Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlender Schöffenvereidigung; Bürgermeister als möglicher Rädelsführer

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 783/53
Datum
25.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision zweier Angeklagter deren Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs auf, weil die Schöffen im Geschäftsjahr 1952 nicht erneut vereidigt waren und damit ein absoluter Revisionsgrund vorlag. Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde auch die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung gegen den Bürgermeister aufgehoben. Das Landgericht hatte die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters als Rädelsführer bzw. tätiger Teilnehmer (§ 125 Abs. 2 StGB) nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere die Wirkung seiner Anwesenheit und seines pflichtwidrigen Unterlassens. Die Sache wurde insgesamt im Umfang der Aufhebungen zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind Schöffen nach der maßgeblichen Fassung des § 51 Abs. 1 GVG nur für ein Geschäftsjahr vereidigt, ist bei unterbliebener Neuvereidigung im Folgejahr die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.

2

Eine Urteilsaufhebung wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erstreckt sich nicht auf nichtrevidierende Mitangeklagte, sofern nicht ausnahmsweise gesetzliche Voraussetzungen (insbesondere bei Verfahrenshindernissen oder Gesetzesverletzungen) vorliegen.

3

Plünderung i.S.d. § 125 Abs. 2 StGB erfordert Zueignungsabsicht; diese liegt auch vor, wenn der Täter die weggenommenen Sachen in eigenem Namen verschenken will und sich damit eigentümergleiche Verfügungsgewalt anmaßt.

4

Rädelsführer i.S.d. § 125 Abs. 2 StGB kann auch sein, wer ohne ausdrückliche Befehlsgebung durch sein Auftreten und Verhalten den Zusammenhalt und die Gewaltbereitschaft einer Zusammenrottung fördert, sofern er diese Wirkung zumindest als möglich erkennt und billigt.

5

Tätige Teilnahme nach § 125 Abs. 2 StGB setzt keine eigenhändigen Gewalttätigkeiten voraus; ausreichend ist ein über bloßen Anschluss hinausgehender Beitrag mit Täterwillen, der die von der Menge begangenen Gewalttätigkeiten fördert, auch durch billigungsträchtiges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen einschreitender Maßnahmen.

Vorinstanzen

Landgericht ██ █████████, 13. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Dipl.-Ing. ████ █, 2. ███ ████████ █████████ █████ ██, geboren am [REDACTED], 3. den ██████████████████ ██████, dort geboren am [REDACTED], wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts ██ █████████ vom 13. Oktober 1952, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Bechtel eingestellt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 10. November 1938 kam es wie an vielen anderen Orten des Reiches auch in Viernheim zu organisierten Ausschreitungen der SS und ihrer Gesinnungsgenossen gegen jüdische Mitbürger. In deren Verlauf wurden die Synagoge in Brand gesetzt und mehrere jüdische Textilgeschäfte und Wohnungen von einer Menschenmenge heimgesucht, geplündert und teilweise zerstört. Die Leitung dieser Aktion lag in den Händen des rechtskräftig abgeurteilten Jakob Sch[REDACTED], des höchsten örtlichen SS-Führers, der den Auftrag hierzu von dem übergeordneten SS-Sturmführer erhalten hatte.

Wegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen sind die Angeklagten █████ und █████ je wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) verurteilt worden. Die gegen ███ ausgesprochene Gefängnisstrafe von acht Monaten ist durch die erlittene Internierungshaft für verbüßt erklärt worden. Dem Mitangeklagten ████ sind auf die erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten neun Monate politische Haft angerechnet worden. Der Mitangeklagte Bechtel ist des einfachen Landfriedensbruches (§ 125 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden worden; das Verfahren gegen ihn wurde jedoch wegen Verjährung eingestellt (§ 67 Abs. 2 StGB i. Verb. m. Art. 2 Abs. 3 des Hess. Ges. zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946, GVBl. S. 136).

Die Angeklagten ███ und ███ haben gegen ihre Verurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle █████ Revision eingelegt.

