Treffer
BGH Urteil

Revision: Verjährung NS-Straftaten und Zurückverweisung zur Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 326/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs aus den Jahren 1933 und 1935 und rügte insbesondere Verjährung sowie Verfassungs- und Zuständigkeitsmängel des Hessischen Ahndungsgesetzes. Der BGH verneinte ein Verfahrenshindernis, weil das Gesetz nicht rückwirkend Strafbarkeit begründe, sondern nur die Durchsetzbarkeit eines fortbestehenden Strafanspruchs trotz Verjährung ermögliche. Auch die tatbestandliche Würdigung als (rädelsführerischer) schwerer Landfriedensbruch und die Voraussetzungen des Ahndungsgesetzes wurden bestätigt. Wegen einer nach Urteilsverkündung eingetretenen Rechtsänderung wurde die Sache allein zur Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung der Strafverfolgung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis; das Revisionsgericht hat ihr Vorliegen selbständig zu prüfen.

2

Die Feststellungen des Tatrichters sind im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend; ausgenommen sind nur solche Feststellungen, die unmittelbar das Prozesshindernis der Verjährung betreffen.

3

Der Eintritt der Verjährung lässt den Unrechtsgehalt der Tat und den staatlichen Strafanspruch unberührt, sondern schließt lediglich dessen Durchsetzbarkeit als Verfolgungshindernis aus.

4

Eine gesetzliche Regelung, die für bestimmte Taten das Verfolgungshindernis der Verjährung beseitigt, erklärt keine zuvor straflose oder nicht mehr strafbare Handlung rückwirkend (Art. 103 GG) wieder für strafbar.

5

Tritt nach der tatrichterlichen Entscheidung eine für den Angeklagten günstigere Regelung zur Strafaussetzung zur Bewährung ein, ist sie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; die Entscheidung über die Bewährung erfordert grundsätzlich tatrichterliches Ermessen und kann Zurückverweisung gebieten.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 16. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schornsteinfeger Karl ██, geboren ██████ in ███, ██, wegen schweren Landfriedensbruches u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Wiefels Bundesrichter pr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 16. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch, zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Zur Begründung bringt sie vor, das Landgericht habe

I. Verjährung zu Unrecht verneint. Die Taten seien 1933 und 1935 begangen worden, also im Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfolgung verjährt gewesen. Das Hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 136) verstoße gegen Art. 103 GrundG. Denn dadurch sei eine nicht oder nicht mehr strafbare Handlung nachträglich wieder für strafbar erklärt worden. Außerdem gehöre das in Frage stehende Rechtsgebiet zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

Aber auch wenn man das Hessische Ahndungsgesetz als gültig ansehe, seien die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit nicht gegeben. Der Angeklagte habe selbst nicht aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gefühlen gehandelt. Er habe sich an den Ausschreitungen gegen die Juden nicht beteiligt, auch nicht an dem Vorgehen der Menge gegen █████ vor dem █████████ Hause. Der festgestellte Sachverhalt gebe keinen Anhalt für die Annahme, dass der Angeklagte gegen Mitglieder jüdischer Familien irgendwie gewalttätig vorgegangen sei.

Unzutreffend sei ferner die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte sei während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen nicht bestraft worden. Das Er-

mittlungsverfahren im Falle Gr████ sei aus sachlichen Erwägungen eingestellt worden.

Grundsätze der Gerechtigkeit und der Gleichheit aller vor dem Gesetz verlangten die nachträgliche Sühne der Straftaten nicht. Das sei unabhängig von den Feststellungen des Landgerichts vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen, weil die Verjährung eine Verfahrensvoraussetzung betreffe.

Mit ihren Angriffen kann die Revision nicht durchdringen. Nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung ist Zurückverweisung der Sache geboten.

1.) Die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung gehören nur dem Verfahrensrecht an. Der Eintritt der Verjährung schafft ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 2, 300, 306). Das Revisionsgericht hat daher das Vorliegen der Verfahrensgrundlage selbständig zu prüfen. Insoweit ist der Revision zuzustimmen. Nicht gefolgt könnte ihr werden, wenn sie ganz allgemein behaupten wollte, das Revisionsgericht sei von den Feststellungen des Tatrichters unabhängig. Sie sind nämlich für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht unmittelbar zu dem Prozesshindernis der Verjährung getroffen sind, sondern zur Tat selbst, somit zu dem ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (vgl. RGSt 69, 318).

