Revision gegen Verurteilung wegen Autostraßenraubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/60
- Datum
- 28.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhöht ein Berufungsgericht die Strafe über die Strafgewalt des erstinstanzlichen Gerichts hinaus, hat es als erstinstanzliches Gericht zu wirken und die für den ersten Rechtszug geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten.
§ 331 StPO steht einer für den Angeklagten ungünstigeren rechtlichen Beurteilung der Tat nicht entgegen; eine Verschärfung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine auf das Strafmaß gerichtete Berufung eingelegt hat.
Ein Überfall eines Mitfahrers auf einen Mitfahrer in einem auf einer öffentlichen Straße fahrenden Kraftfahrzeug ist als Raub auf öffentlichem Wege zu werten, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (Lenkung des Fahrzeugs, Erschwerung von Flucht und Gegenwehr, Nichterreichbarkeit fremder Hilfe) kann den Tatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.
Angriffe der Revision auf die vom Tatgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind nach § 337 StPO unzulässig; die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Hof/Saale, 4. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Eduard ███████, geboren am ██ ████ ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 4. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hof/Saale verurteilte den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft – diese beschränkt auf den Strafausspruch – Berufung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316a Abs. 1, 73 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus. Ferner erkannte es auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre.
Der Angeklagte hat hiergegen unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 331 StPO gerügt. Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Akten zugeleitet worden waren, hat sich als Revisionsgericht für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof als nach seiner Meinung zuständiges Revisionsgericht vorgelegt.
I.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Beide sind gegeben.
Das Schöffengericht war zwar – die Richtigkeit der Rechtsansicht der Strafkammer vorausgesetzt – zur Entscheidung über die Sache nicht zuständig. Denn seine Strafgewalt reichte zur Aburteilung nicht aus (§ 24 GVG). An deren Grenzen ist auch das Berufungsgericht gebunden, wenn es als solches tätig wird. Hält die Berufungsstrafkammer die Überschreitung dieser Grenzen im Einzelfall für geboten oder wegen gesetzlicher Mindeststrafen für zwingend vorgeschrieben, so kann sie diese erhöhte Strafe nicht als Berufungsgericht aussprechen. Sie kann dies nur als Gericht des ersten Rechtszuges tun (§ 74 Abs. 1 GVG). Sie hat also in diesem Falle als erstinstanzliches Gericht tätig zu werden und hierbei die Vorschriften zu beachten, die für das Verfahren im ersten Rechtszuge gelten (vgl. RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH Urteil vom 4. November 1955 – 2 StR 304/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH MDR 1957, 370).
Ob die Strafkammer, die über die Strafgewalt des Schöffengerichts weit hinausging, diese Rechtslage erkannt hat, lässt sich weder dem Urteil noch dem Sitzungsprotokoll mit Sicherheit entnehmen. Sie hat jedenfalls, wie sie nach Sachlage verfahren musste, das Urteil des Schöffengerichts in vollem Umfange aufgehoben und in der Sache selbst entschieden. Es kann am Rechtsmittelzug nichts ändern, dass die Strafkammer möglicherweise die Rechtslage verkannt und geglaubt hat, im Berufungsrechtszuge entscheiden zu können (vgl. RGSt 75, 304). Für den Bundesgerichtshof ist jedenfalls der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts bindend (§ 348 Abs. 2 StPO; BGH bei Dallinger MDR 1954, 152).
Ob das Revisionsgericht in einem Falle wie dem vorliegenden es von Amts wegen zu beachten hätte, wenn die Strafkammer zwingende für den ersten Rechtszug aufgestellte Verfahrensvorschriften nicht beachtet hätte, kann unerörtert bleiben; denn die vorgenommene Prüfung ergibt nicht, dass solche Verstöße vorgekommen sind. Die Verlesung des Urteils erster Instanz ersetzte die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.) § 331 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift findet zwar auch Anwendung, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Sie verbietet aber nicht eine andere für den Angeklagten ungünstigere rechtliche Beurteilung der Tat. Da auch die Staatsanwaltschaft eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zuungunsten des Angeklagten eingelegt hatte, war der Strafkammer auch die Erhöhung der Strafe nicht verwehrt. Ob im vorliegenden Falle die Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt werden konnte (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1956, 146), braucht hier nicht erörtert zu werden, da sich die Strafkammer im Strafrahmen des vom Schöffengericht angewandten Strafgesetzes gehalten hat (RGSt 62, 401, 404).
