verfahrensrechtlichen noch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn die angefochtene Entscheidung einerseits hervorhebt, die Kinder hätten die Vorfälle – übrigens nur: „soweit dies irgend möglich war“ (UA S. 12) – vor ihren Eltern verheimlicht, andererseits aber feststellt, der Angeklagte sei schon am 11. oder 12. Januar 1961 von Diedrich ██████ und Hermann ████████ wegen seiner Verfehlungen zur Rede gestellt worden. Das Urteil ergibt nämlich, dass diese Unterredung nicht durch Offenbarungen der Jugendlichen gegenüber ihren Eltern, sondern durch umlaufende „Gerüchte“ veranlasst worden war (UA S. 9).

II. Die Sachrüge führt zu Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.

1. Unberechtigt ist der Vorwurf, es fehle an ausreichenden Feststellungen für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB.

Das Urteil ergibt, dass die Verletzten als Messdiener mindestens einmal wöchentlich vom Angeklagten, den sie beim Lesen der Messe und bei sonstigen gottesdienstlichen Handlungen zu unterstützen hatten, auf ihre Aufgaben vorbereitet wurden, außerdem „religiösen Unterricht“ erhielten und schließlich als Messdiener nebenher „zu häuslichen Arbeiten, wie Heranholen und Zerkleinern von Holz, Gartenpflege usw., herangezogen“ wurden; der Angeklagte „hielt auch Spielstunden mit ihnen ab und unternahm Ausflüge und Wanderungen mit ihnen“ (UA S. 3/4).

Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht darauf verzichtet, das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten als Geistlichen und den Knaben als Messdienern noch näher darzulegen und zu begründen. Dass diese ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur „Erziehung anvertraut“ waren, ergibt sich hier schon aus der Erteilung des Religionsunterrichts. Überdies hat nach den Feststellungen ein Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen, weil der Angeklagte für die gesamte Lebensführung der Knaben zumindest mitverantwortlich war (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 5 StR 74/62 vom 3. April 1962). Ein solches Verhältnis hat der Bundesgerichtshof bei einem Pfarrer selbst für den Fall bejaht, dass die Erziehungsberechtigten beim Zustandekommen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht unmittelbar mitgewirkt haben (4 StR 88/59 vom 29. Mai 1959).

2. Durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gemäß § 175a Nr. 3 StGB in den Fällen Wolfgang SC____ und Karl-Heinz ███████.

Nach den erschöpfenden Feststellungen haben diese Knaben das unzüchtige Tun des Angeklagten hingenommen, ohne bei sich oder beim Verführer bewusst geschlechtliche Empfindungen hervorrufen zu wollen. Der Angeklagte hat also sein Ziel, die Jugendlichen zu verführen, nicht erreicht.

a) Für den Fall Wolfgang █████ ergibt sich dies aus folgenden Urteilsdarlegungen:

„Der Angeklagte fasste dann in seine Hose und zog sein Geschlechtsteil heraus. Er forderte den Zeugen auf, daran zu drücken. Der fasste aber nur so zu, dass das Hemd dazwischen war. Obwohl der Zeuge es nicht wollte, fasste der Angeklagte auch in dessen Hose und drückte dessen Geschlechtsteil. Dabei fragte er, ob es Spaß mache, was der Zeuge verneinte. ... Einige Zeit später fragte der Angeklagte den Zeugen Wolfgang SC____, ob sie die Spielereien noch einmal machen wollten. Der Zeuge verneinte das und wurde dann auch nicht weiter belästigt“ (UA S. 6).

b) Ähnliche Feststellungen trifft das Landgericht bei den Vorfällen mit Karl-Heinz ██████. Abgesehen von einer oberflächlichen, nicht als strafbar angesehenen Berührung durch die Hose an den Geschlechtsteil hat der Angeklagte diesen Jugendlichen einmal durch die Hose an den Geschlechtsteil gefasst; nach dem Urteilszusammenhang sind jedoch hierdurch keine geschlechtlichen Empfindungen bei dem Knaben hervorgerufen worden. „Der Angeklagte ergriff danach die Hand des Karl-Heinz █████████, führte sie über der Hose zwischen seine eigenen Beine und forderte den Zeugen auf, zu drücken. Der Zeuge tat das auch, ohne zu merken, ob er auf das Geschlechtsteil des Angeklagten drückte“ (UA S. 7). Karl-Heinz SC____ hat das Tun des Angeklagten also nur widerstrebend geduldet.

c) Auch der zur Tatzeit 12-jährige Hermann Siebum hatte dem Angeklagten stets Widerstand entgegengesetzt. Die Verfehlungen gegenüber diesem Knaben verbinden sich jedoch – wie noch darzulegen sein wird – im Falle Hans █████████ zu einer fortgesetzten Handlung; im Falle ████████ aber ist mit Recht ein vollendetes Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB angenommen worden, sodass es (insoweit) für diesen Tatkomplex keiner Änderung des Schuldspruchs bedurfte.

