Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB bei drogenbedingtem Raub – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 662/97
Datum
10.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob nach § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist. Angesichts langjähriger Sucht, mehrfacher Rückfälle und gescheiterter Therapien war diese Prüfung geboten; ein Sachverständigengutachten zur Steuerungsfähigkeit ist nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt bei einschlägigen Tatsachen zur Drogenabhängigkeit die Prüfung, ob nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, liegt ein Rechtsfehler.

2

Bei langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit mit wiederholten Rückfällen und gescheiterten Therapieversuchen drängt sich die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB auf.

3

Die Unterlassung der Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe bei rechtsfehlerfreier Würdigung anders ausgefallen wäre.

4

Bei der Nachprüfung hat das Gericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, auch zu untersuchen, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag.

5

Allein die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision einlegt, hindert nicht die Nachholung einer Unterbringungsanordnung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 662/97 vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom [REDACTED::<2>] September 1997 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch, a) soweit von der Anordnung der Unterbringung b) in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren Drogen zu konsumieren und musste infolge seiner ausgeprägten Drogensucht seine Lehre abbrechen. In den Jahren 1980 bis 1996 wurde er immer wieder zur Beschaffung von Rauschmitteln straffällig, weshalb gegen ihn mehrjährige Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden. Drei Therapieversuche in den Jahren 1995 und 1996 – die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe war nach § 35 BtMG zurückgestellt worden – brach der Angeklagte jeweils nach kurzer Zeit ab, weil er immer wieder rückfällig wurde. Seitdem konsumierte er bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 24. November 1996 täglich Heroin und Kokain.

Die verfahrensgegenständliche, am 20. November 1996 begangene Straftat verübte der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenkonsums, nachdem er etwa eine Stunde vor der Tat seinen letzten Kokainvorrat aufgebraucht hatte.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Dafür, dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.; NStZ 94, 978). Im Gegenteil ist der Angeklagte krankheitseinsichtig und gewillt, eine Therapie in einem strengen Rahmen und unter entsprechendem Druck zu versuchen.

Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 377, 379; 38, 362, 363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 377; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1996 – 4 StR 757/95).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe bei rechtsfehlerfreier Bewertung der Drogenproblematik des Angeklagten und gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 377, 380; 38, 362, 365; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Ablehnung 3, 6, 7).

Insbesondere wird die neu entscheidende Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auch die Frage zu prüfen haben, ob bei der Tat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorlag. So ist zu erwägen, ob der langjährige Betäubungsmittelgenuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen bei dem Angeklagten geführt und ob dieser den Raubüberfall wegen des kurz zuvor konsumierten Kokains noch im Zustand eines akuten Rausches begangen hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12).

KuckeinMaatzSolin-Stojanovic
Meyer-GoßnerAthing

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