Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Meineids aufgehoben, fortgesetzter Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 797/51
Datum
08.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls und Meineids verurteilt; die Revision richtete sich gegen rechtliche Fehler. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum fortgesetzten Diebstahl, hebt jedoch die Verurteilung wegen Meineids und die Gesamtstrafe auf. Zurückverweisung erfolgte, da die Anwendung der Strafmilderung nach §157 StGB fehlerhaft beurteilt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in mehreren, einem einheitlichen Plan folgenden Tathandlungen fremdes Eigentum wiederholt und wissentlich ohne Berechtigung wegnimmt.

2

Meineid setzt voraus, dass der Zeuge unter Eid über entscheidungserhebliche Tatsachen wissentlich unwahre Angaben macht; Unwahrheitsbewusstsein und Relevanz der Angaben sind festzustellen.

3

Die Straftat des Meineids ist als einheitliche Tat zu betrachten; die Zulässigkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB ist auf die Gesamttat zu prüfen und nicht getrennt für einzelne falsche Angaben.

4

Für die Anwendung des § 157 StGB genügt, dass bei wahrheitsgemäßer Beantwortung mindestens hinsichtlich eines Teils der Angaben die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestanden hätte; erforderlich ist ferner, dass der Täter von der Absicht geleitet war, durch Falschaussagen die Verfolgung zu vermeiden.

5

Die Revision gegen tatrichterliche Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit sie nur pauschal die Glaubhaftigkeit der Feststellungen angreift; das Revisionsgericht überprüft die Würdigung nur auf Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 30. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gemüsehändler Hubert S ████, ████ geboren ███ 1905 in BO, wegen Diebstahls und Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Meineids zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat, einem vorgefassten Plan entsprechend, an vier Tagen des März 1950 ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Eigentümers ██ dessen an verschiedenen Plätzen lagernden Eisenschrott mit seinem Lastwagen abgefahren und dem Altmetallhändler Sch ███████ verkauft. Hiervon hat er auch nicht nachträglich dem ██ Mitteilung zukommen lassen. Er war sich bewusst, dass er kein Recht zur Wegnahme des Schrotts hatte; seine Einlassung, er habe von ███ den gesamten diesem gehörenden, in BO ██ gelagerten Eisenschrott gekauft, hat das Landgericht als widerlegt festgestellt. Demnach sind alle Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Diebstahls nachgewiesen. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, ist im Grunde nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids. Im Laufe eines zwischen ihm und der katholischen Kirchengemeinde ███ geführten Schadensersatzrechtsstreites wurde der Angeklagte am 16. Oktober 1950 vor dem ersuchten Amtsgericht gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Fredeburg darüber eidlich vernommen, wieviel Schrott und Profileisen er abgefahren hatte, ob ██ davon wusste und Auftrag gegeben hatte, welchen Betrag ███████ verlangt und erhalten hatte.

Bei seiner Vernehmung hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters in mehrfacher Hinsicht unwahre Angaben gemacht und damit seine Eidespflicht verletzt: hinsichtlich der Zahl der Verladungen in BO, des Abschlusses eines Kaufvertrags über das gesamte Schrottmaterial, der vereinbarten Zahlungsweise, der Mitnahme von brauchbarem Profileisen, des Empfangs des von Sch ███████ gezahlten Kaufpreises und der Zahl der Lieferungen an diesen. Das Landgericht stellt auch fest, dass der Angeklagte insoweit die Unwahrheit seiner Angaben gekannt hat.

Die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe es dabei an ausreichenden Feststellungen fehlen lassen, trifft nicht zu. Der Angeklagte wusste, dass er nur zur Abholung einer Wagenladung Schrott berechtigt war. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich die Unwahrheit unter Eid bekundet hat, wenn er angab, er sei zur Abholung des ganzen Schrottmaterials einschließlich der noch brauchbaren Profileisen und des in einer Tonne aufbewahrten Eisens berechtigt gewesen. Das Landgericht führt ferner aus, aus welchen Gründen auf das Bewusstsein des Angeklagten, unter Eid falsche Aussagen zu machen, zu schließen sei, soweit sich die Vernehmung mit den Lieferungen an Sch ███████ und den von diesem gezahlten Kaufpreisen befasste. Dass der Angeklagte irrigerweise angenommen hatte, sein nachträglich geleisteter Zeugeneid umfasse nicht alle seine Bekundungen, trägt die Revision selbst nicht vor.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB versagt, weil er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung nur eines Teiles der an ihn gestellten Fragen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte, hinsichtlich anderer Fragen jedoch nicht. Diese Rechtsanwendung begegnet Bedenken. Das Verbrechen des Meineids ist als einheitliche Straftat anzusehen; ob das abgegebene Zeugnis in einem oder in mehreren Punkten falsch ist, bedingt nicht eine Mehrheit von Meineidsverbrechen. Deshalb darf die Frage, ob einem Täter die Strafmilderung des § 157 StGB zugebilligt werden kann, nur dieser einheitlichen Straftat gegenüber erörtert werden, nicht aber so, als lägen mehrere, voneinander trennbare Meineidstatbestände vor, die in ihrer Beziehung zu § 157 StGB einer verschiedenen Beurteilung zugänglich wären (RGSt 27, 369; 59, 162; 60, 57). Ob eine andere Rechtsanwendung dann geboten ist, wenn unter Eid zu mehreren völlig verschiedenen Beweisgegenständen ausgesagt wird (vgl. RGSt 61, 311), kann dahinstehen, denn im vorliegenden Falle standen alle Angaben des Angeklagten unverkennbar mit einem Beweisgegenstand in innerem Zusammenhang: nämlich mit der Wegnahme des Schrotts und dessen Verkauf an Sch ███████. Es genügte daher zur Anwendung des § 157 StGB, dass auch nur hinsichtlich eines Teiles der Aussagen bei wahrheitsgemäßer Angabe die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestand. Da das Landgericht dies bejaht hatte, müsste es nur noch ermitteln, ob sich der Angeklagte von der Absicht hat leiten lassen, die Gefahr einer Verfolgung des Diebstahls von sich abzuwenden. Bleibt dies auch nur zweifelhaft, so ist § 157 StGB anzuwenden.

Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge; im Übrigen muss der Revision der Erfolg versagt werden.

MantelRichterKrumme
Dr. PeetzDr. Augustin

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