Schwerer Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB) bei mittäterschaftlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 799/52
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine „persönliche Begehung“ von Gewalttätigkeiten gegen Personen i.S.d. § 125 Abs. 2 StGB liegt auch vor, wenn der Täter sich als Mittäter an einer Körperverletzung beteiligt, ohne die Verletzungshandlung eigenhändig auszuführen.
Rädelsführer i.S.d. § 125 StGB ist, wer innerhalb der öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge eine geistig oder körperlich führende Rolle spielt; hierfür können auch Befehle und organisatorische Anordnungen zur Vorbereitung oder Durchführung der Aktion genügen.
Für Rädelsführerschaft sowie für Anstiftung/Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch genügt bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein möglicher Gewalttätigkeiten und deren Billigung für den Eintrittsfall.
Wer durch eigenes Verhalten (auch zunächst schuldlos) eine Gefahrenlage für Straftaten schafft, kann verpflichtet sein, den drohenden Erfolg abzuwenden; pflichtwidriges Unterlassen kann als Teilnahmehandlung (insbesondere Beihilfe) zu einem Delikt i.S.d. § 125 Abs. 2 StGB in Betracht kommen.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen verlangt keine unmittelbare Berührung; ausreichend ist eine mittelbar gegen den Betroffenen gerichtete Zwangseinwirkung, die körperlich empfunden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 14. August 1951
Leitsatz
Persönliche Begehung einer Gewalttatigkeit gegen Personen im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB begeht auch, wer sich als Mittäter einer Körperverletzung schuldig macht, ohne sie eigenhändig zu verüben.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 14. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen vom 8. November 1938 in Kirchhain des einfachen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit schweren ██████████████████ (§ 124 StGB), die Angeklagten ███ und ███ außerdem der tateinheitlichen gefährlichen ████████████████ (§ 223a StGB) für schuldig befunden. Das Gericht hat das Verfahren indessen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil bei keinem der Angeklagten eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der insbesondere die fehlerhafte Nichtanwendung des § 125 Abs. 2 StGB gerügt wird.
Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Zu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, dass Rädelsführer der Teilnehmer an der Zusammenrottung ist, ohne dass er Anstifter sein müsse – in dem zu beurteilenden Vorgehen der versammelten Menschenmenge geistig oder körperlich eine führende Rolle gespielt hat. Die bisherigen Feststellungen lassen indessen die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten ██ sowie Ernst und Otto in diesem Sinne Rädelsführer gewesen sind.
1. Die Ausschreitungen nahmen ihren Ursprung aus einer Dienstbesprechung der örtlichen SS, die in Kirchhain vor dem sog. Biertunnel am Bahnhof in bürgerlicher Kleidung angetreten war. Auf dieser Besprechung wurde nämlich – wie die Strafkammer feststellt – vereinbart, dass die jüdischen Einwohner ██ und ██ verprügelt werden sollten. Urheber der Zusammenrottung war der Angeklagte ████, der ehrenamtlich als Schulungsleiter der SS tätig war; denn er veranlasste den Angeklagten Otto, als örtlichen Einheitsführer, die Angehörigen der SS zur Dienstbesprechung zu bestellen, weil er in seiner Eigenschaft als Schulungsleiter über die anderwärts veranstaltete „Aktion“ gegen die jüdische Bevölkerung sprechen wollte.
Die Strafkammer erachtet nicht für erwiesen, dass mit der Zusammenkunft von vornherein den Zweck verfolgt hatte, die Zusammengerufenen zu Gewalttätigkeiten zu veranlassen oder aufzustacheln, oder dass er in ihnen gelegentlich der Zusammenkunft den Entschluss zur Tat hervorgerufen habe. Vielmehr habe ████ nicht in aufreizender Weise auf die versammelten SS-Leute eingeredet, sondern sich, nachdem man allgemein zu dem Entschluss gekommen sei, es müsse in Kirchhain etwas geschehen, dafür eingesetzt, dass keine größeren Ausschreitungen begangen werden sollten. Auch im Verlaufe der sich anschließenden Vorgänge sei ████ nicht irgendwie führend hervorgetreten.
Dass der Angeklagte ██ bei der Zusammenrottung als ihr Urheber und Hauptwortführer eine führende Rolle gespielt hat, bedarf keiner Darlegung. Der Sachverhalt ergibt, dass er die Misshandlung der jüdischen Einwohner █████ gebilligt hat, wenn er auch größeren Ausschreitungen entgegenzuwirken suchte; diese Billigung war angesichts seiner Stellung als Schulungsleiter und Hauptredner geeignet, die SS-Leute zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung und zur Teilnahme an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen.
