Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Verurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf nicht auf die behauptete eidliche Bekundung eines Zeugen gestützt werden, wenn dieser nicht vereidigt wurde; einer solchen Fehldarstellung liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO und rechtfertigt die Aufhebung der darauf beruhenden Verurteilung.
Die Verurteilung wegen (erfolgsloser) Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage setzt zwingend Feststellungen darüber voraus, welche konkreten falschen Angaben der Angestiftete nach dem Willen des Anstifters machen sollte.
Für den Tatbestand des Arrestbruchs sind Feststellungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass der Täter bewusst die gepfändeten Sachen der amtlichen Verfügungsgewalt entziehen wollte; bloßes Vermieten statt Veräußern kann den notwendigen Vorsatz ausschließen.
Bei fortgesetzten Taten ist für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes zu prüfen, ob Teilakte vor und nach dem Stichtag liegen; fällt auch nur ein Teilakt nach dem Stichtag, wird die fortgesetzte Tat insgesamt nach diesem Stichtag verortet; für vor dem Stichtag liegende Taten ist gesondert zu ermitteln, ob sie wegen Amnestiebestimmungen (bei einer hierfür ermittelten Strafe von nicht mehr als 6 Monaten) entfallen.
Bei der Strafzumessung ist hartnäckiges Leugnen nur dann strafschärfend zu werten, wenn das Gericht darlegt, daß hieraus mangelnde Unrechtseinsicht geschlossen wird; zudem ist zu prüfen, ob nach § 157 StGB Milderungsgründe für Teile einer uneidlichen falschen Aussage vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 26. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Waldemar ████████████ ██ ███████ ████, geboren ██ ████████████ in Kiel,
wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26. Februar 1952 in folgenden Punkten aufgehoben:
1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt;
2. im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle ████, wegen Arrestbruchs und wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage vor Gericht verurteilt ist;
3. im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen in den übrigen Fällen;
4. im Gesamtstrafausspruch.
II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, eines weiteren Betruges, Arrestbruchs, vorsätzlich falscher Anschuldigung, falscher uneidlicher Aussage vor Gericht und erfolgloser Anstiftung zur falschen Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten stützt sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I.
1.) In formeller Hinsicht rügt die Revision zunächst, der Angeklagte sei nicht bis zum Schluß der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen. Diese Rüge läßt sich nur unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung auffassen. Sie könnte daher nach § 338 Ziff. 8 StPO nur dann Erfolg haben, wenn der Angeklagte in dieser Hinsicht durch einen Gerichtsbeschluß beschwert worden wäre. Ausweislich des Protokolls hat aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger darauf hingewiesen, daß der Angeklagte wegen seines Gesundheitszustandes der Verhandlung nicht mehr zu folgen vermöge. Es ist daher auch kein entsprechender Beschluß ergangen. Die Rüge ist daher unbegründet.
2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte unvollständige Angaben über die Teilnahme durch die Staatsanwaltschaft. Auf einer derartig unvollständigen Angabe kann das Urteil niemals beruhen. Im übrigen ist das Urteil insoweit nachträglich berichtigt worden. Die Ansicht der Revision, dieser Berichtigungsbeschluß sei deshalb unbeachtlich, weil er von anderen Richtern ergangen sei als denjenigen, die bei der Urteilsfindung mitgewirkt haben, ist unzutreffend.
3.) Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß in dem Betrugsfall ███ nach den Urteilsgründen die Feststellungen auf den „eidlichen Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen ██ ████ beruhen, während ausweislich des Protokolls dieser Zeuge nicht vereidigt worden ist. Hierin liegt eine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil im Fall ██████ beruhen kann, so daß die Verurteilung wegen dieses Betrugsfalles aufgehoben werden muß.
II.
