Revision verworfen: Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und Notzucht mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/71
- Datum
- 14.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs umfasst nicht nur den Lustmörder im engeren Sinne, sondern auch den Täter, der Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört fortzusetzen, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt.
Bei einem mehrminütigen Würgevorgang kann aus der Gefährlichkeit der Handlung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) angenommen werden; die richterliche Überzeugungsbildung kann sich aus der Gesamtschau von Gutachten und Tatumständen ergeben.
§ 178 StGB (Notzucht mit Todesfolge) findet auch Anwendung, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist; eine zuvor gegebene Einwilligung des Opfers ist jederzeit widerruflich und schließt den Tatbestand der Notzucht nicht aus.
Fehlende naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Bewusstseinsinhalte eines Täters schließen die richterliche Überzeugung nicht aus; der Umstand der späteren Betroffenheit des Täters steht der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegen.
Das Gericht kann von der im Gesetz vorgesehenen absoluten Strafe nach den in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. § 44 StGB) Gebrauch machen und stattdessen eine zeitige Freiheitsstrafe verhängen; die Strafzumessung ist nach den Grundsätzen des § 13 StGB vorzunehmen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg i. Br., 9. Dezember 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Manfred ██████████ aus ██, geboren am ███████ ██ 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mes, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 9. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.
1. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe Frau ███████ ███ zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet (§ 211 StGB), steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet nicht nur der sogenannte Lustmörder, der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht, oder derjenige, der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will (BGHSt 7, 353), sondern auch der Täter, der gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105; BGH, Urteil vom 29. August 1967 – 5 StR 384/67 – bei Dallinger, MDR 1968, 16). So lag es nach den Feststellungen auch hier. Nachdem Frau ████████████ den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten und den Beginn des zweiten Geschlechtsverkehrs ohne Widerstreben geduldet hatte, schrie sie plötzlich, der Angeklagte solle aufhören; durch ein weiteres Aufschreien fühlte sich der Angeklagte gestört und drückte der 65-jährigen schmächtigen Frau zwei bis drei Minuten lang den Hals so fest zu, dass das linke Kehlkopfhorn abbrach. Er wollte, dass sie ihn nicht mehr durch Schreien an der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs hindern sollte; als Frau █████ nach einem Röcheln ruhig lag, nahm der Angeklagte die während des Würgens unterbrochenen Beischlafsbewegungen wieder auf und kam kurz darauf zum Orgasmus. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet.
Zur inneren Tatseite ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei einem Würgevorgang von mehreren Minuten liegt an sich schon eine tödliche Wirkung so nahe, dass eine besondere Feststellung, der Täter habe den Tod des Opfers gebilligt, in der Regel nicht erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 29. August 1967 – 5 StR 384/67 – insoweit bei Dallinger aaO nicht mitgeteilt); hier hat sich das Schwurgericht überdies unter sorgfältiger Abwägung mehrerer Sachverständigengutachten – darunter eines Sexualwissenschaftlers – die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte auch subjektiv in der Lage war, die Folgen seines Handelns zu erkennen. Dem steht die von der Revision beanstandete Wendung des Urteils nicht entgegen, dass „eine naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnis über die Bewusstseinsinhalte eines anderen Menschen in einem bestimmten Augenblick grundsätzlich nicht möglich“ sei (UA S. 14); die Revision verkennt dabei, dass die richterliche Überzeugung etwas grundlegend anderes ist als die naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnis. Der Umstand, dass der Angeklagte nach Abschluss des Geschehens über den Tod der Frau ███████████████ bestürzt war, steht der Annahme des bedingten Vorsatzes, wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ebenfalls nicht entgegen; denn auch der unerwünschte Erfolg kann billigend in Kauf genommen werden (BGHSt 7, 363). Ebensowenig schließt die unbestimmte Hoffnung, der Tatbestand werde nicht verwirklicht, die Annahme bedingten Vorsatzes aus (BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 – 1 StR 558/65).
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Notzucht mit Todesfolge (§ 178 StGB) hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. § 178 StGB ist auch anwendbar, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist; denn Mord in der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, dass die Tötungshandlung zugleich die Merkmale der §§ 177, 178 StGB verwirklicht (BGHSt 19, 101, 106).
Die Meinung der Revision, das durch § 177 StGB geschützte Rechtsgut sei nicht verletzt, weil Frau █████████ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, geht fehl. Die einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, Urteile vom 2. März 1960 – 2 StR 60/60 – und vom 5. September 1967 – 1 StR 533/67 bei Dallinger, MDR 1968, 16). Auch wenn sich das Glied des Täters schon in der Scheide des Opfers befindet, ehe der Täter mit der Gewaltanwendung beginnt, um den Beischlaf nunmehr gegen den Widerstand der Frau fortzusetzen, wird der Tatbestand der Notzucht vollendet (BGH, Urteil vom 29. August 1967 – 5 StR 384/67). Die in einem solchen Fall an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellenden besonderen Anforderungen (vgl. RG JW 1938, 2734 Nr. 7) hat das Schwurgericht beachtet.
II. Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, kann keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung aufzeigen. Das Schwurgericht hat beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen und hat von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht, indem es statt der absoluten Strafe des § 211 StGB auf zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat. Dass es das Maß dieser Strafe nicht ausschließlich nach dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern insgesamt nach den Grundsätzen des § 13 StGB gefunden hat, ist der Gesamtheit der Gründe mit Sicherheit zu entnehmen. Dass die Tat eine Gewalttat und ihre Ausführung brutal gewesen ist, stellt die Revision offensichtlich zu Unrecht in Abrede.
| Pikart | Mes | Strickert | |||
| Loesdau | Zipfel |