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Den Tatbestand des schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie in der Tat des Angeklagten einen Raub auf einer öffentlichen Straße gefunden hat. Der Personenkraftwagen des Zeugen ███ befand sich in Fahrt auf einer Straße, als der mitfahrende Angeklagte den Mitfahrer ██████ überfiel und beraubte. Dass der Angeklagte den ██████ nicht unmittelbar auf der Straße, sondern in dem auf der Straße fahrenden Kraftwagen beraubte, kann keine unterschiedliche rechtliche Behandlung begründen. Würde ein Täter von außen her in einen auf der Straße stehenden oder fahrenden Wagen eindringen, um den Fahrer oder einen Mitfahrer zu berauben, so wäre gar kein Grund einzusehen, ihn strafrechtlich anders zu behandeln als denjenigen, der einen auf der Straße gehenden Fußgänger überfällt. Es kann aber auch nicht anders beurteilt werden, wenn ein im Wagen Mitfahrender einen anderen Mitfahrer beraubt, gleichviel ob der Täter von vornherein zu der Tat entschlossen war oder den Entschluss erst während der Fahrt fasste. Wie die Tat ein Straßenraub bleibt, auch wenn der Täter etwa vorher eine Zeitlang scheinbar friedlich gemeinsam mit dem Opfer auf der Straße gewandert ist und dieses dann plötzlich überfällt, so kann es auch nichts ausmachen, wenn der Täter als scheinbar friedlicher Fahrgast in einem Kraftwagen mitgefahren ist, bevor er gegen einen anderen Mitfahrer Gewalt verübt, um sich seiner Barschaft zu bemächtigen. In jedem Fall handelt es sich um einen Raub auf öffentlichem Wege oder einer Straße.
Auch der Tatbestand des § 316a StGB ist durch die Tat des Angeklagten, wie sie die Strafkammer festgestellt hat, erfüllt. Da sich der Angriff gegen einen Mitfahrer richtete, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer selbst diesen Angriff beobachtete und dadurch in der Fahrt behindert war. Die Strafkammer hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Fahrer ███ bemerkte, wie der Angeklagte auf ██████ einschlug. Er wusste allerdings nicht, aus welchem Grunde dies geschah. Er hielt aus Angst den Wagen nicht an und fuhr eilig nach Hof zurück.
Der Angriff ist unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen worden. Hierzu stellt die Strafkammer fest: „Die günstige Gelegenheit für die Ausführung seines Vorhabens sah der Angeklagte in dem Umstand, dass der Zeuge ███████, eingeschlossen in dem fahrenden Kraftfahrzeug, sich seinen Schlägen und Zugriffen nicht durch Gegenwehr oder Flucht entziehen könne und dass der mit dem Fahren des Kraftfahrzeugs beschäftigte Zeuge ███, abgelenkt durch die Lenkung des Fahrzeugs, den Überfall entweder überhaupt nicht bemerken oder dessen Bedeutung und Zweck nicht erkennen werde und jedenfalls infolge seiner Inanspruchnahme durch die Lenkung des Fahrzeugs behindert sein werde, dem Zeugen ██████ rechtzeitig Hilfe zu leisten. Diese Situation während der Rückfahrt wollte der Angeklagte dazu ausnutzen, den Mitfahrer ██████ im Auto niederzuschlagen, um ihm dann sein letztes Geld wegzunehmen.“ Diesen Entschluss hat der Angeklagte ausgeführt und unter Gewaltanwendung dem ██████ Geld weggenommen.
Damit ist hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu seiner Tat ausgenutzt hat. Denn er hat gerade die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs, nämlich die Inanspruchnahme des Kraftwagenfahrers durch die Lenkung, die Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr und die Nichterreichbarkeit fremder Hilfe, bewusst in seinen Plan einbezogen (vgl. BGHSt 5, 280).
Dass die Verbrechen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 und des § 316a StGB in Tateinheit zueinander stehen können, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29. April 1954 – 4 StR 837/53 (insoweit in BGHSt 6, 82 nicht abgedruckt) ausgesprochen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkammer angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung der Revision sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung aus den Feststellungen nicht ersichtlich. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur dann verletzt, wenn die Strafkammer Zweifel an den getroffenen Feststellungen gehabt hätte. Das war offensichtlich nicht der Fall. Dass sie nach Meinung der Revision noch gehabt haben sollte, ist unbeachtlich.
Da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316a StGB erkannt hat, brauchte auf die Angriffe gegen die Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Werner | Hübner | |||
| Peetz | Fischer |