Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 83/69
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und vollendeter Notzucht verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob bedingter Tötungsvorsatz angesichts seines Erschreckens, Weglaufens sowie geistiger Beeinträchtigung und Alkoholeinflusses vorlag. Der BGH hob das Urteil auf, da diese Umstände nicht ausreichend erörtert wurden, und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes sind auch postaktives Verhalten (z. B. Erschrecken, kopfloses Weglaufen) und die persönlichen Verhältnisse des Täters (geistige Beeinträchtigung, Alkoholeinfluss) zu würdigen; wenn diese Umstände Zweifeln Vorschub leisten, bedarf es näherer Erörterungen.

2

Die einmal gegebene Einwilligung in den Geschlechtsverkehr ist jederzeit widerruflich; setzt der Täter den Beischlaf mit Gewalt fort, nachdem das Opfer Widerstand geleistet hat, genügt dies dem Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB).

3

Für die Annahme eines Irrtums des Täters über das Einverständnis der Frau oder über das Ausmaß ihres Widerstands sind strenge Anforderungen an die Darlegung und Begründung zu stellen.

4

Wenn Tatsachen die Möglichkeit einer verminderten oder ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit (z. B. Schwachsinn, erheblicher Alkoholeinfluss) begründen, muss das tatgerichtliche Urteil eine besondere und eingehende Prüfung dieser Schuldfragen enthalten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 14. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 83/69 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter ███ aus ████, geboren am ██████████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 14. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts nicht, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes zwar richtig erkannt (UA 12). Es setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der Angeklagte zunächst jeweils den Würgegriff lockerte, sobald er bemerkte, dass Frau ██ ████ aufhörte zu schreien, und dass er, als er sie erschlafft und bewegungslos liegen sah, dadurch erschreckt von ihr abließ und schließlich, als er kein Lebenszeichen mehr an ihr bemerkte, völlig kopflos weglief (UA 7/8). Allerdings spricht ein Erschrecken und ein kopfloses Weglaufen nach einem Tötungsdelikt nicht notwendig gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes. Ein solches Verhalten des Täters lässt sich auch damit erklären, dass er angesichts der Folgen seines Tuns von diesem abrückt. Das gilt besonders bei einem aus geschlechtlichen Beweggründen begangenen Tötungsdelikt, wenn nach dem Abklingen der sexuellen Erregung ein Stimmungswechsel eintritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen schwachsinnigen Täter, der bei der Tat unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand und geschlechtlich sehr stark erregt war. Unter diesen Umständen hätte es, auch mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des Falles, näherer Erörterungen darüber bedurft, ob nicht das Verhalten des Angeklagten nach der Tat der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstand.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang, da der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht verurteilt worden ist. Zur Frage der Notzucht weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:

Der Annahme einer Notzucht stand es nicht entgegen, dass Frau ██ zunächst in den Verkehr mit dem Angeklagten eingewilligt hatte und diese Einwilligung erst während des Verkehrs widerrief. Für den Tatbestand der Notzucht genügt es, dass der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH 2 StR 60/60 vom 2. März 1960; 5 StR 384/67 vom 29. August 1967 bei Dallinger MDR 1968, 16). Mit dem Widerstand gegen die Fortsetzung des Beischlafs war die freiwillige Hingabe beendet. An ihre Stelle trat die durch Gewalt erzwungene Duldung. Da § 177 StGB das höchstpersönliche Rechtsgut der freien Selbstbestimmung über den eigenen Körper uneingeschränkt schützt, ist die einmal gegebene Einwilligung kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich. Auch die durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungene Fortsetzung eines anfänglich freiwillig geduldeten außerehelichen Beischlafs ist demnach Notzucht.

Allerdings kann die anfängliche Einwilligung im Rahmen der Beweiswürdigung für die Tatfrage Bedeutung gewinnen, ob der spätere Widerstand als ernstlich gemeint erkannt worden ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich erörtert. Insoweit kann aber kein Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten bestehen. Nach feststehender Rechtsprechung sind an einen Irrtum des Täters über das Einverständnis der Frau mit dem Geschlechtsverkehr oder über das Vorliegen eines nur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen (BGH 1 StR 333/67 vom 5. September 1967). Frau ██ ████ hat sich gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs so energisch gewehrt, dass dem Angeklagten notwendig zum Bewusstsein gekommen ist, sie wolle den weiteren Geschlechtsverkehr nicht mehr. Um die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen, hat der Angeklagte denn auch eine sehr erhebliche Gewalt anwenden müssen; das Schwurgericht hat sein Verhalten zutreffend als „außerordentlich brutal“ bezeichnet.

Das Schwurgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob der von Frau ██ zunächst zum Geschlechtsverkehr mit ihr aufgeforderte Angeklagte sich des Unrechts der schließlich von ihm erzwungenen Fortsetzung dieses Verkehrs unter dem Gesichtspunkt der Notzucht bewusst war. Angesichts der brutalen Gewalt, mit der er die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs erzwungen hat, wird er indes schwerlich geglaubt haben, seine Tat habe nicht den Unrechtscharakter der Notzucht (vgl. dazu BGH 2 StR 60/60 vom 2. März 1960).

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht auch Gelegenheit haben, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei seiner Tat, insbesondere die Frage der Verminderung oder des Ausschlusses seines Hemmungsvermögens, erneut sorgfältig zu prüfen.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel

Zitiert (3)