I.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer sind die an der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1952 beteiligten Schöffen ███████ und ███████ lediglich einmal zu Beginn ihrer Amtsperiode im April 1951 vereidigt worden. Nach der damaligen Fassung des § 51 Abs. 1 GVG galt diese Vereidigung nur für die Dauer des Geschäftsjahres 1951. Sie hätte daher zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 wiederholt werden müssen. Da das nicht geschehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreift (BGHSt 3, 175; 4, 159).

Da es sich bei dem beanstandeten Rechtsfehler um die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, nicht um eine solche des Strafgesetzes oder um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (RGSt 68, 18) handelt, kommt eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht in Betracht. Das gilt trotz § 301 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten ████████, zu dessen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat; denn in ihrer Revisionsbegründung ist der aufgezeigte Verfahrensmangel nicht gerügt.

2. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten ██ sowie die Sachrügen beider Beschwerdeführer sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unbegründet.

Die Internierung des Angeklagten ████ und die Durchführung eines Spruchkammerverfahrens gegen ihn standen seiner strafgerichtlichen Aburteilung wegen Beteiligung an der „Judenaktion“ in Viernheim nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege. Dem Umstand, dass sich der Angeklagte vom 25. März 1947 bis 16. Januar 1948 in Internierungshaft befand, hat das Landgericht durch Anrechnung von neun Monaten dieser Haft auf die im gegenwärtigen Strafverfahren erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten ausreichend Rechnung getragen.

Die Rüge des Angeklagten █████, das Landgericht habe den § 267 StPO verletzt, weil es im Urteil nur den gesetzlichen Tatbestand wiederholt, nicht aber die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben habe, ist offensichtlich unbegründet.

Die weitere Rüge, die der Aburteilung zugrunde gelegten Zeugenaussagen seien nicht glaubwürdig und unrichtig, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.

3. Auch die sachlich-rechtliche Beurteilung des bisher festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden.

Beide Beschwerdeführer haben dadurch, dass sie unter den im Urteil erörterten Umständen aus jüdischen Geschäften Waren an Einzelne verteilten oder unter die Menge auf die Straße warfen, im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB Sachen geplündert. Dass sie die Waren nicht (endgültig) für sich behalten wollten, stand der Annahme der für das Tatbestandsmerkmal der Plünderung geforderten Absicht rechtswidriger Zueignung nicht entgegen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagten die Waren weggenommen haben, um sie zu verschenken; das bedeutet, dass sie im eigenen Namen über diese verfügten, sich also eine eigentümergleiche Herrschaft über sie angemaßt haben. Da nicht zweifelhaft sein kann, dass das ihrem Willen entsprach, haben sie die Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen (vgl. BGHSt 4, 236, 238). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für den Begriff der Plünderung nicht auch genügt, dass der Täter Sachen wegnimmt oder abnötigt, um einem anderen die Herrschaftsgewalt darüber zu verschaffen. Ein solcher Sachverhalt lag der vom Landgericht erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. April 1952 (3 StR 981/51) zugrunde. Dort hatten die Angeklagten Waren aus jüdischen Läden und Lagern weggenommen, um sie weisungsgemäß auf die Bürgermeisterei zu schaffen, wo erst über ihre Verwendung befunden werden sollte.

Der Angeklagte ████ hat den Tatbestand der Plünderung von Sachen überdies dadurch erfüllt, dass er aus der Wohnung der jüdischen Familie ██ ███ Anzugstoffe für sich wegnahm, von denen er einen in der Scheune der ███ versteckte und andere sofort zu sich nach Hause brachte.

Die Revision des Angeklagten ██ beruft sich vergeblich auf Notstand oder vermeintlichen Notstand. Die zu diesem Zweck vorgetragene Behauptung, der Angeklagte habe lediglich wertlose Sachen unter die Menge geworfen und habe das nur getan, weil er den drohenden Ansturm der Menge auf den Laden habe abhalten wollen, widerspricht den bisherigen Feststellungen der Strafkammer. Danach hat der Beschwerdeführer größere Pakete mit Textilien nach Art eines „Waren-Jakobs“ in die Menge geworfen. Dass keine Notstandslage der vom Angeklagten behaupteten Art bestanden hat, erhellt auch daraus, dass im Geschäft bereits Polizeibeamte anwesend waren, die von sich aus zur Verhinderung weiterer Plünderungen tätig wurden und den Angeklagten ersuchten, sie dabei zu unterstützen. Der Schuldausschließungsgrund des § 54 StGB kann dem Angeklagten auch deshalb nicht zugutekommen, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass der Täter sich oder einen Angehörigen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben retten will.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ███████ und erstrebt dessen Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB).

