Revision verworfen: Betrug im Rückfall; Umwandlung Zuchthaus → Gefängnis und U-Haft-Anrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 773/53
- Datum
- 11.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines allgemeinen Fortsetzungsvorsatzes ist zurückzuweisen; der Vorsatz ist für jede einzelne tatbestandliche Verfehlung gesondert festzustellen.
Ein wegen eines formellen Fehlers als Zuchthaus verhängter Einzelstrafenansatz kann der Revisionssenat durch Anwendung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels (§ 21 StGB) in eine Gefängnisstrafe umwandeln, soweit dadurch keine Verschlechterung eintritt.
Bei Bildung der Gesamtstrafe sind umgewandelte Gefängnisstrafen für die Zwecke der Gesamtstrafenberechnung wieder als Zuchthausstrafen zu veranschlagen, wenn dies eine verschlechterungsfreie Gesamtbemessung gewährleistet.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen; ein Zeitraum, der drei Monate übersteigt, kann bei der Strafrechnung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Ernst ██████████ aus ██, geboren █████████ 1927 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. September 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte bot von Anfang Februar 1953 bis Mitte Mai 1953 in verschiedenen Städten des Industriegebiets Kaffee und Zigaretten zu billigen Preisen an, obwohl er die Ware weder liefern wollte noch konnte. Die meisten von denen, an die er sich wandte, zahlten den Kaufpreis; sie gingen leer aus.
Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Betruges im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) in 19 vollendeten und 5 versuchten Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat aus zutreffenden Gründen den Gesamtvorsatz und damit die unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung für sämtliche Verfehlungen des Angeklagten verneint. Die von der Rechtswissenschaft teilweise vertretene Lehre von dem sogenannten Fortsetzungsvorsatz ist abzulehnen (BGH vom 5. Mai 1953 – 1 StR 194/53; veröffentlicht in JR 1953, 430).
Bedenken bestehen nur gegen den Strafausspruch in den fünf Fällen des versuchten Betruges, in denen das Landgericht auf eine Einzelstrafe von je sechs Monaten Zuchthaus erkannt hat, ohne diese gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 in Gefängnis umzuwandeln. Darin liegt ein Rechtsfehler (BGH vom 6. Juni 1952 – 1 StR 92/52, vgl. MDR 1952, 530). Den Mangel kann der Senat jedoch durch Anwendung des gesetzlichen Maßstabes für die Umrechnung aus § 21 StGB beheben, ohne gegen das Verbot der Verschlechterung zu verstoßen (§ 358 StPO), indem er hier ausspricht, dass diese Einzelstrafen statt sechs Monate Zuchthaus neun Monate Gefängnis betragen (so RG HRR 1940 Nr. 180). Die Summe der Strafkammer ist auf die Bildung der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkennbar ohne nachteiligen Einfluss für den Beschwerdeführer geblieben; denn die Gefängnisstrafe ist bei der Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafe zu veranschlagen.
Die Revision hat demnach im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |