Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 384/67
Datum
29.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht beim BGH an. Zentrale Fragen betrafen den bedingten Vorsatz (insbesondere die Billigung des Todes) und die Qualifikation als Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie die Vollendung der Notzucht. Der Senat verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet, aus den tatrelevanten Umständen folgt die Billigung des Todes, die Merkmale des Mordes und der Notzucht sind ausreichend festgestellt. Die Kosten trägt der Angeklagte; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz setzt zwei selbständige Voraussetzungen voraus: die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und dessen Billigung; die Billigung folgt nicht zwangsläufig aus bloßer Risikoerkenntnis.

2

Ergibt sich aus dem Gesamtbild der Tathandlung und den konkreten Umständen, dass dem Täter die tödliche Folge so nahe lag, kann die Billigung auch ohne ausdrückliche Feststellung aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden.

3

Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn der Täter Gewalt anwendet, um seine sexuelle Befriedigung ungestört zu erlangen, und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt.

4

Der Tatbestand der Notzucht ist erfüllt, wenn der Täter den Beischlaf gegen den erkennbaren Willen des Opfers mit Gewalt fortsetzt; ein bereits begonnenes Eindringen schließt die Vollendung der Notzucht nicht aus.

5

Revisionsrechtlich sind für das Revisionsgericht die Tat- und Motivfeststellungen des Tatgerichts maßgeblich, wenn sie sich dem Urteilszusammenhang eindeutig entnehmen lassen; formale Ausführungen sind nicht stets erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 13. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Norbert ██ aus ████, geboren am ██████ ██ 1943 in Treptow Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1967, an der ████████████ mitgewirkt haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 13. April 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Die nach dem 13. April 1967 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Anwendung von §§ 51 Abs. 1, 44 StGB wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren des Schwurgerichts sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

Alle Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mit einer Schnur demonstriert, wie er der Toten das Kabel umgelegt hat. Inwiefern sich dem Schwurgericht noch die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme an dem Kabel aufdrängen sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Was die Revision sonst noch zur Begründung der Verfahrensrügen vorgetragen hat, insbesondere über die Verletzung des „Grundsatzes der Unmittelbarkeit“, ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.

1. Das angefochtene Urteil stellt zunächst unanfechtbar fest, dass der Tod Edith ███ durch Ersticken eingetreten sei, weil der Angeklagte sie mehrere Minuten kräftig gewürgt habe. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, das Schwurgericht habe nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte Edith ██ mit bedingtem Vorsatz getötet habe. Das Schwurgericht habe – so hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen – zwar festgestellt, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass seine Handlungsweise zum Tode seines Opfers führen könne, diese Möglichkeit habe er jedoch bewusst in Kauf genommen. Das sei – so hat der Verteidiger ausgeführt – aber nicht ausreichend. Es fehle die Feststellung, dass der Angeklagte den von ihm als mögliche Folge seines Handelns erkannten Tod der Edith █████████ auch gebilligt habe.

Der Verteidigung ist zuzugeben, dass die Urteilsgründe zur Frage, ob der Angeklagte den Tod seines Opfers gebilligt habe, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen haben. Auch hat der Senat mehrfach, zuletzt in der Sache 5 StR 266/67 vom 27. Juni 1967 (unveröffentlicht) ausgeführt, dass „es sich bei der Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise einerseits und der Billigung dieser Folgen andererseits um zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes handelt. Die Billigung folgt nicht zwangsläufig aus der Tatsache, dass der Täter in Erkenntnis des Risikos handelt.“

Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 27. Juni 1967 darauf hingewiesen, dass es Fälle geben mag, „in denen es so nahe liegt, dass der Täter den von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg auch gebilligt hat, dass es einer besonderen Begründung für diese Billigung nicht bedarf“. So liegt es hier. Der Würgevorgang dauerte insgesamt mehrere Minuten. Der Angeklagte hatte bemerkt, wie Edith ███ „intensiv nach Luft rang und deutlich sichtbar mit dem Tode kämpfte“. Er würgte sie, die bewusstlos geworden war, „immer weiter“. „Erst als er sah, dass Blut aus ihrem Munde kam“, ließ er von seinem Opfer ab. Nach alledem lag für den Angeklagten, mag auch bei ihm eine gewisse Bewusstseinstrübung vorgelegen haben, eine tödliche Wirkung seines Vorgehens so nahe, dass eine besondere Feststellung, er habe den Tod seines Opfers gebilligt, nicht erforderlich war. Auch ohne ausdrückliche Feststellung kann dem Urteilszusammenhang die dahingehende Überzeugung des Schwurgerichts entnommen werden.

2. Der Generalbundesanwalt und der Verteidiger haben weiterhin die Feststellungen des Schwurgerichts bemängelt, mit denen es dartut, der Angeklagte habe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ getötet. Die Urteilsgründe seien – so ist in dieser Beziehung vorgetragen worden – nicht klar und litten an Widersprüchen. Beides vermag der Senat nicht anzuerkennen.

a) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet (vgl. hierzu BGHSt 19, 101, 105) (1) der sogenannte Lustmörder – dieser Fall scheidet hier offensichtlich aus –, (2) derjenige, der seine Geschlechtslust – wenn auch nur „gegebenenfalls“ – an der Leiche befriedigen will, (3) schließlich auch ein Täter, der gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt.

Die Bundesanwaltschaft meint nun, aus den Gründen des angefochtenen Urteils werde nicht klar, welche dieser drei Möglichkeiten das Schwurgericht als erwiesen angesehen habe; jedenfalls bleibe offen, ob der Angeklagte, der seine Geschlechtslust auf jeden Fall befriedigen wollte, sich gegebenenfalls auch an der Leiche befriedigen wollte (2. Möglichkeit), oder ob er den Vorsatz gehabt habe, gegen das Opfer Gewalt anzuwenden, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können, und dabei den Tod billigend in Kauf genommen habe (3. Möglichkeit). Der Senat ist überzeugt, dass das Schwurgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Voraussetzungen zu (3) erfüllt. Allerdings sagen die Urteilsgründe nichts darüber aus, ob sich der Angeklagte gegebenenfalls an der Leiche – s. oben zu (2) – befriedigen wollte. Das Schwurgericht hat dies aber ersichtlich verneint, jedenfalls nicht feststellen können, weil sich der Angeklagte tatsächlich an der Leiche nicht vergangen hat. Dass die Möglichkeit offen geblieben ist, dass sich der Angeklagte auch an der Leiche vergehen wollte, steht der Verurteilung als Mörder (wegen Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) nicht entgegen. Entscheidend ist, dass er getötet hat, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen, und dabei den Tod seines Opfers, an dem er sich – jedenfalls vor dessen Tode – befriedigen wollte, billigend in Kauf genommen hat. Das hat das Schwurgericht festgestellt (UA S. 11, 19).

b) Dass diese Feststellung an unlösbaren Widersprüchen leide, vermag der Senat ebenfalls nicht anzuerkennen. Es ist zwar richtig, dass – wie der Generalbundesanwalt vorgetragen hat – Edith ████, die sich gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs sträubte, den Angeklagten mehrmals beschimpft hat. „Dadurch wurde er (der Angeklagte) noch wütender und gab ihr deshalb einen kräftigen Faustschlag unter das Kinn.“ Dazu steht es aber nicht in unlösbarem Widerspruch, wenn es im nächsten Satz der Urteilsgründe heißt, er habe dies getan, „weil er unbedingt ihren Widerstand brechen und die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bis zu seiner Befriedigung erzwingen wollte“. Denn die Wut über die Beschimpfungen schloss nicht aus, dass der Angeklagte gleichzeitig das Bestreben weiter verfolgte, seine Geschlechtslust zu befriedigen, und der Faustschlag auch hierzu diente, indem er den Widerstand des Opfers brach. Jedenfalls stellt das Schwurgericht eindeutig und für das Revisionsgericht bindend fest, dass der Angeklagte alsdann Edith ███ würgte, um seine geschlechtliche Befriedigung zu finden (UA S. 11). Das ist entscheidend, weil der Tod des Opfers durch Ersticken infolge Würgens eingetreten ist.

3. An sich nicht zu beanstanden ist die tateinheitliche (vgl. hierzu BGHSt 19, 101, 106) Verurteilung wegen Notzucht mit Todesfolge. Das Schwurgericht hat entgegen der Auffassung der schriftlichen Revisionsbegründung den Beischlafsbegriff nicht verkannt. Zwar befand sich das Glied des Angeklagten schon in der Scheide des Opfers, ehe der Angeklagte mit der Gewaltanwendung begann. Er setzte aber den Beischlaf nunmehr gegen den Widerstand der Edith ██ fort. Diesen brach er mit Gewalt. Damit war die Notzucht vollendet; dass es zur Triebbefriedigung kommt, ist nicht erforderlich.

4. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere durfte das Schwurgericht als straferschwerend werten, dass der Angeklagte nicht nur einen Mord, sondern gleichzeitig ein Verbrechen nach §§ 177, 178 StGB begangen hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting

Zitiert von (2)