Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter erzwungener Beischlaf als Notzucht – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 60/60
Datum
02.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Schwurgericht die gewaltsam erzwungene Fortsetzung eines zunächst einvernehmlichen Beischlafs nicht als Notzucht (§§177, 178 StGB) gewertet hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass Einwilligung jederzeit widerruflich ist und gewaltsame Fortsetzung Notzucht darstellt; die Tätigkeit des Opfers als Prostituierte ist unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung in einen sexuellen Verkehr ist jederzeit widerruflich; die durch Gewalt erzwungene Fortsetzung eines zuvor einvernehmlichen Beischlafs erfüllt den Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB).

2

§ 177 StGB schützt die freie Selbstbestimmung über den eigenen Körper uneingeschränkt; Einwilligungen unter Bewusstlosigkeit oder Willenlosigkeit sind rechtlich unbeachtlich.

3

Die Tatsache, dass das Opfer als Prostituierte tätig war, steht der Annahme von Notzucht nicht entgegen.

4

Bei der Beweiswürdigung kann anfängliche Einwilligung zur Frage beitragen, ob späterer Widerstand als ernstlich gemeint erkannt wurde; das bloße Fehlen einer Unterbrechung schließt Notzucht nicht aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 8. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ als ██ ███, den Kaufmann Manfred Heini Arno, geboren ██████ ████ ███ in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 8. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

a) Die getötete Erika ██ hatte sich gegen ein Entgelt von 16 DM zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit erklärt. Nach etwa 20 bis 30 Minuten hatte sie den Erregungshöhepunkt erreicht und wollte den Geschlechtsverkehr abbrechen. Als sie versuchte, sich aufzurichten und aus dem Bett zu kommen, geriet der Angeklagte in Wut. Er begann, Erika ██ am Hals zu würgen, um sie bewusstlos zu machen und dann den Beischlaf ungehindert fortsetzen zu können. Weitere Gegenwehr unterband er mit Gewalt. Sein Würgegriff führte nach etwa fünf Minuten dazu, dass Erika ███ infolge eines Kreislaufzusammenbruchs verstarb. Der Angeklagte riss der vermeintlich Bewusstlosen den Büstenhalter herunter, streifte ihr den Unterrock ab und setzte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss fort.

Das Schwurgericht hat den Tatbestand der Notzucht mit Todesfolge (§§ 177, 178 StGB) verneint, weil der Angeklagte „den Beischlaf ohne Gewalt erlangt“ und ihn auch während der Gewaltanwendung „ohne Unterbrechung“ ausgeübt habe. Es meint, da die Getötete über die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr frei entschieden habe, könne das mit Gewalt durchgesetzte Verlangen, den außerehelichen Beischlaf fortzusetzen, nicht mehr als Unzuchtsdelikt betrachtet, sondern – als Einschränkung freier Willensbetätigung – nur nach § 240 StGB beurteilt werden. Diese Ansicht ist rechtsirrig, der Hinweis auf RGSt 71, 110 abwegig. In jenem Urteil vom 15. März 1937 hat das Reichsgericht lediglich ausgesprochen, der erzwungene Beischlaf unter Eheleuten sei nie „Unzucht“, sondern allenfalls „strafbare Beeinflussung des Willens der Ehefrau (§ 240 StGB)“. Wie die Revision zutreffend bemerkt, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden.

Abgesehen davon hat das Schwurgericht die begrenzte Bedeutung der Einwilligung verkannt. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung und insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Umständen oder gar im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Willenlosigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 18. September 1957 – 2 StR 311/57 – bei Dallinger MDR 1958, 13). Das Schwurgericht sieht es als entscheidend an, dass der Angeklagte den Beischlaf ohne Gewalt erlangt und ihn ohne Unterbrechung weiter ausgeübt hat. Das „Missverständnis“ habe daher nicht die Frage des Geschlechtsverkehrs an sich, sondern nur dessen „zeitliche Dauer“ betroffen. Bei dieser Betrachtung wird übersehen, dass mit dem Widerstand gegen die Fortsetzung des Beischlafs naturgemäß die freiwillige Hingabe beendet war. An ihre Stelle trat die durch Gewalt erzwungene Duldung. Da § 177 StGB das höchstpersönliche Rechtsgut der freien Selbstbestimmung über den eigenen Körper uneingeschränkt schützt (RGSt 65, 337), ist die einmal gegebene Einwilligung kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich. Auch die durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungene Fortsetzung eines anfangs freiwillig geduldeten außerehelichen Beischlafs ist demnach Notzucht.

Dass es sich bei dem Opfer des Angeklagten um eine Lohn-dirne gehandelt hat, ist ohne Belang (vgl. RGSt 4, 23; 65, 337 und BGH bei Dallinger MDR 1958 a. a. O.).

b) Allerdings kann die anfängliche Einwilligung – ähnlich wie eine nachträgliche (vgl. dazu RG JW 1938, 2734 Nr. 7) – im Rahmen der Beweiswürdigung für die Tatfrage Bedeutung gewinnen, ob der spätere Widerstand als ernstlich gemeint erkannt worden ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich erörtert. Insoweit kann aber kein Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten bestehen; sonst hätte er sein Opfer nicht gewürgt.

Das Schwurgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich unter dem Gesichtspunkt der Notzucht des Unrechts seiner Tat bewusst war. Hinsichtlich der rechtsirrig angenommenen Nötigung ist dieses Unrechtsbewusstsein zwar bejaht worden. Das würde aber zu einer Bestrafung nach § 177 StGB nicht ausreichen, da es sich bei der Notzucht im Verhältnis zur Nötigung um einen dem Wesen und der Unrechtsbedeutung nach ganz verschiedenen Tatbestand handelt (BGHSt 10, 35). Aber mag auch der Angeklagte – in Übereinstimmung mit dem Schwurgericht – der Meinung gewesen sein, die gewaltsame Erzwingung der Fortsetzung eines zunächst gestatteten Beischlafs sei keine Notzucht, so kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, in welch schändlicher Weise er gegen sein Opfer vorgegangen ist, indem er es mit Vorsatz bewusstlos machen wollte, um den Geschlechtsverkehr ungehindert fortsetzen zu können. Dass seine Tat nicht einmal unter diesen besonderen Umständen, die übrigens das Schwurgericht überhaupt nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat, den Unrechtscharakter der Notzucht habe, kann der Angeklagte schwerlich geglaubt haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Busch Martin Baldus

Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb zu unterschreiben verhindert.

Baldus i. V.

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