2.) Die Folge der Verjährung ist, dass der Unrechtsgehalt der Straftat durch Zeitablauf nicht berührt wird. Der staatliche Strafanspruch wird nicht beseitigt. Nur dessen Durchführbarkeit wird aufgehoben dadurch, dass die Verfolgbarkeit der an sich strafbaren Tat mangels öffentlichen Interesses ausgeschlossen wird (BGH NJW 1952, 271 Nr. 17).

Infolgedessen kann keine Rede davon sein, dass nachträglich eine straflose oder nicht mehr strafbare Handlung durch das Hessische Ahndungsgesetz wieder für strafbar erklärt worden ist. Nur das Hindernis ist aus dem Weg geräumt worden, das der Durchsetzung des fortbestehenden rechtmäßigen Strafanspruchs entgegenstand.

Damit erledigt sich der Einwand, das Hessische Ahndungsgesetz verstoße gegen Art. 103 GrundG. Soweit es die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches ändert, gilt es nach Art. 125 Nr. 1, 2 GrundG weiter. Der Hinweis auf die Regelung eines Rechtsgebietes, das der Zuständigkeit des Bundes vorbehalten ist, geht fehl, weil 1946 eine Gesetzgebungsmöglichkeit durch das Reich nicht mehr und durch den Bund noch nicht bestand (vgl. BVerfGE 1, 418, 423, 425; BGHSt 4, 379).

3.) Es handelt sich demnach nur noch darum, ob der Angeklagte Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft worden sind; ferner, ob Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen. Alle diese Fragen sind entgegen der Ansicht der Revision zu bejahen.

a) Nach den Feststellungen haben sich in ██████ zwei Vorfälle mit schweren Ausschreitungen gegen Juden ereignet, an denen der Angeklagte maßgeblich beteiligt war.

Im März 1933 versammelte sich vor dem Hause der jüdischen Familie Adler eine Menschenmenge und drängte mit den Rufen „Juden raus! schlagt die Juden tot!“ zum Hause hin. Anführer der Menge war neben einem inzwischen verstorbenen Teilnehmer der Angeklagte, der SA- oder NSKK-Uniform trug. Während die Masse draußen tobte, drang er in die Wohnung der Familie ██ ein, wo er den mit ihr befreundeten Dentisten ███ antraf. Er fasste ihn am Arm und zerrte ihn bis an die Haustür. Dort überließ er ihn dem tobenden Haufen, der ihn mit dem Schimpfwort „Judenknecht“ empfing und schwer misshandelte. Alle Mitglieder der Familie ███ wurden ebenfalls geschlagen.

Am 12. August 1935 rottete sich vor dem Hause der Familie Gr████ eine größere Anzahl Menschen zusammen, die Schmäh- und Drohrufe ausstießen. Sie warfen an der Rückfront des Hauses mit Steinen die Fenster ein und brachen die verschlossene Haustür auf. Als erster stürmte der Angeklagte in die Wohnung, hinter ihm kamen weitere Teilnehmer.

Dieses Verhalten hat das Landgericht mit Recht als schweren Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 2 StGB in zwei Fällen beurteilt. Der Angeklagte hat jeweils an einer öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die mit vereinten Kräften im ersten Falle mindestens gegen Personen, im zweiten Falle mindestens gegen Sachen Gewalttätigkeiten begangen hat. Er ist außerdem in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum als Rädelsführer betrachtet worden. Als „bekannter Aktivist“ hat er geistig und körperlich eine führende Rolle gespielt und ist immer als erster in die Häuser der Juden eingedrungen. Überdies hat er eigenhändig Gewalthandlungen ausgeführt oder wenigstens sich als Gehilfe an solchen beteiligt, was zur Anwendung der verschärften Strafdrohung genügt (BGHSt 2, 279 [284]; BGH 4 StR 799/52 Urteil vom 25. Februar 1954). Im ersten Fall hat er den ███ aus der Wohnung gezerrt und der verhetzten Menge ausgeliefert. Im zweiten Fall hat er selbst die Tür aufgebrochen oder sich am Aufbrechen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen, also mit Tätervorsatz, beteiligt.

