Treffer
BGH Urteil

BGH: Öffentliche Zusammenrottung und Rädelsführerschaft beim Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 497/57
Datum
05.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen zweier Heranwachsender gegen ihre Verurteilung zu Jugendstrafen wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsdelikten. Streitpunkt war u.a., ob die Zusammenrottungen „öffentlich“ i.S.d. § 125 StGB waren und ob ein Angeklagter Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB) war. Der Senat bejahte die Öffentlichkeit, weil sich einer umherziehenden Gruppe auf öffentlichen Straßen beliebige weitere Personen in unbegrenzter Zahl anschließen konnten. Verfahrensrügen zur Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie Einwände zur Beurteilung jugendlicher Zeugen und zur Anwendung des JGG blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusammenrottung ist öffentlich im Sinne des § 125 StGB, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich beliebige Personen in unbegrenzter Zahl anschließen können; persönliche Bekanntschaft der Kernbeteiligten schließt dies nicht aus.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht schon darin, dass nicht jeder im Vorverfahren vernommene, möglicherweise selbst tatbeteiligte und nach § 55 StPO belehrte Zeuge von Amts wegen in der Hauptverhandlung erneut gehört wird, sofern sich seine Vernehmung dem Tatgericht nicht aufdrängen musste.

3

Die Glaubhaftigkeit der Aussage eines 13-jährigen Zeugen kann der Tatrichter, insbesondere eine Jugendkammer, regelmäßig ohne Hinzuziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen beurteilen; widersprechende Angaben anderer genügen für sich allein nicht als besonderer Anlass.

4

Bei einem gemeinschaftlich begangenen Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann Täterschaft auch ohne eigene Ausführungshandlung vorliegen, wenn sich der Beteiligte äußerlich und innerlich mit Tatherrschaftswillen an der Tat beteiligt und die Handlungen der Mittäter als eigene will.

5

Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB ist, wer nach außen eine führende Rolle übernimmt und sich bewusst ist, dass dies von den übrigen Teilnehmern als Billigung und Leitung verstanden wird; ein inneres Widerstreben oder motivationsbedingtes „Mitmachen“ schließt dies nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. April 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den berufslosen Kurt ████ aus ██████, dort geboren ████████ 1938, 2.) den Schiffsreiniger Bernhard ███████████ aus ████, dort geboren am ██████████ 1939,

Sachbezeichnung: ███ n.a., wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schuicht, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borke, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. April 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat die Angeklagten ███ und ██ wie folgt verurteilt:

███ wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr,

██ wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zu einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.

Bei den Angeklagten hat sie je zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.

A. Revision des Angeklagten ███

Die Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, die Zusammenrottungen seien nicht öffentlich gewesen. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte ██ die weiteren sechs Mitangeklagten einander kannten. Dies schließt die Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB jedoch nicht aus. Eine Zusammenrottung ist öffentlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich beliebige Menschen in unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen. Das trifft hier zu. Nach den Feststellungen des Urteils zogen die Angeklagten ███ und ██ sowie die weiteren sechs Mitangeklagten seit Oktober 1955 wiederholt in wechselnder Besetzung mit einer großen Anzahl anderer Jugendlicher nach 20 Uhr abends lärmend durch St. Pauli und die Hafengegend, belästigten Frauen und Wirtinnen, rempelten junge Männer an und wurden tätlich. Dabei wuchs der umherziehende Haufen zuweilen auf 30 und mehr Jugendliche an. So zogen sie auch an den hier in Rede stehenden Tagen, dem 10. und 11. Oktober 1956, mit anderen Jugendlichen durch öffentliche Straßen und Anlagen. Am 10. Oktober bestand der umherziehende Haufen aus mindestens 15, am 11. Oktober 1956 aus 15–30 Personen. Dass sich einer in dieser Weise umherziehenden Menschenmenge beliebige andere Personen, insbesondere andere Jugendliche in unbegrenzter Zahl anschließen konnten, liegt auf der Hand.

Das Urteil lässt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch klar erkennen, dass die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt hat. Auf Seite 27/28 UA wird festgestellt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 JGG und des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien. Im unmittelbaren Anschluss hieran heißt es wörtlich:

„Auch der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erschien auch bei den Angeklagten ███ eine Jugendstrafe von einem Jahr erforderlich ...“

Dass die Strafkammer rechtsirrigerweise angenommen hätte, bei einem Heranwachsenden, bei dem die Voraussetzungen des § 105 JGG erfüllt sind, könne von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB kein Gebrauch gemacht werden, erscheint hiernach ausgeschlossen.

Auch sonst ergibt das Urteil keinen Anlass sachlich-rechtlicher Art, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

B. Revision des Angeklagten ██

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ebenfalls ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, über die Beteiligung des Angeklagten bei der Zusammenrottung am 10. Oktober 1956 in den Anlagen am Bismarckdenkmal Paul ███████████████ und über die Beteiligung des Angeklagten bei der Zusammenrottung am 11. Oktober 1956 in der Nähe des Fischmarktes Klaus und Günther (gemeint ist Walter) ███ als Zeugen zu vernehmen. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zu den Vorfällen am 10. und 11. Oktober 1956 außer dem Angeklagten den Mitangeklagten ███ und die anderen sechs Mitangeklagten gehört sowie sechs Zeugen vernommen. Dass sie es unterlassen hat, außerdem Paul ███████████████, Klaus und Walter █████ zu hören, bedeutet keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die drei Zeugen sind, worauf auch die Revision hinweist, im Vorverfahren im Haftprüfungstermin am 28. November 1956 vernommen worden. Die Aussagen ergeben, dass sie der Teilnahme an den Zusammenrottungen verdächtig sind. Sie sind aus diesem Grunde im Haftprüfungstermin gemäß § 55 StPO belehrt worden. Ihre Aussagen legen außerdem die Möglichkeit nahe, dass sie die Vorgänge, die den Gegenstand der Bekundung bilden, nur unvollständig und unzulänglich wahrgenommen haben. Diese Zeugen von Amts wegen in der Hauptverhandlung zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.

