Treffer
BGH Urteil

Autostraßenraub: Fahrer auch bei während der Fahrt gefasstem Überfallentschluss strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/60
Datum
16.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Autostraßenraubs und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer den Überfall während der Fahrt plante bzw. ausführte und durch Abschalten des Lichts sowie Wegwahl die Isolierung und Gefährdung der Mitfahrerin ausnutzte. § 316a StGB sei auch bei erst während der Fahrt gefasstem Tatentschluss anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann wegen Autostraßenraubs (§ 316a StGB) bestraft werden, wenn er einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers unternimmt, auch wenn er allein handelt.

2

§ 316a StGB ist unabhängig davon anwendbar, ob der Angriff innerhalb des Fahrzeugs, außerhalb oder von außen nach innen erfolgt; das spätere Veranlassen des Aussteigens ist für die Anwendbarkeit unerheblich.

3

Für die Qualifikation nach § 316a Abs. 1 StGB ist keine langzeitliche Planung erforderlich; ein während der Fahrt gefasster Tatentschluß genügt, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

4

Besondere Umstände der Fahrzeugbenutzung — etwa Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Insassen und Erschwerung von Flucht oder Hilfeherbeiholung — begründen den Schutzbereich des § 316a StGB.

5

Die gesetzliche Mindeststrafe des § 316a Abs. 1 StGB bleibt verbindlich; die etwaige Härte der Strafzumessung ändert nichts an der Rechtsanwendung und die Gewährung der Gnade ist nicht Richteraufgabe.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 30. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ██████████, geboren am den Kraftfahrer Willy ██ 1923 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Leitsatz

Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann auch dann wegen Autostraßenraubs (§ 316a StGB) strafbar sein, wenn er allein einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers unternimmt. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Tatentschluß erst während der Fahrt gefaßt wird (Fortführung von BGHSt 13, 27).

BGH, Urteil vom 16. Februar 1961 – 1 StR 621/60 – LG Heidelberg

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 1960 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden (ferner: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre; Entziehung der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist; Einziehung der bei der Tat benutzten Spielzeugpistole).

II. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte hat eine bewegte Vergangenheit und ist ein sehr labiler Mensch. Eines Tages im März 1960 war er mit dem Volkswagen seiner Arbeitgeberin unterwegs. In einer Straße von Heidelberg sprach er die Hausangestellte Renate ██ ████ an. Diese war bereit, mit ihm gegen Zahlung von 20 DM geschlechtlich zu verkehren. Er fuhr mit ihr über den Königsstuhl in Richtung Gaiberg, gab ihr 50 DM und verkehrte mit ihr im Wagen. Anschließend erklärte er sich damit einverstanden, sie ihrem Wunsch gemäß nach Rohrbach zu bringen. Während der Weiterfahrt reute es ihn, der Frau soviel Geld gegeben zu haben. Er beschloss daher, ihr das Geld an einer geeigneten Stelle wieder abzunehmen. Auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen, in der Nähe der Schießstände, hielt er den Wagen plötzlich an und stieß trotz des Protests seiner Begleiterin rückwärts in einen abzweigenden – ebenfalls öffentlichen – Weg ein. Er schaltete die Beleuchtung des Wagens ab, verdeckte das rückwärtige polizeiliche Kennzeichen mit Packpapier und forderte Renate █████████ auf, nochmals mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Sie lehnte dies ab. Daraufhin hielt er, nachdem er wieder eingestiegen war, der neben ihm Sitzenden eine Kinderpistole vor, die einer echten Feuerwaffe täuschend ähnlich sah, und sagte:

„Sofort mein Geld her!“

Renate █████ gab aus Angst vor der Pistole, die sie für eine wirkliche Waffe hielt, dem Angeklagten den 50-Mark-Schein zurück. Dieser richtete weiter die „Pistole“ auf sie und verlangte „das andere Geld auch noch“. Renate █████ gab daraufhin dem Angeklagten unter dem Druck der vorgehaltenen Pistole weitere 20 DM. Er veranlasste sodann die Überfallene, auszusteigen, und fuhr, ohne das Licht wieder einzuschalten, davon. Der Angeklagte hatte in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern (S. 9 UA). Zur Zeit des Vorfalls, es war ungefähr 23 Uhr, herrschte auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen noch Verkehr.

III. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (§§ 316a, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf.

