Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 745/53
Datum
12.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen einfachen Bankrotts nach §240 Abs.1 Nr.3 KO verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand unzureichend sind. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 StPO) wird verneint. Es fehlen konkrete Feststellungen zu Umfang ungebuchter Geschäftsvorfälle und zum Vorsatz der Angeklagten; ggf. ist Fahrlässigkeit zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung einer unordentlichen Buchführung im Sinne des §240 Abs.1 Nr.3 KO ist die Vorlage der Originalbücher nicht zwingend; erforderliche Tatsachen können auch aus Aussagen sachkundiger Zeugen und Angaben der Angeklagten hergeleitet werden.

2

Nicht jede Erschwerung der Vermögensübersicht begründet Straffbarkeit; die Fehler der Buchführung müssen derart beschaffen sein, dass ein verständiger Dritter den Vermögensstand entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Zeit und Mühe feststellen kann.

3

Für die Feststellung bedingten Vorsatzes genügt nicht allein das Bewusstsein, dass eine gewählte Kontrollform wahrscheinlich nicht ausreiche; es sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Angeklagte mit der Möglichkeit mangelhafter Buchführung gerechnet und diese gebilligt hat.

4

Ist Vorsatz nicht feststellbar, ist zu prüfen, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt; das Delikt des §240 Abs.1 Nr.3 KO kann auch fahrlässig begangen werden; zudem sind bei Beurteilung der Schuld und Strafzumessung etwaige mildernde Umstände (§240 Abs.3 KO) sowie §§23, 27b StGB zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Edith ███, geb. █████ aus ███, geboren am ██ 1913 in █, wegen Bankrotts hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Greth als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter; Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben; Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens.

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist allerdings unbegründet. Die Feststellung unordentlicher Buchführung setzt die Vorlage der Bücher nicht notwendig voraus; die erforderlichen Tatsachen können auch den Aussagen sachkundiger Zeugen und den Angaben des Angeklagten entnommen werden (BGH, StR 133/52 vom 4. Juni 1952).

Im vorliegenden Falle wurden außer dem Ehemann der Angeklagten der Berufssteuerberater ████████, der Konkursverwalter ████████ und der Kaufmann ██, der die Bücher der Angeklagten geführt hat, als sachkundige Zeugen vernommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung der beanstandeten Bücher zur Hauptverhandlung ist demnach nicht ersichtlich.

Auf die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, da die Urteilsgründe schon in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass geben.

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen des Tatrichters sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht ausreichen.

a) Im Betriebe der Angeklagten wurden fünf Bücher geführt: zwei Bücher für Kassenabrechnungen, ein Buch für Bankabrechnung, ein Kontobuch und ein amerikanisches Journal; außerdem waren Kontrollkarten für Lieferanten und Schuldner vorhanden. Davon wiesen das Bankbuch und das amerikanische Journal Mängel auf: Das Erstere war nur bis zum 7. Januar 1952 geführt, obwohl Banküberweisungen noch bis Ende Februar 1952 erfolgt sind; das Letztere wies für Dezember 1951 lediglich unvollständige Bleistifteintragungen auf, während für das Jahr 1952 Eintragungen überhaupt fehlten. In den beiden Kassenbüchern stammen die letzten Eintragungen vom 7. März 1952. Ob danach noch eintragungsbedürftige Kassenbewegungen erfolgt sind, ist im Urteil nicht festgestellt; da der Betrieb ebenfalls nur bis zum 17. März 1952 lief, liegt die Annahme nahe, dass diese Bücher vollständig waren. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass sie in den Vorwurf unvollständiger Buchführung miteinbezogen worden sind. Immerhin ist auch dieser Punkt nicht zweifelsfrei.

Über die Anzahl und Art der im Buch für Bankabrechnung und im amerikanischen Journal buchungsbedürftigen und nicht verbuchten Geschäftsvorfälle gibt das Urteil keinen Aufschluss. Bei der Kürze der zwischen dem letzten Eintrag im Buche für Bankabrechnung (7. Januar 1952) und der letzten Banküberweisung (Ende Februar) liegenden Zeit hätte es solcher Angaben bedurft, damit ersichtlich wäre, ob die Unterlassung dieser Buchungen mit dazu beigetragen hat, die Übersicht über den Vermögensstand der Firma der Angeklagten unmöglich zu machen oder doch erheblich zu erschweren. Das amerikanische Journal, das seit Dezember 1951 nicht mehr ordnungsgemäß geführt wurde, sollte nach der Feststellung des Landgerichts den Zusammenhang zwischen den übrigen, im Einzelnen geführten Büchern und den Kontrollkarten darstellen. Bei der Prüfung, ob die Vernachlässigung des Journals allein schon einen ausreichenden Überblick über die Vermögenslage der Firma gewährten, hätte es auch nur in Verbindung mit den übrigen Handelsbüchern – etwa für sich allein – bedurft. Die Kontrollkarten für Lieferanten und Schuldner (vgl. BGHSt 4, 279, 274 f.) vermochte die Vernachlässigung des Journals keine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu begründen, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO nur Bücher im Auge hat, deren Führung dem Gemeinschuldner gesetzlich obliegt und erforderlich ist, um den Vermögensstand des Geschäfts zu offenbaren.

