Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglichem Eidesnotstand bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/57
Datum
27.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als der Meineid betroffen ist, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil ein Eidesnotstand (§157 StGB) für Teile der Aussage möglich ist. Die übrige Revision wurde verworfen. Das Landgericht muss nun insbesondere die Frage des Eidesnotstands neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in mehreren Punkten falsches beeidetes Zeugnis bildet als Einheit nur ein Delikt des Meineids; eine Zerlegung in mehrere selbständige Eidesverletzungen ist unzulässig.

2

§ 157 StGB (Eidesnotstand) kann auf das gesamte einheitliche Meineidsdelikt Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen des Eidesnotstands für einen Teil der falschen Aussage bestehen und ein innerer Zusammenhang zwischen den Aussageteilen die Befürchtung nahelegt, durch die Wahrheit anderer Teile nachteilige Schlüsse für den geschützten Teil auszulösen.

3

Besteht die Möglichkeit, daß der Beschuldigte aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung Unwahrheiten sagte, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anwendung des § 157 StGB zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung des Eidesnotstands ist zu berücksichtigen, ob teilweise eingestandene frühere Handlungen die Befürchtung vor weiterer Verfolgung ausschließen oder gleichwohl als Beweggrund für die weitere falsche Aussage in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 27. November 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Zimmermann Siegfried Heing (so aus ████), geboren am ███ in ███, wegen Meineids u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████ ███ █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. November 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids und wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hat die Mitangeklagte Gisela ████ veranlaßt, in dem Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes gegen den Bäckermeister ██ der Wahrheit zuwider als Zeugin uneidlich zu bekunden, sie habe mit dem Angeklagten letztmals vor dem Beginn der Empfängniszeit, nämlich am 4. oder 5. Juli 1954, Geschlechtsverkehr gehabt. In Wahrheit hatte noch mehrmals nach dem genannten Tage über den Beginn der Empfängniszeit hinaus bis Mitte Juli 1954 Geschlechtsverkehr zwischen den beiden Angeklagten stattgefunden.

Der Angeklagte, mehrmals in diesem Rechtsstreit als Zeuge vernommen, und zwar erst uneidlich, dann eidlich, hat in folgenden Punkten die Unwahrheit gesagt:

a) Er habe mit Gisela ████ nur in ihrem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt; in Wahrheit hat dieser auch in einem Gasthaus in Gersfeld und mehrmals in einem Gasthaus in Altenfeld/Rhön stattgefunden.

b) Er habe keinesfalls mehr nach dem 9. Juli 1954 oder, wie er bei einer späteren eidlichen Vernehmung gesagt hat, nach dem 7. Juli 1954 mit Gisela ████ geschlechtlich verkehrt; in Wahrheit ist dies bis Mitte Juli der Fall gewesen.

c) Er habe ein Fläschchen mit Graphites D versehentlich bei Gisela ███ stehen lassen; in Wahrheit hat er der Gisela ████ das Medikament zum Gebrauch gegeben.

Das Landgericht hat den Sachverhalt zu 1 als Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, den Sachverhalt zu 2 als einen fortgesetzten Meineid beurteilt. Rechtsfehler sind zum Schuldspruch nicht ersichtlich, werden auch von der Revision nicht gerügt; soweit die Revision den Vorsatz des Angeklagten bestreitet, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogenen tatsächlichen Feststellungen.

Zum Strafausspruch macht die Revision geltend, dem Angeklagten hätte Eidesnotstand nach § 157 StGB zugebilligt werden müssen. Er habe nämlich in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu seiner Entschuldigung angeführt, er habe die Übernachtungen mit Gisela ████ in Gasthäusern verschwiegen, weil er Gisela im Meldezettel als seine Ehefrau bezeichnet und deshalb Bestrafung wegen Urkundenfälschung befürchtet habe; bezüglich des Medizinfläschchens habe er falsche Angaben gemacht, weil er Abtreibungsverdacht habe abwenden wollen. Das Landgericht meint, Erörterungen darüber, ob der Angeklagte wegen dieser Besorgnisse „die Altenfelder und Gersfelder Vorkommnisse“ (in der Zeit vom 5. bis 8. Juli) verschwiegen und hinsichtlich des Fläschchens eine falsche Darstellung gegeben habe, erübrigten sich, weil er den nach Beginn der Empfängniszeit mit Gisela ████ gehabten Geschlechtsverkehr nicht aus Furcht, sich andernfalls strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen, abgeleugnet habe. Dabei hat die Strafkammer auch erwogen, ob der Angeklagte, der diesen Geschlechtsverkehr auch weiterhin in Abrede stellte, etwa der Gefahr, wegen Ehebruchs bestraft zu werden, ausweichen wollte. Sie hat diese Möglichkeit jedoch verneint, weil er durch das teilweise Eingeständnis des vor der Empfängniszeit gehabten Geschlechtsverkehrs bereits zugegeben habe, Ehebruch getrieben zu haben. Da somit für den Meineid, soweit er den Geschlechtsverkehr nach Beginn der Empfängniszeit betrifft, ein Eidesnotstand nicht in Frage komme, lehnt das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB schlicht hin ab.

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn ein beeidetes Zeugnis in verschiedenen Punkten falsch ist, so liegt nur eine einheitliche Tat, nur ein Meineid vor; eine Zerlegung in mehrere Eidesverletzungen ist unmöglich. Das hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen und daraus gefolgert, daß die Frage der Anwendung des § 157 StGB (damals Nr. 1) nur gegenüber diesem einheitlichen Delikt des Meineides in seiner Totalität in Betracht gezogen, nicht aber hinsichtlich der Aussagen zu den einzelnen Punkten getrennt gestellt werden könne (RGSt 27, 369; 59, 613; 61, 225). Dieser Auffassung folgend hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Dezember 1955 – 2 StR 329/55 – ausgesprochen, daß § 157 StGB auch anwendbar ist, wenn dessen Voraussetzungen nur für einen Teil der falschen Aussage zutreffen. Ob diese Ansicht in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen falschen Aussageteilen derart, daß der Täter befürchten konnte, es würde möglicherweise eine ihm nachteilige Schlußfolgerung bezüglich des durch § 157 StGB geschützten Aussageteils gezogen werden, wenn er zu einem anderen, an sich nicht vom Notstand betroffenen Teil die Wahrheit sage, gilt § 157 StGB jedenfalls für die ganze Aussage (vgl. RGSt 61, 311; BGH Urteile 5 StR 255/55 vom 19. Juli 1955, 5 StR 483/52 vom 11. Dezember 1952 und 4 StR 797/51 vom 8. August 1952 /mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 658/). Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen der Aussage des Angeklagten ist auch hier, vom Standpunkt des Angeklagten gesehen, nicht auszuschließen. Wenn der Angeklagte sich wirklich durch Furcht vor Bestrafung wegen Urkundenfälschung und Abtreibungsversuchs zur falschen Aussage entschlossen haben sollte, besteht die Möglichkeit, daß er fürchtete, weiteren Nachforschungen über den Ort des Geschlechtsverkehrs und über sein Interesse an einer Beseitigung der Schwangerschaft ausgesetzt zu sein, falls er auch noch die Fortdauer der geschlechtlichen Beziehungen nach Beginn der Empfängniszeit zugegeben hätte.

Der Strafausspruch wegen Meineides muß daher aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Das nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat hat das Urteil jedoch im vollen Umfang im Strafausspruch aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht, falls es auf Grund der neuen Verhandlung Eidesnotstand annimmt, die Strafe für die Anstiftung zur Falschaussage anders bemessen würde. Allerdings wird neu zu prüfen sein, ob Furcht vor Bestrafung überhaupt der Beweggrund des Angeklagten für seinen Meineid gewesen ist; dabei wird berücksichtigt werden können, daß der Angeklagte nach seiner Revisionsbegründung „sein Hauptaugenmerk“ auf die Frage des Geschlechtsverkehrs nach dem 9. Juli 1954, also nach dem Beginn der Empfängniszeit, gerichtet und den Geschehnissen vor dem Juli 1954 „keine Bedeutung beigemessen“ hat.

Bundesrichter Scharpenseel Busch Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Schalscha ist verhindert, zu unterschreiben.

Busch
Dr. Menges
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