In den beiden zuerst angeführten Fällen hat sich der Angeklagte – neben den tateinheitlich bestehenbleibenden Verurteilungen nach § 174 Nr. 1 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – nur der versuchten Verführung von Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit (vollendeter) gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB schuldig gemacht.

Eine Bestrafung nach § 175a Nr. 2 StGB scheidet hier aus, weil es dem Beschwerdeführer ersichtlich nur auf eine freiwillige Beteiligung der Jugendlichen ankam. Er wollte nicht, dass diese sich lediglich wegen des Abhängigkeitsverhältnisses von ihm zur Unzucht missbrauchen ließen, und fragte sie deshalb auch, „ob es ihnen Spaß mache“. Als die Knaben dies verneinten, wurde er nicht weiter zudringlich.

Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Die wenn auch knappen Darlegungen zum Fortsetzungszusammenhang sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Übrigen beschwert hier die Annahme von Fortsetzungszusammenhang den Angeklagten nicht. Der Fall liegt anders als in der Entscheidung BGHSt 2, 163, 167, auf die sich die Revision beruft. Dort waren „mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit als je eine unzüchtige Handlung“ angesehen worden, obwohl der Gesamtvorsatz zweifelhaft war. So ist es hier nicht. Jeder festgestellte und dem Angeklagten zur Last gelegte Einzelakt der fortgesetzten Handlungen ist für sich allein unzüchtig. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich auch Beginn und Ende der jeweiligen Fortsetzungstaten genügend deutlich aus dem Urteil.

Indessen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass der Tatrichter die unzüchtigen Handlungen mit Hermann Siebum und Hans Wiemkes jeweils als selbständige (in sich fortgesetzte) Taten beurteilt hat. Denn die Feststellungen (UA S. 5 zu Nr. 2) ergeben zweifelsfrei, dass zwei Einzelakte dieser Taten zusammenfallen: „Im Sommer 1960 setzte sich der Angeklagte zwischen die beiden Zeugen, knöpfte ihnen nach einiger Zeit die Hosen auf und spielte an beider Geschlechtsteilen“; „ebenfalls im Sommer 1960“ wiederholte sich dieses Geschehen, überdies veranlasste der Angeklagte beide Knaben, „sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen zu reiben, was sie aber nicht richtig taten“. Diese Geschehnisse bilden auf Grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges eine natürliche Handlungseinheit und verbinden damit alle gegen beide Knaben gerichteten Verfehlungen zu einer (in sich fortgesetzten) Handlung (BGHSt 6, 81). Auch insoweit konnte der Schuldspruch durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden.

4. Der bisherige Urteilsspruch erweckt durch die Fassung seines letzten Teils („wegen Unzucht mit Kindern“ statt „mit Unzucht mit Kindern“) den Eindruck, als handele es sich insgesamt um sechs selbständige Verurteilungen. Dass es sich hier um einen bloßen Fassungsmangel handelt, ergeben die Gründe deutlich.

5. Sämtliche Strafen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu konnten nicht bestehen bleiben, weil in drei Fällen die Schuldsprüche geändert worden sind und sich im Falle Alfons ██████ nicht sicher ausschließen lässt, dass die Höhe dieser Einzelstrafe durch die nunmehr aufgehobenen anderen Einzelstrafen mit beeinflusst worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung dürfen gemäß § 358 Abs. 2 StPO – im Falle Hermann SC____/Hans ██ – also nicht mehr als zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis verhängt werden; die geringere Zahl der Schuldsprüche hindert das Landgericht jedoch nicht, zu derselben Gesamtstrafe wie im angefochtenen Urteil zu gelangen.

SchmittSarstedtMayr
SchmidtBorker

Zitiert (1)