███████ war nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts seit 1932 Mitglied der NSDAP und der SS und seit 1933 Bürgermeister in Viernheim. Er war vor Beginn der dem Urteil zugrunde liegenden Ausschreitungen von Jakob Sch[REDACTED] darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Synagoge in Brand gesteckt und jüdische Geschäfte zerstört werden sollten. Obwohl er diese Maßnahmen angeblich innerlich ablehnte, unterließ er es, die Polizei und die Feuerwehr anzuweisen, der Absicht des Schneider entgegenzutreten. Als schließlich die Feuersirene ertönte, begab er sich zu der brennenden Synagoge und hielt sich dort längere Zeit unter der zusammengerotteten Menge auf, ohne etwas gegen die Ausschreitungen zu unternehmen, obwohl er nach der Ansicht des Landgerichts als Bürgermeister und Ortspolizeibehörde dazu verpflichtet war. Erst als ihm am späten Nachmittag von dem Polizeimeister Steinmann gemeldet wurde, dass im Ort geplündert werde, entschloss er sich „zu eigenem Eingreifen“. Er machte mit Steinmann einen Rundgang durch Viernheim und stellte dabei fest, dass weitere Zerstörungen nicht mehr vorgenommen wurden und auch die Plünderungen im Wesentlichen beendet waren; er gab daraufhin Weisung zum Aufgebot der organisierten Hilfspolizei, damit diese die zerstörten jüdischen Anwesen sichere und bewache.

Das Landgericht hat eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an der Inbrandsetzung der Synagoge verneint, weil einerseits nicht nachgewiesen sei, dass er selbst tätig geworden sei, andererseits aber auch nicht feststehe, dass er durch sein Eingreifen die Brandstiftung hätte verhindern können. Aus dem „gleichen Grund“ hat die Strafkammer auch von einer Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) abgesehen.

Diese Ausführungen lassen, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, eine erschöpfende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen. Das Landgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob der Angeklagte im Hinblick auf seine Stellung als Bürgermeister und Leiter der Gemeindepolizei nicht schon durch seine bloße Anwesenheit am Brandplatz den Zusammenhalt und die gewalttätigen Absichten der dort zusammengerotteten Menge maßgeblich beeinflusst hat. Da Viernheim ein kleiner Ort ist, ist anzunehmen, dass der Angeklagte mindestens einem Teil der versammelten Menschen seiner Person und Stellung nach bekannt war. Hielt er sich als Gemeindeoberhaupt und Polizeichef längere Zeit am Tatort auf, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, gegen das noch im Gange befindliche Zerstörungswerk einzuschreiten und die Feuerwehr zur Bekämpfung des Synagogenbrandes anzuweisen, dann erschien das nach natürlicher Auffassung als Billigung der Ausschreitungen. Ein solches Verhalten war geeignet, die versammelte Menge zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung und zur Beteiligung an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen. Damit spielte der Angeklagte, auch ohne dass er befehlend in das Geschehen eingriff, eine geistig führende Rolle bei der Zusammenrottung; er war also Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB und war deshalb, falls er diese Wirkung seines Verhaltens kannte oder wenigstens als möglich voraussahe und billigte, wegen schweren Landfriedensbruchs zu bestrafen (BGH vom 29. Januar 1952 – 1 StR 328/51 –, OLG Frankfurt HESt 1, 32). Dem stand nicht entgegen, dass er die „Judenaktion“ im Ganzen möglicherweise innerlich ablehnte; denn als Rädelsführer kann sich auch betätigen, wer nur nach außen hin mitmacht (BGH vom 18. Januar 1952 – 2 StR 257/51 –).

Das Landgericht hat ferner die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten der Teilnahme an den von Mitgliedern der Zusammenrottung begangenen Zerstörungen und Plünderungen schuldig gemacht hat. Das Merkmal der tätigen Teilnahme nach § 125 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Landfriedensbrecher eigenhändig Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt; es genügt, dass er mit Täterwillen einen über den bloßen Anschluss an die Zusammenrottung hinausgehenden Beitrag zu den von der Menge mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten leistet (vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 799/52 –).

