Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Freisprüche wegen unzureichender Feststellungen zu Notzucht und Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 333/67
Datum
05.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Freisprüche des Landgerichts Mainz ein. Der BGH hebt die Urteile auf, weil das Landgericht unzureichend zu Einverständnis/Widerstand bei Notzucht, zu Wahrnehmungen der Angeklagten sowie zu Motiven und Mindestverlust bei behaupteter Wegnahme festgestellt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum des Täters über das Einverständnis des Opfers oder über das Vorliegen nur unerheblichen Widerstands rechtfertigt regelmäßig keinen bedingten Vorsatz bei Gewaltausübung; bedingter Vorsatz liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Täter sich zuvor Gewissheit über das Einverständnis verschafft hat.

2

Die einmal erteilte Einwilligung ist jederzeit widerruflich; sexuelle Handlungen, die trotz Widerruf oder infolge vorausgegangener Gewaltanwendung zustande kommen, können Notzucht begründen.

3

Ein Freispruch, der auf der Annahme beruht, das Opfer habe nur kurz oder unmaßgeblich Widerstand geleistet, ist unzureichend begründet, wenn das Urteil nicht darlegt, welche Anhaltspunkte die Täter für ihr Verständnis vom Einverständnis gehabt haben.

4

Bei vorübergehender Aneignung von Schmuck oder Geld hat das Gericht Feststellungen zu den Beweggründen und zur Absicht der endgültigen Wegnahme zu treffen; bei behaupteter Wegnahme von Bargeld ist, soweit möglich, der mindestens erlittene Verlust zu ermitteln.

5

Eine Milderung der Strafe wegen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit setzt voraus, dass das Fehlen der Einsicht als Folge des verminderten Kritikvermögens festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 333/67

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Johann ████████ aus ██, geboren am ███ 1929 in ███, 2. den Kraftfahrer ███████ aus ██, dort geboren am ███ █████, 3. den █████████████ Philipp ████ aus ██, dort geboren am ███ 1914,

wegen Entführung, Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Allen Angeklagten ist gemeinschaftliche Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht, dem Angeklagten Helmut █████████ außerdem ein Verbrechen des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) zur Last gelegt worden. Von diesen Schuldvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.

Rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht (§ 177 StGB). Das Landgericht hält einerseits die Einlassung des Angeklagten Johann ████████ für unwiderlegt, er habe in der ███ der Serviererin Hedwig ███ erklärt, der Mitangeklagte ████ werde ihr 1.000 DM zahlen, wenn sie mit ihm den Geschlechtsverkehr ausübe, sie sei hiermit einverstanden und infolgedessen zum Geschlechtsverkehr mit ████ bereit gewesen (UA 11). Andererseits glaubt die Strafkammer jedoch der Zeugin ██████, dass sie in allen Fällen gegen ihren Willen geschlechtlich missbraucht worden ist (UA 12). Hiermit stimmt die Feststellung überein, dass Hedwig ███ Widerstand leistete, wenngleich nicht in dem Maße, wie es ihr bei Anspannung aller Kräfte möglich gewesen wäre (UA 6, 12). Bereits diese Unklarheit hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Notzucht lässt Zweifel an der Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage aufkommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Landgericht zumindest den inneren Tatbestand der Notzucht nicht für gegeben hält (vgl. UA 13), lässt sich der Freispruch insoweit mit der gegebenen Begründung nicht rechtfertigen.

Die Ausführungen des Urteils, im Hinblick auf die vorausgegangenen Verhandlungen in der █████ lasse sich nicht nachweisen, dass die Angeklagten die Ernstlichkeit der späteren Gegenwehr der Verletzten erkannt hätten und dass sie diesen Widerstand, sei es auch nur bedingt vorsätzlich, hätten brechen wollen (UA 12), reichen nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung sind an den Irrtum des Täters über das Einverständnis der Frau mit dem Geschlechtsverkehr oder über das Vorliegen eines nur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen. Der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung fehlt hiernach regelmäßig nur dann, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewissheit verschafft hat (RG JW 1935, 2754 Nr. 16; 1938, 2734 Nr. 73; BGH GA 1956, 516; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 – 1 StR 410/61). Diesen Anforderungen ist hier schon deshalb nicht genügt, weil das Urteil keinerlei Darlegungen darüber enthält, welche Anhaltspunkte die Angeklagten Johann und Helmut █████████ aus den Verhandlungen in der Gaststätte dafür gewinnen konnten, Hedwig ███ werde auch zum Geschlechtsverkehr mit ihnen, also nicht nur mit dem Angeklagten ██, bereit sein.