1.) In materieller Beziehung rügt die Revision zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten der wissentlich falschen Anschuldigung, der uneidlichen falschen Aussage, der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage und des fortgesetzten Betruges in Fortsetzungszusammenhang stehen. Zwischen allen genannten Delikten ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich. Er ist nur zwischen solchen Straftaten möglich, die den gleichen Grundtatbestand haben, mag auch ein Teil der Einzelakte eine qualifizierte Form dieses Grundtatbestandes erfüllen. An diesem gleichen Grundtatbestand fehlt es im Verhältnis zwischen wissentlich falscher Anschuldigung, uneidlich falscher Aussage und Betrug; im Verhältnis zwischen der uneidlichen falschen Aussage und der erfolglosen Anstiftung hierzu fehlt es jedenfalls an der Gleichartigkeit der Begehungsart.
2.) Gegen die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage bestehen Bedenken. Eine solche Verurteilung setzt voraus, daß festgestellt wird, welche falschen Angaben der Zeuge nach dem Willen des Anstifters machen sollte. An diesen Feststellungen fehlt es aber. Das Urteil führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe den Zeugen ███████████████ aufgefordert, in dem Strafverfahren gegen █████ für ihn, den Angeklagten, günstig auszusagen, und habe ihm für den Fall, daß seine Aussage günstig ausfiele, eine Zuwendung in Höhe von 200,— DM in Aussicht gestellt. Was der Zeuge aber aussagen sollte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es ist zwar in anderem Zusammenhang davon die Rede, daß der Angeklagte dem Zeugen einmal gesagt habe, dieser solle angeben, er habe eine Kiste mit 250 Biern, die seinem Vater gehört hätten, im PRW gehabt, während er selbst, der Angeklagte, angegeben habe, er habe Bonbongläser in seinem Wagen gehabt. Das Urteil erweckt aber den Eindruck, als ob das nicht die Aussage war, die der Zeuge nach der Aufforderung des Angeklagten vor dem Gericht machen sollte, das sich mit der Frage eines Sachschadens auch gar nicht zu beschäftigen hatte, sondern lediglich gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Wegen dieser Unklarheit kann eine ausreichende Feststellung für den Tatbestand der erfolglosen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in dem Urteil nicht gefunden werden.
Wegen dieses Rechtsfehlers muß die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage aufgehoben werden.
3.) Bei der Strafzumessung für die uneidliche falsche Aussage hat die Strafkammer nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen haben. Die Möglichkeit liegt nicht fern, daß der Angeklagte seine falsche Aussage auch mit zu dem Zweck gemacht hat, sich der Strafverfolgung wegen der vorangegangenen wissentlich falschen Anschuldigung zu entziehen. Der § 157 StGB könnte auf die uneidliche falsche Aussage auch dann angewandt werden, wenn nur für einen Teil der unrichtigen Punkte dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH 4 StR 797/51 vom 8.8.1952, mitgeteilt bei Dellinger MDR 1952, 658).
4.) Bei dem Arrestbruch fehlt es an ausreichenden Featstellungen zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz dieses Delikts gehört es, daß sich der Täter bewußt ist, er entziehe die gepfändeten Sachen durch seine Handlungsweise der amtlichen Verfügungsgewalt. Der Angeklagte hatte die gepfändeten Strickmaschinen nicht veräußert, sondern lediglich vermietet. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob etwa der Angeklagte damit gerechnet hat, daß er diese Maschinen jederzeit auf Anforderung von der Firma TCD und dem früheren Mitangeklagten ScC zurückerhalten würde, und ob er deshalb anganommen hat, sie stünden in gleicher Weise trotz der Verbringung aus seinem Geschäftsraum zur amtlichen Verfügung wie vorher. Mit Rücksicht auf das Fehlen entsprechender Feststellungen muß auch diese Verurteilung aufgehoben werden.
