Treffer
BGH Urteil

Autostraßenraub und Versuch der räuberischen Erpressung: Gesetzeseinheit und Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 354/74
Datum
05.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Autostraßenraubs und versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH hebt die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung auf und den Strafausspruch insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung. Der Senat stellt klar, dass zwischen § 316a StGB und dem Versuch von Raub bzw. räuberischer Erpressung regelmäßig Gesetzeseinheit besteht. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt; Gesetzeseinheit liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der Tatbestände erschöpfend erfasst wird.

2

Zwischen dem Tatbestand des Autostraßenraubes (§ 316a StGB) und einem vollendeten Raub bzw. einer vollendeten räuberischen Erpressung kann Tateinheit bestehen.

3

Zwischen Autostraßenraub (§ 316a StGB) und dem Versuch des Raubes oder der versuchten räuberischen Erpressung besteht in der Regel Gesetzeseinheit, weil der Beginn der Ausführung des Angriffs zugleich als Beginn der Ausführung des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung zu werten ist.

4

Die Pflicht des Gerichts zur ergänzenden Ermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert nicht die Vernehmung jedes potentiell relevanten Zeugen, wenn der Tatbestand durch andere Beweismittel hinreichend geklärt ist.

5

Für die Strafzumessung sind nur solche Umstände straferschwerend zu berücksichtigen, die auf bestehenden, tragfähigen Verurteilungen beruhen; entfällt eine Verurteilung, ist der Strafausspruch entsprechend neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 14. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den US-Soldaten Alonzo Carl ██████████, geboren am ███ 1951 in [REDACTED] (Alabama, USA), wohnhaft in ████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1974, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Hürxthal Buddenberg Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 1974 1. dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es unbegründet.

Verfahrensrügen

Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, weil es unterlassen habe, den Wachtposten, der an der Einfahrt zum Hospitalgelände Dienst getan habe, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, greift nicht durch. Der Taxifahrer Arno hat in der Hauptverhandlung als Zeuge unter Eid den Geschehensablauf so geschildert, wie er in den Urteilsgründen festgestellt ist. Gleiche Angaben hatte er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht. (Die Niederschrift über diese Vernehmung, soweit sie hier in Betracht kommt, enthält lediglich einen Schreibfehler; statt "tenth med. lab" heißt es dort "Tenth Metlef".) Die Bekundungen dieses Zeugen sind durch die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen, soweit es möglich war, bestätigt worden. Das Landgericht konnte deshalb den Geschehensablauf bei der Einfahrt in das Hospitalgelände auch ohne die Vernehmung des Wachtpostens als hinreichend geklärt ansehen. Eine Vernehmung dieses Wachtpostens von Amts wegen brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

Fehl geht auch die weitere Rüge, das Landgericht habe dadurch, dass es die Vernehmung des Wachtpostens unterlassen habe, gegen Art. VII Abs. 9c des Truppenstatuts verstoßen. Die Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, beruhen nicht auf Angaben dieses Wachtpostens. Das Landgericht ist vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bei den Feststellungen zum Geschehensablauf den Bekundungen des Zeugen █████████ gefolgt, die es für "voll glaubhaft" hält. Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen, also auch die Angaben der Zeugen █████████ und ████████, haben lediglich dazu gedient, die Überzeugung des Landgerichts von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen zu bestätigen (UA S. 4).

Sachbeschwerde

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubes richtet. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung wendet.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Autostraßenraub zu der versuchten räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeseinheit stehe, ist unzutreffend. Tateinheit liegt vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt, Gesetzeseinheit, wenn in einem solchen Fall der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände erschöpfend erfasst wird (BGH NJW 1963, 1413 = MDR 1963, 693); dabei muss der eine Straftatbestand eine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform des anderen sein (BGHSt 11, 15, 17). Deshalb besteht zwischen Autostraßenraub und vollendetem Raub oder vollendeter räuberischer Erpressung Tateinheit. Denn der Tatbestand des § 316a StGB setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, dass sich der zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung begonnene Angriff bis zu deren Vollendung fortsetzt (BGH NJW 1963, 1430; vgl. BGHSt 14, 386, 391; 15, 322, 323; BGH NJW 1969, 1679). Zwischen Autostraßenraub und versuchtem Raub oder versuchter räuberischer Erpressung besteht dagegen Gesetzeseinheit. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Fall möglich ist, bei dem der Versuch, also der Anfang der Ausführung, eines zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs und damit — bei sonst gegebener Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB — die Vollendung des Autostraßenraubes nicht zugleich den Anfang der Ausführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung in sich schließt. Jedenfalls in aller Regel muss der Anfang der Ausführung eines zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung bestimmten Angriffs zugleich auch als Beginn der Ausführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung gewertet werden.

Dass als regelmäßige Erscheinungsform des Autostraßenraubes gleichermaßen der versuchte Raub und die versuchte räuberische Erpressung in Betracht kommen und nicht nur einer dieser beiden Straftatbestände, ist für die hier zu entscheidende Frage belanglos. Denn die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit dieser beiden Straftatbestände sind schon in § 255 StGB zum Ausdruck gebracht und werden in § 316a Abs. 1 S. 1 StGB nochmals betont. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass erfahrungsgemäß häufig eine zunächst versuchte räuberische Erpressung in die gewaltsame Wegnahme von Sachen, also in den versuchten oder vollendeten Raub, übergeht und umgekehrt.

Soweit in der Entscheidung 4 StR 837/53 von 29. April 1954 (insoweit lediglich in VRS 6, 460, 461 abgedruckt) eine andere Auffassung vertreten worden ist, hält der Senat an dieser nicht mehr fest.

Das angefochtene Urteil muss deshalb dahin geandert werden, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt.

Obwohl das Landgericht einen minder schweren Fall des § 316a StGB angenommen und die Strafe maßvoll festgesetzt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn das Landgericht hat den Umstand, dass eine räuberische Erpressung versucht worden ist, straferschwerend berücksichtigt.

Bortzler Mayr Hürxthal Richter Buddenberg befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Knoblich
Bortzler
Autostraßenraub und Versuch der räuberischen Erpressung: Gesetzeseinheit und Teilaufhebung — Themis