Nachlage hätte es aber auch näherer Ausführungen darüber bedurft, ob nicht alle Angeklagten einschließlich ████ – zumindest aus der Entwicklung des Tatgeschehens und dem späteren Verhalten der Verletzten erkannt haben, dass ihr Einverständnis, wenn es auch zunächst bestanden haben mochte, doch jedenfalls nicht mehr fortdauerte. Die einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, Urteil vom 2. März 1960 – 2 StR 60/60). Abgesehen davon entbindet schon die Einwilligung an sich nicht von der Zustimmung zum Geschlechtsverkehr unter jeder Bedingung, also auch unter schimpflichen Umständen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wie sie hier zweifellos vorlagen.

Erörterungen hierzu waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil Hedwig ███ nach den Urteilsfeststellungen nur vorübergehend Gegenwehr übte (UA 6). Notzucht kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiteren Widerstand aufgibt, weil es dessen Zwecklosigkeit einsieht, und wenn der Täter das erkennt oder wenigstens damit rechnet, die angegriffene Frau dulde den Geschlechtsverkehr nur infolge der vorausgegangenen Gewaltanwendung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 147 zu § 177 StGB; BGH, Urteil vom 29. April 1965 – 1 StR 104/65).

Der Notwendigkeit ausführlicherer Begründung des Freispruchs war die Strafkammer auch bei dem Angeklagten ███ aus den in seiner Person liegenden besonderen Gründen nicht enthoben. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Tat wegen Geistesschwäche und mangelnden Kritikvermögens nur vermindert einsichtsfähig (UA 7). Das Urteil geht aber nicht ausreichend auf die Bekundung der Zeugin ███ ein, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr mit ████ weggelaufen sei und erst von dem Angeklagten Helmut █████████ wieder eingefangen und zum Auto zurückgebracht werden musste (UA 9). Wäre dies richtig, so konnte dem Angeklagten ███ trotz seines Schwachsinns wohl kaum entgangen sein, dass Hedwig ███ auch nicht bereit war, sich ihm freiwillig hinzugeben.

Der Freispruch des Angeklagten Helmut █████████ von dem weiteren Anklagevorwurf des Autostraßenraubs ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Soweit der Angeklagte vorübergehend Schmuckstücke der Verletzten offensichtlich gewaltsam an sich gebracht hat, lässt das Urteil Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Beweggründen und mit welcher Absicht dies geschah. Soweit dem Angeklagten die endgültige Wegnahme von Bargeld aus der Handtasche der Zeugin zur Last gelegt wird, hätte die Strafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die genaue Schadenshöhe habe sich nicht ermitteln lassen. Sie hätte vielmehr versuchen müssen, den Verlust festzustellen, den die Geschädigte mindestens erlitten hat.

Nach alledem ist das freisprechende Urteil hinsichtlich aller Angeklagten in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Hierbei ergreift die Aufhebung notwendigerweise auch den Freispruch von dem mit dem Notzuchtsverbrechen tateinheitlich zusammenhängenden Vorwurf der Entführung wider Willen. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht ergeht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Für die neue ███████████ wird bemerkt, dass die dem Angeklagten Helmut █████████ zur Last gelegte Wegnahme von Schmuckgegenständen und Geld wenigstens unter dem Gesichtspunkt der §§ 249, 250 StGB geprüft werden muss. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ██████████ Milderung der Strafe wegen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen der Einsicht als Folge des verminderten Kritikvermögens festgestellt würde (vgl. BGHSt 21, 27).

Bundesrichter Fischer Seibert Pikart Pfeiffer

Hüner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

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