Was zunächst den § 316a StGB betrifft, so hatte das Urteil des Senats vom 12. Januar 1954 (BGHSt 5, 280, 281, 282 = NJW 1954, 521 Nr. 20) den Schutzbereich der Vorschrift etwas zu eng gezogen (vgl. Frankel und Krumme, Anm. 1 und 2 zu § 316a StGB). Die Entscheidung BGHSt 13, 27 ff hat dem gegenüber ausgesprochen, dass der § 316a StGB auch Fahrzeuginsassen vor Angriffen des Fahrers (allein oder im Zusammenwirken mit anderen) schützen will. Dieser Auffassung, die sich mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift verträgt, tritt der Senat bei. Die in ihrer Verallgemeinerung ungenaue Überschrift des § 348 des Entwurfs 1960 („Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Ob der Angriff im Inneren des Fahrzeugs, außerhalb oder von draußen nach innen unternommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Krumme in der Erläuterung LM Nr. 6 zu § 316a StGB). Es ist daher entgegen der Annahme der Verteidigung für die Anwendung der Vorschrift nicht begriffswesentlich, dass das Opfer erst zum Aussteigen veranlasst und sodann überfallen wird. Die betreffenden Wendungen in BGHSt 13, 30 (unten) erklären sich daraus, dass dort der Sachverhalt so gestaltet war. Sie berühren aber die Grundsätze nicht, die in jener Entscheidung unmittelbar vorher ausgesprochen sind: die Besonderheiten der Kraftwagenbenutzung und ihre Auswirkungen auf die Sicherheit von Fahrzeuginsassen. Zudem ist gerade im Kraftwagen selbst das Opfer meist besonders in seiner Bewegungsfreiheit behindert und gefährdet, und zwar auch, wenn der Wagen steht (BGH VRS 7, 125, 127). Angesichts der gewaltigen Zunahme der Motorisierung kümmert sich praktisch kein Vorbeifahrender um Vorgänge in einem abseits der Straße stehenden Kraftwagen. Dessen Insasse ist daher auch dann isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe der Verkehr vorbeiflutet. Auch dies gehört zu den „besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs“ im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB.

Der Anwendung dieser Strafvorschrift auf das Tun des Angeklagten stand auch nicht entgegen, dass er seinen räuberischen Entschluss erst während der Fahrt fasste und dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Fahrtrichtung dem Wunsch der später Überfallenen entsprach. Der § 316a StGB setzt eine Planung von langer Hand, die Anwendung besonderer Listen und Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen nicht voraus. Entscheidend war hier, dass der Überfall auf einem – während dieses Abschnitts der Fahrt vom Angeklagten erspähten und für geeignet befundenen Seitenweg stattfand, wohin er die Frau, trotz ihres Widerspruchs, durch schnelles Rückwärtsstoßen des Wagens verbracht hatte. Hierdurch sowie durch das Abschalten des Lichts wurde sie in eine Gefahrenlage gebracht, die, als sie die wahren Absichten des sie mit einer „Pistole“ bedrohenden Angeklagten erkannte, es ihr unmöglich machte oder erscheinen ließ, sich zur Wehr zu setzen, zu entfliehen oder Hilfe herbeizurufen (S. 8 UA). Diese, durch die Verkehrsverhältnisse geschärfte und ihnen eigentümliche Lage hat der Angeklagte zu seinem Überfall bewusst ausgenutzt. Auch dies legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar (vgl. dazu BGHSt 6, 82, 84; VRS 7, 125 ff).

Die Revision macht zwar mit tatsächlichen Vorbringen geltend, die im Wagen mitgenommene Frau sei im Zeitpunkt des Angriffs erreichbarer Hilfe näher gewesen als am Ort des Geschlechtsverkehrs; hierdurch sei der mögliche Schutz des Opfers erhöht und für den Täter die Gefahr der Entdeckung verstärkt worden. Das mag sein, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Stelle des Überfalls besonders günstig gewählt war. Jedenfalls hat sie der Angeklagte für geeignet gehalten. Es hat ihn denn auch bei der Tatausführung niemand gestört.

Zu den weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Mindeststrafe des § 316a Abs. 1 StGB sei bei der hier gegebenen Sachlage (Zusammenhang mit der Dirnentätigkeit des Opfers) „naturrechtlich unvertretbar“, kann auf Art. 20 Abs. 3 (zweiter Halbsatz), Art. 97 Abs. 1 GG, sowie auf BGHSt 6, 377 ff hingewiesen werden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die gesetzliche Mindeststrafe des § 316a Abs. 1 StGB von fünf Jahren Zuchthaus bei einer Sachgestaltung, wie sie hier festgestellt ist, hart erscheint (vgl. demgegenüber § 250 Abs. 2 StGB, andererseits § 348 des Entwurfs 1960, der die bisherige Mindeststrafe für den Fall der Verübung des räuberischen Angriffs beibehält). Jedenfalls steht das Recht der Gnade dem Richter nicht zu.

Die Anwendung des § 255 (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) StGB ist rechtlich einwandfrei (vgl. auch BGH 1 StR 223/60 vom 28. Juni 1960, S. 6, unter Hinweis auf BGH 4 StR 837/53 vom 29. April 1954). Der Angeklagte war, wie festgestellt ist, nicht etwa der Meinung, er dürfe der Frau den 50-Mark-Schein wieder abfordern. Zudem hat er von ihr noch weiteres Geld räuberisch erpresst.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

SeibertPeetzDr.Fischer
GeierDr.Willms
Autostraßenraub: Fahrer auch bei während der Fahrt gefasstem Überfallentschluss strafbar — Themis