2.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, über die Glaubwürdigkeit des 13-jährigen Zeugen ████████ einen jugendpsychologischen Sachverständigen zu hören. Die Rüge ist gleichfalls unbegründet.

Ob die Aussage eines 13-jährigen Jungen über Vorgänge der hier in Rede stehenden Art glaubhaft ist oder nicht, kann der Tatrichter, insbesondere eine Jugendkammer, in aller Regel ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilen. Besondere Umstände, welche die Strafkammer hätten veranlassen müssen, im vorliegenden Falle einen Sachverständigen zuzuziehen, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die bloße Tatsache, dass andere Personen widersprechende Bekundungen gemacht haben, ist kein solcher Umstand.

3.) Der Einwand, die Strafkammer habe nicht hinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben seien, ist als Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die für eine Aufklärungsrüge notwendige Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Soweit mit der Rüge die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet werden soll, wird sie bei den Sachrügen näher erörtert.

II. Sachrügen

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, dass der Angeklagte sich bei der Zusammenrottung am 10. Oktober 1956 in den Anlagen am Bismarckdenkmal in Tateinheit mit dem schweren Landfriedensbruch als Mittäter eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Nach den Feststellungen des Urteils griffen die Mitangeklagten ███, ██ und ████████ die am Boden liegenden Frau an die Brust, unter dem Rock zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil. Der Angeklagte beugte sich ebenfalls nach vorn und über die Frau, als ob er sich auf sie werfen wollte. Hieran wurde er durch ████████ gehindert, der sich selbst in unsittlicher Weise an der Frau zu schaffen machte.

Das Urteil kommt außerdem rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Tätigkeit der Mitangeklagten als eigene wollte.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit dem schweren Landfriedensbruch verübten gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass der Angeklagte selbst keine unzüchtigen Handlungen an der Frau vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Wer sich an einem von mehreren Personen gemeinschaftlich verübten Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB äußerlich und innerlich in der Weise beteiligt, wie es der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, ist auch dann Täter des vollendeten Verbrechens, wenn er selbst keine unzüchtigen Handlungen vornimmt. Der Wille des Angeklagten, selbst unzüchtige Handlungen an der Frau vorzunehmen, schließt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht aus, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen der Mitangeklagten wie eigene wollte, d.h. insoweit mit dem Willen zur Tatherrschaft handelte. Beide Willensrichtungen können nebeneinander bestehen.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte bei dem Vorfall, der sich am 11. Oktober 1956 in der Nähe des Fischmarktes abspielte, Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB gewesen ist. Die Strafkammer hat diese Voraussetzung ohne Rechtsirrtum dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte sich vor dem Beginn der Unzuchtshandlungen, die an Frau █████ begangen wurden, zum Wortführer und Anführer machte (vgl. S. 25 UA).

Richtig ist allerdings, dass hierzu auf Seite 15 UA festgestellt wird, der Angeklagte habe, als sie Frau █████ bemerkten, dem Sinne nach gerufen: „Die kenne ich, da haltet euch mal ran, die ist geil, die könnt umlegen“, während auf Seite 16 UA festgestellt wird, ihr Angeklagter, der durch diese Äußerung den Anstoß zu dem Überfall auf Frau ███ gegeben und sich zunächst im inneren Ring um Frau ██████ befunden hätte, habe Frau ██ gekannt und inzwischen bemerkt, dass sie ihn kenne, und aus diesem Grunde habe er den anderen zugerufen, sie sollten von der Frau ablassen, sie sei verheiratet.

Dies ergibt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen Widerspruch. Die erste Feststellung betrifft ausschließlich den Inhalt der Äußerung, die der Angeklagte vor dem Beginn der Unzuchtshandlungen tat. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass die Anberung falsch war, d.h. dem Angeklagten in Wahrheit in diesem Zeitpunkt noch nicht oder jedenfalls nicht genau bewusst war, wen er vor sich hatte. Diese Möglichkeit liegt umso näher, als das Urteil an anderer Stelle den Angeklagten als Angeber bezeichnet (vgl. S. 19 unten UA). Die spätere Feststellung auf Seite 16 UA schließt aus diesem Grunde nicht aus, dass der Angeklagte die auf Seite 15 UA festgestellte Äußerung getan hat.

Der Annahme der Rädelsführerschaft steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen auf Seite 19 UA zunächst nicht mit Gewalttaten an Frauen rechnete und, als es soweit war, nur aus Geltungsbedürfnis und Angebertum mitmachte. Rädelsführer ist, wer – wenn auch innerlich widerstrebend – nach außen hin eine führende Rolle spielt und sich dabei bewusst ist, dass seine Tätigkeit von den anderen Teilnehmern der Zusammenrottung als Billigung und Leitung aufgefasst wird (vgl. BGH 3 StR 783/53 vom 25.3.1954). Diese Voraussetzung hat der Angeklagte dadurch erfüllt, dass er vor dem Beginn der Unzuchtshandlungen die auf Seite 15 UA festgestellte Äußerung tat. Dass er nicht von vornherein eine führende Rolle gespielt und diese Rolle alsdann nur übernommen hat, weil Geltungsbedürfnis und Angebertum ihn veranlassten, in dieser Weise mitzumachen, schließt seine Rädelsführerschaft nicht aus.

Die Urteilsausführungen zu § 3 JGG sind gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorke
SchmidtSchmitt

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