Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 350/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist unbegründet, wenn die betreffenden Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben sind.
Zur Verwirklichung des Tatbestands der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB) genügt eine Betätigung von ausreichender Stärke und Dauer; gezieltes Berühren des bloßen Geschlechtsteils und Versuche des Mundverkehrs gegenüber einem nicht einwilligenden Minderjährigen können eine solche Betätigung darstellen.
Die Tatsache, dass ein Angeklagter als Jugendlicher von einem älteren Mann verführt worden ist, verpflichtet den Tatrichter nicht, zwingend mildernde Umstände bei der Strafzumessung anzuerkennen.
Fehlt die ausdrückliche Umwandlung von Zuchthausstrafen in Gefängnis nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB, kann das Revisionsgericht den gesetzlichen Maßstab des § 21 StGB anwenden und die Einzelstrafen berichtigen, sofern die Gesamtstrafe hierdurch nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter Konrad M. ███ aus ████, █████ dort geboren am ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 11. Mai 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in acht Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, und wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vollendeter Unzucht zwischen Männern, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch Nichtanwendung geht fehl, weil die betreffenden Zeugen ███████ und █████ nach § 61 Nr. 2 StPO ohnehin unvereidigt geblieben sind. Im Übrigen kann auf BGHSt 17, 186 verwiesen werden.
2. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Das Urteil ergibt, teils ausdrücklich, teils aus seinem Zusammenhang, daß die jugendlichen Opfer, wie dem Angeklagten bewußt, von sich aus nicht zur Unzucht bereit waren. Dies gilt auch für die drei letzten Vorkommnisse zum Nachteil des Jugendlichen ██████ (vgl. S. 7 unten UA: "Wenn auch der zu überwindende Widerstand des Zeugen nach dem ersten Fall geringer geworden war ...").
Im Fall SC) durfte das Landgericht, tateinheitlich, ein Unzuchttreiben gemäß § 175 StGB annehmen. Hier hatte der Angeklagte nach einleitenden erotischen Bemerkungen dem 14-jährigen Karl █████ plötzlich durch dessen Hosenschlitz an den bloßen Geschlechtsteil gegriffen und ihm 2,– DM versprochen, wenn er dem Angeklagten den Mundverkehr gestatte. Er hat dann noch versucht, dem Opfer die Hose herunterzuziehen und dessen Glied in den Mund zu nehmen (S. 4 UA). Hierin durfte die Strafkammer eine Betätigung von ausreichender Stärke und Dauer im Sinne der Rechtsprechung sehen (BGHSt 1, 293, 296). Das weitere Tun des Angeklagten gegenüber dem ablehnenden Jungen hat das Landgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des § 175 StGB nicht angelastet (vgl. S. 6 UA).
3. Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Das Landgericht hat hervorgehoben, daß der Angeklagte als 17-Jähriger von einem älteren Mann verführt worden war (S. 1, 7 unten UA). Der Tatrichter war aber deshalb nicht genötigt, dem Angeklagten für seine jetzigen verderblichen Taten mildernde Umstände zuzubilligen.
Die Strafkammer hat allerdings unterlassen, die in den Versuchsfällen KC, ███ und SC) ausgeworfenen Zuchthausstrafen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zunächst in Gefängnis umzuwandeln. Diesen Mangel kann aber der Senat durch Anwendung des gesetzlichen Maßstabs des § 21 StGB beheben, indem er hier ausspricht, daß die Einzelstrafen in den Fällen ██████ und ██████ statt fünf Monaten Zuchthaus sieben Monate und 15 Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322) und die Einzelstrafe im Fall █████ statt ein Jahr und drei Monate Zuchthaus zehn Monaten Zuchthaus betragen. Das Versehen der Strafkammer hat die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn die Gefängnisstrafen sind bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafen zu veranschlagen (BGH v. 11. Februar 1954, 4 StR 773/53; vgl. auch Beschl. v. 11. September 1964 in 1 StR 345/64). Das Landgericht ist also im Ergebnis mit Recht von den Zuchthausstrafen ausgegangen. Die Entscheidungen des BGH v. 23. Februar 1954, 1 StR 679/53 und BGHSt 13, 146 betreffen den Fall, daß für die Gesamtstrafe nur Gefängnisstrafen zur Verfügung standen. So war die Sachlage hier jedoch nicht.
Bemerkt sei noch: Die Strafkammer war nicht davon überzeugt, daß sich der Angeklagte, "ein Jugendverderber von erheblichem Ausmaß", schon jetzt von seiner gleichgeschlechtlichen Triebrichtung endgültig gelöst hat. Es beschwert ihn jedoch nicht, daß das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB zu verurteilen war.
| Hüibner | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Mai |