Revision: §316a StGB erfüllt durch Ausnutzung der Fahrt - Tateinheit mit versuchtem schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 837/53
- Datum
- 29.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ist erfüllt, wenn der Täter die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene Gefahrenlage dazu benutzt, Fahrer und Mitfahrende an der Weiterfahrt und damit am Entkommen zu hindern.
Entscheidend ist nicht, ob der Überfall während der Fahrt, bei einem vorübergehenden Halt oder nach Erreichen des Fahrtziels ausgeführt wird; maßgeblich ist, dass der beabsichtigte Tatort in Zusammenhang mit den aus dem Betrieb des Fahrzeugs resultierenden Möglichkeiten steht.
Der Beginn der Fahrt mit der Absicht, den Fahrzeugführer im Verlauf zu überfallen, verwirklicht bereits den Tatbestand des § 316a StGB; die Fahrt begründet in diesem Fall keinen bloß vorbereitenden, straflosen Akt.
Ein nach § 316a StGB verwirklichter Versuch kann in Tateinheit mit einem versuchten schweren Raub (§ 250 Abs.1 Nr.1,3 StGB) stehen, wenn die Fahrt zugleich den Beginn der Ausführung der räuberischen Tat enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen S. ████ ohne festen Wohnsitz, den Maschinenschlosser Heinz ███, geboren am ███ ██ ███ in █████, Kreis ███ ██, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Leitsatz
§ 316 a StGB
1. Der Täter nutzt die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus, wenn er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene Gefahrenlage dazu benutzt, Fahrer und Mitfahrer zwecks Beraubung an einer dazu geeigneten Stelle an der Weiterfahrt und damit am Entkommen zu hindern.
2. Wer ein Mietauto nimmt, um den Fahrzeugführer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 316 a StGB in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub verurteilt wird. Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der sich nach seiner Entlassung aus der Polizeischule in Hann. Münden in Bünde aufhielt und dort sein letztes Geld für Vergnügungen ausgegeben hatte, suchte am 6. Juli 1953 den ihm vom Arbeitsamt in Bünde bezeichneten Bauern ███ in Ostkilver auf, um bei ihm Arbeit anzunehmen. Er wurde aber abgewiesen. Als er auf einem Spaziergang einen geschnittenen und geschälten Knüppel fand, steckte er ihn in die Tasche; ihm kam der Gedanke, einen Taxifahrer zu überfallen und zu berauben. Er ließ sich zu diesem Zweck nach 21 Uhr von dem Kraftfahrer ██████ vom Bahnhof in Bünde nach Ostkilver fahren. Unterwegs gab er ihm den Namen des Bauern N. ██████ als Ziel der Fahrt an. Der Fahrer bog daraufhin in den öffentlichen Feldweg ein, der zu dem Gehöft des Bauern ████████████ führt.
Als er den Wagen dort zum Halten gebracht hatte, schlug ihm der Angeklagte mit dem Ruf: „Du Hund, jetzt bist du dran! Ich bin ein Mörder!“ mit dem Knüppel auf den Kopf. Der Fahrer drehte sich sofort herum und setzte sich zur Wehr. Mit dem Rücken zur Tür liegend, trat er dem Angeklagten mit dem Fuß ins Gesicht. Im Laufe des Handgemenges gelang es ihm, die Tür des Fahrzeugs mit dem Ellenbogen zu öffnen. Er fiel rücklings aus dem Wagen und lief zum nächsten Gehöft, wo er indes verschlossene Türen fand. Der Angeklagte folgte ihm ein Stück, um ihn in Furcht zu versetzen und dann den im Wagen zurückgelassenen Mantel und seine Tasche ungestört holen zu können. Mit diesen Sachen lief er querfeldein zu einer Wirtschaft, wo er sich erschöpft vor der Scheunentür niederlegte. Den Wirtsleuten sagte er, er sei überfallen worden, man solle die Polizei benachrichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Anwendung des am 23. Januar 1953 in Kraft getretenen § 316 a StGB hat es abgelehnt, weil der Kraftwagenführer sein Fahrzeug schon zum Stehen gebracht hatte, als er von dem Angeklagten angegriffen wurde. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.
In der Vorschrift des § 316 a StGB ist anstelle des vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes gegen Straßenraub mit Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl. I S. 651, KRG 55 Art. I Nr. 11, ABl. S. 284) ein den rechtsstaatlichen Forderungen entsprechend ausgestatteter Straftatbestand zum Schutze des gesamten Straßenverkehrs gegen die in hohem Maße gemeingefährlichen Überfälle auf Kraftfahrzeuge während ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung geschaffen worden. Die Abgrenzung von den Strafdrohungen gegen Straßenraub und räuberische Erpressung (§§ 250 Nr. 3, 255 StGB) wird durch das Merkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ bestimmt. Damit sollten vor allem Überfälle auf parkende Wagen, auf Kraftfahrer in der Garage oder in Gaststätten von der Anwendung des neuen Strafgesetzes ausgeschlossen werden. Das räuberische Unternehmen muss sich also – ebenso wie unter der Herrschaft des Autofallengesetzes – die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene Gefahrenlage zunutze machen, um Fahrer und Mitfahrende zum Zwecke der Beraubung an einer dazu geeigneten Stelle an der Weiterfahrt und damit am Entkommen zu hindern (Boohs DAR 1953, 6 unter I 3; Bericht des Bundestagsausschusses bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. S. 783; Dalcke 5. Nachtrag Anm. 5, 7 zu § 316 a StGB; Schwarz 16. Aufl. § 316 a StGB Anm. 1; BGH NJW 1954, 521 Nr. 20).
Ob der Überfall nach dem Plan des Täters während des Fahrens, während eines vorübergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fahrbahn oder nach Erreichung des Fahrtziels ausgeführt werden soll, ist dagegen belanglos. Es kommt nur darauf an, ob die durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt werden soll. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der für die Begehung des Raubes ausersehene Ort mit den sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergebenden Möglichkeiten in Zusammenhang steht (BGH a. a. O.). Da der Angriff als solcher nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur Vollendung des Verbrechens erforderlich ist, vielmehr schon das „Unternehmen“, also der Versuch (§ 87 StGB), genügt, ist es auch unerheblich, ob der Täter ihn überhaupt ausführt oder zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle der Fahrt er seinen Entschluss in die Tat umsetzt. Wer ein Mietauto nimmt, um den Führer im Verlauf der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich mit dem Beginn der Fahrt schon eines vollendeten Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig. Er hat alsdann nicht bloß eine straflose Vorbereitungshandlung begangen; denn die Gefahr des Raubüberfalls ist dem Opfer in diesem Falle so unmittelbar nahegerückt, dass der im § 316 a StGB zum selbständigen Verbrechen erhobene Versuchstatbestand schon verwirklicht ist. Wenn der Täter den Angriff entgegen seinem ursprünglichen Plan nicht ausführt, kann ihm allenfalls Straffreiheit oder Strafmilderung nach Abs. 2 gewährt werden (Floegel-Hartung a. a. O. S. 785 f.; Müller 17. Aufl. Anhang: Verkehrssicherungsgesetz zu § 316 a StGB; Dalcke a. a. O. Anm. 2, 7, 8; vgl. RGSt 73, 71, 73; Rietzsch bei Pfundtner-Neubert, Das Deutsche Reichsrecht, II ec 6 118 £, DJ 1938, 1995 Nr. 3 zum Autofallengesetz).
Der Angeklagte hatte nach der Überzeugung des Landgerichts schon, als er hinten im Wagen Platz nahm, den Vorsatz, den Fahrer an geeigneter Stelle zu überfallen und ihm sein Geld wegzunehmen. Mit dieser Absicht ließ er den Kraftwagenführer nach Ostkilver fahren und in den Weg zum Gehöft des Bauern ████████████ einbiegen. Damit hatte er die Straftat des § 316 a StGB schon vollendet, bevor der Wagen auf dem dunklen Nebenweg zum Stehen gebracht war und der Angeklagte zur Ausführung des Angriffs überging. Dass der Beschwerdeführer sich der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs von Anfang an bewusst war, also sämtliche Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklicht hat, ergibt eindeutig der festgestellte Sachverhalt.
Das Verbrechen des § 316 a StGB ist in Tateinheit mit dem vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten versuchten Straßenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB begangen, weil die Fahrt zur Überfallstelle auch den Beginn der Ausführung dieser Straftat enthält. Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.
Im Strafausspruch musste das Urteil aufgehoben werden. Zur neuen Strafzumessung ist die Sache nach § 116 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1, 2, § 40 JGG n. F. an das Jugendschöffengericht zu verweisen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Groß | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Hille |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 223/60 · 28.06.1960Revision gegen Verurteilung wegen Autostraßenraubes verworfen
- BGH · 4 StR 354/74 · 05.09.1974Autostraßenraub und Versuch der räuberischen Erpressung: Gesetzeseinheit und Teilaufhebung
- BGH · 1 StR 621/60 · 16.02.1961Autostraßenraub: Fahrer auch bei während der Fahrt gefasstem Überfallentschluss strafbar