Dass im Falle Gr████ neben schwerem Landfriedensbruch auch schwerer Hausfriedensbruch tateinheitlich zusammentrifft, hat der Erstrichter mit Recht angenommen.

b) Diese Verbrechen sind aus politischen und rassischen Gründen nicht verfolgt worden. Im Falle ████ ist nach den Feststellungen des Landgerichts keine Strafverfolgung eingeleitet worden. Nach Erlassung des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 (RGBl. I S. 769) hätte sich der Angeklagte auf dessen § 3 Nr. 3 berufen können. Im Falle Gr████ ist das Verfahren eingestellt worden, weil die Aussage der einzigen Belastungszeugin Ilse St████ als nicht ausreichend erachtet worden ist.

Vergebens kämpft die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts an, der Angeklagte habe aus politischen und rassischen Gründen gehandelt und sei während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen Gründen nicht bestraft worden.

Zunächst ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte aus politischen oder rassischen Gründen gehandelt hat. Denn Art. 1 des Hessischen Ahndungsgesetzes will alle Verbrechen oder Vergehen, die während der nationalsozialistischen Zeit aus politischen Gründen nicht gesühnt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen verfolgt wissen. Die Begehung aus politischen Gründen – der Regelfall – wird nur besonders hervorgehoben. Übrigens ist aus dem Sachverhalt ohne weiteres ersichtlich, dass die Verbrechen des Angeklagten aus seiner Gegnerschaft gegen politisch Andersdenkende und Juden verübt worden sind. Dass diese schweren Straftaten während der nationalsozialistischen Willkürherrschaft nicht verfolgt worden sind, steht auf Grund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ebenfalls außer Zweifel.

Was die Revision zu dem Fall Gr████ einwendet, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Inhalt der gegen den Angeklagten im Jahre 1935 durchgeführten Ermittlungen ist zu entnehmen, dass er sich entsprechend den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts – eines schweren Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Er ist jedoch nur wegen Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung angeklagt worden. Durch Gerichtsbeschluss ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft „zurückgegeben“ worden, weil die Tat als ungeeignet für eine Verhandlung vor dem Schnellrichter angesehen worden ist. Durch Verfügung vom 18. November 1935 ist es von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Dass politische Erwägungen maßgebend waren, lässt die Begründung erkennen. Sie führt aus, die Aussage der Ilse ████ reiche allein zur Überführung des Angeklagten nicht aus, obwohl diese Zeugin in einem früheren Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 28. August 1935 als glaubwürdig bezeichnet worden war.

Der Revision kann auch dahin nicht gefolgt werden,

c) dass Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne nicht verlangen. Das Landgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt mit rechtlich einwandfreien Erwägungen begündet. Ihnen ist beizutreten.

Der Umstand, dass der Angeklagte von der Besatzungsmacht festgenommen und im Spruchkammerverfahren verfolgt worden ist, kann nicht zu einem Absehen von seiner Bestrafung führen. Das Landgericht hat ihn zutreffend bei der Strafzumessung berücksichtigt.

III. Da auch sonst kein Rechtsfehler vorliegt, wäre nach dem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Rechtszustand die Revision in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen gewesen. Am 1. Oktober 1953 ist indes eine Rechtsänderung insoweit eingetreten, als für Strafen bis zu neun Monaten Gefängnis Strafaussetzung zur Bewährung gewilligt werden

kann. Diese Änderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO.

Zwar wird die im Hessischen Ahndungsgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass die Strafverfolgung nur durchzuführen ist, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen, in der Regel gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. Gleichwohl ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, darüber zu befinden, weil dadurch das Ermessen des Tatrichters völlig ausgeschaltet wäre. Dieses kann je nach Lage des Einzelfalls unter besonderen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen, die allerdings näher zu begründen sein wird.

Infolgedessen muss die Sache zur Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

BuschGlanzmannMartin
KoenigerDr. Wiefels
Revision: Verjährung NS-Straftaten und Zurückverweisung zur Bewährungsprüfung — Themis