Treffer
BGH Beschluss

Versäumnis der Prüfung nach § 64 StGB führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 757/95
Datum
30.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft oder begründet hat, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt die Urteilsfeststellung eine erhebliche Suchtproblematik und tatmotivierenden Drogenkonsum nahe, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist.

2

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB setzt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus; das Gericht hat hierzu tragfähige Feststellungen zu treffen.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung oder die Begründung, warum trotz suchtspezifischer Umstände keine Unterbringung erfolgt, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt.

4

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision einlegt, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht; die Nachprüfung und ggf. Anordnung ist auch bei Zurückverweisung vorzunehmen (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 757/95 vom 30. Januar 1996 in der Strafsache gegen Andreas C[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1971 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. August 1995, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte etwa mit dem 14. Lebensjahr, Suchtmittel zu konsumieren. Im Jahre 1990 wurde er unter anderem wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Februar 1992 spritzte er sich bis zu seiner erneuten Inhaftierung im März 1993 täglich etwa ein Gramm Heroin. Zusätzlich nahm er noch Medikamente. Wegen auftretender Entzugserscheinungen musste er in der Justizvollzugsanstalt medikamentös behandelt werden. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 1993 „entwickelte sich erneut ein regelmäßiger Drogenkonsum“. Der Angeklagte ließ sich, „um nicht auf den regelmäßigen Konsum von Heroin angewiesen zu sein“, Codeinsaft verordnen. Dieser unterdrückte jedoch nur die Entzugserscheinungen; der Angeklagte nahm deshalb weitere Medikamente und spritzte sich, „soweit es ihm möglich war, etwas zu besorgen“, Kokain. Eine „Entgiftungsbehandlung“ im Sommer 1994 brach er aus im Urteil nicht mitgeteilten Gründen nach 10 Tagen ab. Die verfahrensgegenständlichen, im Januar 1995 begangenen Straftaten verübte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines Heroinkonsums (vgl. UA 13, 16, 18, 21).

Angesichts dieser festgestellten Umstände lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 578 ff.; NStZ 1994, [REDACTED]), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 1 StR 735/95).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; denn der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Strafen bei rechtsfehlerfreier Bewertung der Drogenproblematik des Angeklagten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 46 Rdn. 27 b mit weit. Nachw.) und gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wären (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 10; 38, 362, 365; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, 6).

Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln, wobei die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindert (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 7; Steindorf in Meyer-Goßner, StPO, [REDACTED]; Tolksdorf/Kuckein/Kuffer, [REDACTED]).

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