5.) Zum Straffreiheitsgesetz führt die Strafkammer aus, seine Anwendung entfalle deshalb, weil gegen den Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von über einem Jahr erkannt sei. Hierbei hat die Strafkammer offenbar nicht berücksichtigt, daß die Taten des Angeklagten teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9. 1949) begangen worden sind. In einem solchen Falle muß zunächst festgestellt werden, welche Strafe bezw. Gesamtstrafe für diejenigen Taten in Betracht kommt, die vor dem 15.9.1949 begangen sind. Beträgt diese Strafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis, so fallen die entsprechenden Taten unter die Amnestie, und es hat lediglich Verurteilung wegen der später begangenen Taten zu erfolgen.
a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der fortgesetzte Betrug am 18.5.1949 begonnen, und zwar durch das Schreiben des Angeklagten von diesem Tage an das Versicherungsbüro ██████ und K. Der fortgesetzte Betrug ist aber erst nach dem 15.9.1949 beendet worden. Denn zu den Fortsetzungshandlungen gehört auch der Betrugsversuch gegenüber dem Haftpflichtverband der Deutschen Industrie. An diesen hat der Angeklagte aber nach den Feststellungen noch am 16.9.1949 ein Schreiben gerichtet, durch das er Beträge für den in Wahrheit nicht erlittenen Körperschaden verlangt. Wenn bei einer fortgesetzten Handlung auch nur ein Teilakt in die Zeit nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes fällt, so ist im Sinne des Straffreiheitsgesetzes die ganze Handlung nach diesem Stichtag begangen, und zwar nur nach ihm, so daß der fortgesetzte Betrug nicht unter das Straffreiheitsgesetz fällt.
b) Das gleiche gilt für den Betrug gegenüber ███, den Arrestbruch, die falsche uneidliche Aussage vor Gericht und auch die erfolglose Anstiftung zur falschen Aussage. Daß dieses letzte Delikt auch erst nach dem Stichtag begangen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe auch noch kurz vor Beginn der Hauptverhandlung am 21.11.1949 die Aufforderung an den Zeugen wiederholt.
c) Hingegen hat die vorsätzlich falsche Anschuldigung am 18.5.1949, also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes stattgefunden. Sie fällt daher unter die Amnestie. Da die Strafkammer für dieses Delikt eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten ausgeworfen hat und keine andere Straftat vor dem Stichtag der Amnestie liegt, mußte das Revisionsgericht das Verfahren insoweit einstellen.
6.) Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer unter anderem folgendes aus:
„Zu seinen Ungunsten konnte nicht außer Acht gelassen werden, daß er in allen Anklagepunkten hartnäckig geleugnet hat und erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme überführt werden mußte.“
Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig. Hartnäckiges Leugnen kann nur dann als strafschärfend angesehen werden, wenn das Gericht hierin ein Anzeichen für eine mangelnde Unrechtseinsicht des Angeklagten sieht. Das war hier offenbar nicht der Fall.
Mit Rücksicht auf diesen Fehler bei der Strafzumessung sowie darauf, daß die Strafhöhe für die verbleibenden Straftaten durch die übrigen aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sein kann, muß das Urteil im Strafausspruch in vollem Umfange aufgehoben werden.
Bei der erneuten Hauptverhandlung muß die Strafkammer zu den aufgehobenen Teilen des Urteils neue Feststellungen treffen, soweit nicht bereits durch das Revisionsgericht die Einstellung erfolgt ist. Die Strafkammer wird sich auch noch mit den Ausführungen der Revision über die gesundheitlichen Schädigungen des Angeklagten auseinanderzusetzen haben.
Sollte die Strafkammer erneut einen Sachverständigen darüber vernehmen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten vorliegen, so wird sie im Urteil sich nicht lediglich auf die Beurteilung dieses Sachverständigen zu beziehen haben, sondern eigene ausführungen darüber bringen müssen, aus welchem Grunde sie diese Voraussetzungen ablehnt.
| Sarstedt | Neumann | Siemer | Dr. | ||||
| Dr. Waschow | Dr. | Koffka |