Die Teilnahme des Angeklagten kann darin bestanden haben, dass er durch sein schon erörtertes Verweilen am Brandort und die darin liegende Billigung des gewalttätigen Geschehens den Entschluss der Menge oder einzelner ihrer Mitglieder zu den anschließenden Zerstörungen oder Plünderungen gefördert hat. Sie kann aber auch darin zu sehen sein, dass der Angeklagte es als das in erster Linie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Gemeindeorgan pflichtwidrig unterlassen hat, die Bürger zur Ruhe und Gesetzmäßigkeit zu ermahnen und die ihm unterstellte Polizei zur Verhinderung von Ausschreitungen rechtzeitig aufzubieten. Dem Angeklagten war aus der Mitteilung des SS-Führers Schneider bekannt, dass auch die Zerstörung oder Beschädigung jüdischer Geschäfte geplant war, dass die „Aktion“ mit der Inbrandsetzung der Synagoge also noch nicht beendet war. Die Strafkammer hat nun zwar hinsichtlich der Brandstiftung ausgeführt, dass der Angeklagte durch sein Eingreifen den Schneider und seine Helfershelfer von der Durchführung der geplanten Aktion möglicherweise nicht hätte abhalten können. Diese Erwägung kann jedoch nicht ohne Weiteres hinsichtlich der späteren Zerstörungen und Plünderungen in jüdischen Geschäftshäusern und Wohnungen gelten. Denn der Angeklagte wusste aus der eigenen Erklärung des Schneider, dass Plünderungen auch nach dem von oben durchgegebenen Aktionsbefehl verhindert werden sollten. Mindestens insoweit hatte er die Gemeindepolizei und die organisierte Hilfspolizei möglicherweise schon zeitiger mit Erfolg einsetzen können. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass das von Sch[REDACTED] erwähnte überörtliche Verbot an die Polizei, gegen die Judenaktion einzuschreiten, zeitlich bis 15 Uhr befristet war. Gleichwohl bot er die Hilfspolizei erst am späten Nachmittag auf, als weitere Zerstörungen nicht mehr vorgenommen wurden und die Plünderungen im Wesentlichen beendet waren. Außerdem hätte der Angeklagte bei der Bekämpfung von Ausschreitungen einen starken Rückhalt in dem Ortsgruppenleiter der NSDAP von Viernheim, dem in diesem Verfahren wegen erwiesener Unschuld rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten ████, gehabt. Obwohl ████ im Gegensatz zu dem Angeklagten zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten dienstlich nicht verpflichtet war, griff er nach den Feststellungen des Landgerichts gegen Ausschreitungen entschieden ein. Insbesondere gab er alsbald nach seinem Eintreffen am Brandplatz der Feuerwehr, die sich bis dahin auf den Schutz der Nachbargebäude beschränkt hatte, die Weisung, den Brand in der Synagoge selbst zu löschen, und wirkte so der in der Menge vorhandenen Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten entgegen. Da der Angeklagte zur selben Zeit am Brandplatz anwesend war, kann ihm das Bestreben des ████, Ruhe und Ordnung wiederherzustellen, nicht verborgen geblieben sein. Bei dieser Sachlage war es für ihn, der selbst altes Partei- und SS-Mitglied war, weder unmöglich noch unzumutbar, mit den verfügbaren Polizeibeamten und anderen ordnungswilligen Kräften gegen die Ausschreitungen nach Kräften vorzugehen. Dagegen, dass ein versuchter Einsatz an dem der Polizei erteilten „Stillhaltebefehl“ gescheitert wäre (§ 28 UA), spricht, dass im Geschäft Oppenheimer Polizeibeamte sogar von sich aus Maßnahmen gegen die Plünderungen ergriffen haben.

Da das Landgericht diese Möglichkeiten strafbarer Verwirklichung des Tatbestandes des schweren Landfriedensbruchs nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat, kann die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RotbergMartinMenges
BuschMaaß

Zitiert (2)

Zitiert von (1)