Aufhebung der Gesamtstrafe – Umwandlung von Zuchthausstrafen vor Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 92/52
- Datum
- 06.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor Bildung einer Gesamtstrafe sind Zuchthausstrafen nach § 44 Abs. 4 Satz 2 StGB in Übereinstimmung mit § 21 StGB gegebenenfalls in Gefängnisstrafen umzuwandeln.
Das Revisionsgericht darf die Gesamtstrafenbildung nicht dadurch ersetzen, dass es selbst eine anders lautende Gesamtstrafe festsetzt, wenn dem die Vorschriften der StPO (insbesondere § 354 StPO) entgegenstehen.
Bei Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden; das Tatgericht ist bei der Umwandlung und Festsetzung der neuen Strafe an die durch § 21 StGB gezogene Grenze gebunden.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 14. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Siegewerkarbeiter Otto ███ aus ███████, dort geboren am ███████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 14. Dezember 1951 hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu Zuchthausstrafen von je sechs Monaten und wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus gebildet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfang an. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und bringt vor, das Landgericht hätte die einzelnen Zuchthausstrafen vor der Bildung der Gesamtstrafe in Gefängnisstrafen umwandeln müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zugunsten des Angeklagten eingelegt; sie rügt die Gesamtstrafenbildung.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei, ebenso der Strafausspruch, soweit er die Einzelstrafen festsetzt. Die hierzu nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten ist in diesem Umfang unbegründet. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben: Das Landgericht durfte nicht sogleich eine Gesamtstrafe bilden, es musste zuerst die in beiden Fällen verwirkten je sechs Monate Zuchthaus auf Grund des § 44 Abs. 4 Satz 2 nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnisstrafen umwandeln (RGSt 55, 97). Dem Antrag der örtlichen Staatsanwaltschaft, das Revisionsgericht möge eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten festsetzen, steht § 354 StPO entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Der Angeklagte wird bei der neuen Entscheidung nicht schlechter gestellt, wenn das Landgericht an die Stelle der Zuchthausstrafe von einem Jahr eine Gefängnisstrafe von kürzerer Dauer setzen sollte, sofern sie gegenüber der Zuchthausstrafe die durch den Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB gezogene Grenze einhält (RGSt 40, 411 und das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats 1 StR 755/51 vom 8. Januar 1952). An diese Grenze ist das Landgericht gebunden, da die Staatsanwaltschaft nur zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt hat.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Kantel | Jagusch |