2. Bei der Beurteilung der inneren Tatseite hat die Strafkammer hier außer Betracht gelassen, dass auch in Bezug auf die ███████████████████ bedingter Vorsatz genügt. Selbst wenn – wie die Strafkammer für möglich hält – die SS-Leute zu ihren Ausschreitungen weder bestimmt hat noch bestimmen wollte, so kann er doch damit gerechnet haben, dass die in Zivil angetretenen Vorkämpfer des parteiamtlichen Antisemitismus sich ihrerseits zu Gewalttaten gegen den jüdischen Bevölkerungsteil angeregt sehen könnten, wenn er sie darauf hinwies, dass derartige Kundgebungen auch anderwärts allenthalben stattfanden. War das, wie █████ fern liegt, der Fall, so hat der Angeklagte seine Rädelsführerrolle bei dem Landfriedensbruch vorsätzlich gespielt.
3. Der Angeklagte Ernst ██ hatte zwar den Rang eines SS-Obersturmführers inne, war jedoch unwiderlegt ohne Dienststellung. Die Tatsache allein, dass ihm auf Grund seines Ranges die Möglichkeit bestanden habe, die Aktion in eine bestimmte Richtung zu lenken und notfalls auch Befehle zu erteilen, genügt nicht zur Feststellung einer Rädelsführereigenschaft; nichts sei dafür ersichtlich, dass seine Gegenwart und sein Nichtwidersprechen auf die Fassung des gemeinsamen Misshandlungsentschlusses von förderndem Einfluss gewesen sei; der anschließenden Aktion selbst sei der Angeklagte gleichfalls nicht hervorgetreten.
Diese Erwägungen lassen den festgestellten Sachverhalt außer Acht. Hiernach hat der Angeklagte Ernst ██ beim Antritt der SS-Leute den in Uniform erschienenen ████████████ aufgefordert, nach Hause zu gehen und Zivilkleidung anzuziehen, damit es nicht heiße, die SS mache das in Uniform; ferner hat er dem SS-Angehörigen ██████, der seine Frage, ob er schon gegessen habe, verneinte, gesagt, er solle erst essen. Schließlich gab er den Befehl, die Misshandlung ██ zu beenden. Der Angeklagte hat somit in der zusammengerotteten Menge Befehle zur Vorbereitung und Durchführung der Gewaltmaßnahmen erteilt und damit seine durch den Rang bedingte Führerstellung ██████████. Der Inhalt der den SS-Mitgliedern ██ und ███ gegebenen Anweisungen lässt zudem keinen Zweifel, dass er mit einer gesetzwidrigen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Unternehmung rechnete. Welcher Art diese sein würde, konnte nach den Umständen nicht zweifelhaft sein. Dass der Angeklagte Ernst █████ die Misshandlung der Juden wollte, ergibt sich denn auch aus dem Umstande, dass er auf dem Heimweg aus eigenem Antrieb nach dem ihm begegnenden jüdischen Einwohner Jakob ██ dem Fuß trat.
4. Der Angeklagte Otto ███, der örtliche Einheitsführer der SS, hat die SS-Leute zur Zusammenkunft beordert. Trotz der Aufforderung, in Zivil zu kommen, hält es die Strafkammer für möglich, dass er in diesem Zeitpunkt mit Gewalttätigkeiten noch nicht gerechnet habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Verlaufe der Dienstbesprechung oder später bei der Aktion selbst irgendwie führend hervorgetreten sei.
Diese Erwägungen, deren Vereinbarkeit mit gemeinkundiger Erfahrung sowie mit den gegen den Angeklagten Ernst ██ getroffenen Feststellungen unerörtert bleiben kann, vermögen die Rädelsführerschaft des Angeklagten nicht auszuschließen. Der Befehl des Angeklagten hatte die SS-Leute zusammengebracht; seine Befehlsgewalt hielt die versammelte Schar auch beieinander. Ohne seine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Weisung waren die SS-Männer vor allem nicht in der Lage, sich von dem Versammlungsplatz zwecks Durchführung der Misshandlungen zu entfernen. Diese Gewalt übte der Angeklagte Otto ██████ dann noch weiter aus, als der Entschluss zur Misshandlung jüdischer Mitbürger gemeinschaftlich gefasst worden war, und zwar durch tätiges Handeln, nämlich mindestens durch sein Mitmarschieren. Er war seinen Vorgesetzten für das Verhalten der ihm dienstlich unterstellten SS-Leute verantwortlich; er war es demgemäß auch, der von den Teilnehmern an der Zusammenrottung als örtlicher Führer angesehen wurde. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen die Misshandlungen durch Ausübung seiner Befehlsgewalt ermöglichte, so hat er bei dem Landfriedensbruch bewusst eine führende Rolle gespielt.
II.
Die Strafkammer hat ferner die Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass die Angeklagten sich durch Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an den von anderen Mitgliedern der Zusammenrottung durch Handlung der jüdischen Einwohner █████ begangenen schweren █████████████████ (§ 125 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht haben. Wer nämlich durch sein Verhalten bewirkt, dass Teilnehmer an einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalttätigkeiten gegen Personen begehen, kann sich dadurch der Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch schuldig machen, und wer äußere Umstände für ein solches Geschehen günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege räumt, kann dadurch Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch begehen; dabei genügt bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein des Täters, sein Verhalten könne solche Wirkungen haben, und die Billigung dieses als möglich vorgestellten Erfolges für den Fall seines Eintritts (BGHSt 2, 279).
Die Angeklagten ███ und Otto ██ haben die gewalttätige Menschenmenge █████████████████. ██ hat die Anregung zur Dienstbesprechung gegeben, Otto ██ hat die SS-Leute dazu bestellt. Ob die Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt mit Gewalttätigkeiten gegen die Person jüdischer Mitbürger als Folge der auf die Zusammenrottung gerichteten Tätigkeit rechneten, ist hier unerheblich; sie konnten die Möglichkeit einer solchen Folgewirkung jedenfalls dann nicht mehr verkannt haben, als auf der Dienstbesprechung der Entschluss zur Misshandlung gefasst wurde. Nach einem anerkannten Rechtssatz ist nun der, der durch sein, wenn auch schuldloses Handeln die Gefahr einer Straftat geschaffen hat, verpflichtet, den aus dieser Gefahr drohenden schädlichen Erfolg abzuwenden (vgl. RGSt 46, 337, 343; 58, 130, 132; 20, 23; OGHSt 3, 33; BGHSt 2, 283; 3, 203). Die Angeklagten ███ und Otto ██ waren somit rechtlich verpflichtet, die █████████████ des beschlossenen schweren Landfriedensbruchs zu verhindern. Es liegt nahe, dass durch die pflichtwidrige Unterlassung eines Einschreitens die ein Verbrechen gegen § 125 Abs. 2 StGB verwirklichenden Misshandlungen gefördert worden sind (§ 49a StGB).
Der Angeklagte Ernst ████ hat die Durchführung der Misshandlungen insbesondere ███████ erleichtert, indem er den in Uniform zur Mitwirkung ungeeigneten ██ ████████████ sich der Zusammenrottung in bürgerlicher Kleidung anzuschließen, und dass er den ███ sich zunächst durch eine Mahlzeit für das ███████████ körperlich zu stärken anwies. Dabei würde es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nunmehr ███ █████████████ Misshandlungen zu überführen sind.
III.
Die drei der gefährlichen Körperverletzung schuldig befundenen Angeklagten haben somit durch Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB begangen.
Selbst auf dem Boden irrigen Rechts hätte die Strafkammer bei den Angeklagten Ernst █████ und ██ ███ die Voraussetzungen des schweren ██████████████████ nicht verneinen dürfen.
In das Gehöft des jüdischen Bewohners We ████████████████████████ verschafften die Teilnehmer an der Zusammenrottung sich teils durch Übersteigen des Bretterverschlages, teils durch gewaltsames Eindringen Einlass. Unter den etwa 30 Eindringlingen befanden sich die Angeklagten ███ und Ernst ███. Die Menge überrannte den ██, der auf den Lärm hin die Tür seines Stalles ███ wenig Beste hatte. Er und der Viehhändler St. wurden sodann misshandelt.
Hiernach haben die Angeklagten Ernst ██ und ██ den ████████, als er die Tür seines Stalles ein wenig geöffnet hatte, mitüberrannt. Dadurch haben sie eigenhändig eine Gewalttat gegen ihn begangen. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nämlich nicht voraus, dass eine Person unmittelbar berührt wird. Es genügt vielmehr schon, wenn äußerer Zwang gegen sie in Bewegung gesetzt wird, also eine mittelbar gegen den Betroffenen gerichtete Einwirkung, die von diesem körperlich empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389; OGHSt 1, 289; 2, 94, 96). Das war hier der Fall.
IV.
Sachlichrechtlich fehlerhaft ist schließlich die strafmildernde Bewertung des Umstandes, dass die Taten der Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu 13 Jahre zurücklagen. Dabei ist nämlich außer Acht gelassen, dass diese Straftaten bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft überhaupt nicht verfolgt wurden. Die Zeitspanne, in der aus diesem Grunde eine Strafverfolgung und damit eine gerechte Sühne unmöglich war, kann aber nicht strafmildernd berücksichtigt werden (BGH 4 StR 10/50 vom 24. Januar 1952, 4 StR 26/50 vom 29. Januar 1952).
Da das angefochtene Urteil auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht, war die Sache – dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend – abermals an die Strafkammer zurückzuverweisen. Dabei erschien es geboten, die erneute Prüfung einem benachbarten Gericht zu übertragen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Krumme | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Engels | Martin |