Treffer
BGH Urteil

Anwendbarkeit des § 157 StGB bei verflochtenem Meineid – Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/52
Datum
02.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt, nachdem er eidlich falsche Angaben gemacht hatte, um seine Ehefrau vor Strafverfolgung wegen Kuppelei zu schützen. Der BGH hält die Strafzumessung für rechtsfehlerhaft, weil die Milderungsvorschrift des § 157 StGB möglicherweise nicht berücksichtigt wurde. Er bemängelt, dass die Beweggründe des Angeklagten, insbesondere die Furcht vor Verfolgung wegen Begünstigung, nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Deshalb hob der BGH den Strafaussprechungs‑Teil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Milderungsvorschrift des § 157 StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwei vorsätzlich unwahre Bekundungen so zusammenhängen, dass die wahrheitsgemäße Aussage über den einen Punkt die Verfolgung wegen des anderen Punktes fördern kann.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB ist auf die subjektive Sicht des Täters abzustellen; es genügt, dass der Täter in der Überzeugung handelte, durch Unwahrheit eine ihm drohende Strafverfolgung abwenden zu können.

3

Wenn der Beschuldigte bereits durch frühere falsche Angaben eine Begünstigungshandlung gesetzt hat, kann die spätere unwahre eidliche Aussage auch durch die Furcht motiviert sein, wegen dieser Begünstigung verfolgt zu werden; dies ist bei der Strafzumessung zu erforschen.

4

Erweist sich, dass die Strafkammer wegen eines möglichen Rechtsirrtums die strafmildernde Vorschrift nicht berücksichtigt hat, ist die Strafaussprechung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Emaillebrenner Josef ████ aus █████████████, geboren am █████████████ in █████████████, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt ████████████████ bei der Verkündung: Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 2. Mai 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung verurteilten Angeklagten ist hinsichtlich des Strafaussprachs begründet.

In dem Strafverfahren wegen Kuppelei gegen die Ehefrau Maria ███, die beschuldigt wurde, in ihrer Wohnung wiederholten geschlechtlichen Verkehr ihres 19-jährigen Sohnes mit der Zeugin K███████ zugelassen zu haben, hat der verheiratete Angeklagte am 6. November 1950 vor der Strafkammer in Münster als Zeuge unter Eid bewusst unwahr ausgesagt, er habe mit Frau ███ keinen Geschlechtsverkehr gehabt, und er habe auch nicht gesehen, dass ihr Sohn und die Zeugin K███████ zusammen in einem Bett geschlafen hätten. Diese falsche Aussage erstattete er, um Frau ███ der Bestrafung zu entziehen.

Der Schuldspruch lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

Zum Strafmaß führt das angefochtene Urteil aus, einen Geschlechtsverkehr mit Frau ███ habe der Angeklagte zwar auch in der Furcht abgestritten, seine Frau könne von diesem Ehebruch erfahren; eine solche Furcht rechtfertige indes die Anwendung des § 157 StGB nicht, da der Angeklagte nur zum Teil, nämlich bei Ableugnung des Ehebruchs, die Unwahrheit gesagt habe, um die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden.

Diese Beurteilung kann auf Rechtsirrtum beruhen.

Wenn zwei vorsätzlich unwahre Bekundungen in derselben Aussage so in Zusammenhang miteinander stehen, dass die wahrheitsgemäße Aussage über den Punkt, der nicht unmittelbar die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung begründet, doch die wegen des anderen Punktes drohende Verfolgung fördern kann, so ist auf das ganze, als einheitliche Straftat zu wertende Meineidsverbrechen die Milderungsvorschrift des § 157 StGB anwendbar (vgl. JW 1929, 858; BGH 4 StR 797/51 vom 8. August 1952). Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, liegt aus doppelten Gründen nahe.

Einmal konnte die Tatsache, dass Frau ███ ihren Sohn mit der Zeugin K███████ zusammen schlafen ließ, ein bedenkliches Licht auf die geschlechtliche Moral der Frau ███ und auf die sittlichen Zustände in ihrer ███████ werfen, in der auch der damals von seiner Frau getrennt lebende Angeklagte ein Unterkommen gefunden hatte. Zudem konnte der Angeklagte befürchten, dass Frau ███ den Ehebruch an den Tag bringen werde, wenn er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zu ihrer Überführung beitrug. Nach der allein maßgeblichen Auffassung des Angeklagten konnte daher auch eine wahrheitsgemäße Bekundung über das Zusammenschlafen des Sohnes mit der Zeugin K███████ – wenn auch nur die entfernte – Möglichkeit einer Verfolgung wegen Ehebruchs begünstigen.

Dazu tritt noch folgende Erwägung:

Der Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe ergeben, bereits im Ermittlungsverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung falsche Angaben gemacht, um Frau ███ einer Bestrafung wegen Kuppelei zu entziehen. Da er sich dadurch einer Begünstigung schuldig gemacht hatte, setzte er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage bei seiner eidlichen Vernehmung der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Begünstigung aus. Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB unter diesem Gesichtspunkt kommt es allerdings darauf an, ob er unwahre eidliche Angaben machte, um diese Gefahr von sich abzuwenden. Es ist indessen nicht auszuschließen, dass das Landgericht es aus Rechtsirrtum unterlassen hat, die Beweggründe des Angeklagten auch nach dieser Richtung zu erforschen.

Da die Möglichkeit besteht, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 157 StGB den Angeklagten zu einer milderen Strafe verurteilt hätte, muss das Urteil im Strafaussprach aufgehoben werden.

MantelGroßHilleFd
KrummeAugustinDr.

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