Dabei ist zu beachten, dass nicht schon jede Erschwerung der Vermögensübersicht genügt, sondern dass die Fehler der Buchführung derart beschaffen sein müssen, dass ein verständiger Dritter sich den erforderlichen Überblick über den Vermögensstand entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Mühe und Zeit zu beschaffen vermag (RGSt 47, 311; BGH 2 StR 458/54 vom 29. Januar 1952).

b) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ungenügend: Die Strafkammer wirft der Angeklagten mangelnde Überwachung des von ihr mit der Buchführung beauftragten Zeugen ███ vor. Die Angeklagte besaß selbst keine kaufmännischen Kenntnisse; die Empfehlung des Helfers in Steuersachen ██ ███████████ und dem ████ nach einer vom Tatrichter nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung auch die Aufsicht über die gesamte Buchführung übertragen. Sie selbst beschränkte sich darauf, gelegentlich bei dem Zeugen ███, der seinen Arbeitsplatz nicht am Sitze des Verkaufsbüros der Angeklagten in ██████, sondern am Fabrikationsort in Hachen hatte, anzurufen, ob die Buchführung in Ordnung sei. Mangels gegenteiliger Feststellungen muss angenommen werden, dass das Landgericht hierin keine ausreichende Erfüllung der Überwachungspflicht gesehen und dazu ausgeführt hat, die Angeklagte habe mit dem Bewusstsein gehandelt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach diese Art der Kontrolle nicht genüge, und sie habe etwaige Unordentlichkeiten in der Buchführung in Kauf nehmen wollen; also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Diese Darlegungen sind schon insofern unzulänglich, als sie nicht erkennen lassen, ob die telefonischen Anfragen in der in Frage kommenden Zeit von Dezember 1951 bis März 1952 erfolgt sind (dasselbe gilt von dem an anderer Stelle des Urteils erhobenen Vorwurf, die Angeklagte habe sich die Bücher von ███ nicht zeigen lassen, als sie einmal in Hachen gewesen sei). Vor allem enthält das – ohne Angabe irgendwelcher Beweisgründe festgestellte – Bewusstsein der Angeklagten, dass „diese Art der Kontrolle wahrscheinlich nicht ausreiche“, nicht ohne weiteres auch das Bewusstsein, dass die Bücher tatsächlich schlecht geführt wurden.

Die Angeklagte kann ███ auf Grund der Empfehlung durch ████ ein solches Vertrauen entgegengebracht haben, dass sie es nicht für nötig hielt, die Bücher selbst nachzusehen. Darüber hinaus fehlt die Feststellung, dass die Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, ███ führe die Bücher so unordentlich, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand der Firma gewähren. Bei der Kürze des in Frage stehenden Zeitraumes und der Möglichkeit, dass nur verhältnismäßig wenige Buchungen versäumt worden sind, durfte auf die Feststellung nicht verzichtet werden, ob die Angeklagte wenigstens so viel Buchhaltungskenntnisse hatte, dass sie bei persönlicher Durchsicht der Bücher die Mangelhaftigkeit der beiden beanstandeten Handelsbücher hätte erkennen können. War das nicht der Fall, dann war ihre Unterlassung für die Mängel der Buchführung nicht ursächlich.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht feststellen können, so wird es zu prüfen haben, ob ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann – anders als das Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO – auch fahrlässig begangen werden (RGSt 58, 304; BGH 1 StR 108/52 vom 24. Juni 1952). Auch wird der Tatrichter bei Verneinung mildernder Umstände (§ 240 Abs. 3 KO) die Anwendbarkeit des § 27b StGB zu erwägen haben. Auf § 23 StGB wird ebenfalls hingewiesen.

EngelsSeibert
MartinGroß

Zitiert (1)

Zitiert von (4)