Treffer
BGH Urteil

Revision wegen einfachem Bankrott: Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 108/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einfachen Bankrotts verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Außertatbestandlich seien Zahlungseinstellung und Vollkaufmannseigenschaft hinreichend festgestellt; es fehle jedoch an Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit bei Verletzung der Buchführungspflicht). Das Landgericht soll dies und die Anwendbarkeit des §27b StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit wegen einfachen Bankrotts (§240 KO) gehört als Tatbestandselement die Einstellung der Zahlungen; diese Annahme ist Voraussetzung der Strafbarkeit.

2

Die Eigenschaft als Vollkaufmann und die hieraus folgende Buchführungspflicht kann auch durch wenige, aber inhaltlich umfangreiche Handelsgeschäfte begründet werden; Umfang und Art der Geschäfte können Buchführungspflicht trotz geringer Anzahl begründen.

3

Die Verletzung der Buchführungspflicht nach §240 Abs.1 Nr.3 KO kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter bei gehöriger Sorgfalt die für die Vollkaufmannseigenschaft maßgeblichen Tatsachen hätte erkennen können.

4

Bei unklarer innerer Tatseite hat das Tatgericht Feststellungen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu treffen; die Prüfung einschlägiger Strafzumessungs- oder Milderungsnormen (z. B. §27b StGB) ist für die Strafbemessung darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen einen Neufahrn rang P ███ aus Kreis ██████████, geboren am ██ ███ in █████, wegen einfachen Bankrotts hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 5. Dezember 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der bis zum Herbst 1949 Geschäftsführer einer GmbH war, versuchte nach den Urteilsfeststellungen von diesem Zeitpunkt an, selbständig Geschäfte zu betreiben, und zwar Grundhandelsgeschäfte nach § 1 HGB, teils Warenkäufe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (HGB, VO), teils Kommissionsgeschäfte nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 dieser Vorschrift (HGB). Über seine übrige kaufmännische Betätigung ist bisher nichts festgestellt. Am 15. Dezember 1949 gab der Angeklagte der Firma M[REDACTED] und C[REDACTED] zur Befriedigung fälliger Verbindlichkeiten Wechsel, die er aber bei Fälligkeit nicht einlösen konnte, weil er kein Geld besaß. Auch einen der Firma K[REDACTED] begebenen Wechsel über 300 DM konnte er bei Fälligkeit am 31. Januar 1950 aus Geldmangel nicht einlösen. Das Landgericht betrachtet den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts als Vollkaufmann, der seine Zahlungen eingestellt habe, und hat ihn, weil er keine Geschäftsbücher (§ 38 HGB) geführt hat, wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.

Die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 240 KO als Bedingung der Strafbarkeit des einfachen Bankrotts (BGHSt 1, 191) ist nicht zu beanstanden, obwohl dem Urteil insgesamt nicht deutlich zu entnehmen ist, ob der Angeklagte als selbständiger Kaufmann überhaupt Geschäfte durchgeführt und jemals Zahlungen geleistet hat, mit Ausnahme einer Zahlung für Transportleistungen an einen Spediteur. Der Angeklagte ist jedenfalls Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs eingegangen, die ihn zahlungspflichtig machten, und hat diese Verbindlichkeiten bei Fälligkeit aus Mangel an Mitteln nicht erfüllt. Ob er vorher seit Beginn seiner selbständigen kaufmännischen Betätigung jemals zahlungsfähig war und etwaigen Verbindlichkeiten nachgekommen ist, spielt demgegenüber keine Rolle.

Auch der äußere Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat sich in den vier festgestellten Fällen mit Grundhandelsgeschäften befasst, also ein Handelsgewerbe betrieben und betreiben wollen, und war deshalb nach § 1 HGB Vollkaufmann, sofern sich sein Gewerbebetrieb nicht, wie die Revision einwendet, im Rahmen des Kleingewerbes nach § 4 Abs. 1 HGB hielt, so dass er als Minderkaufmann handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig war (§ 38 HGB). Das Landgericht hatte nach seinen Feststellungen aber keinen Anlass zu weiterer Erörterung des § 4 Abs. 1, weil die Warenkäufe und -verkäufe und das Kommissionsgeschäft, die der Angeklagte teils getätigt hat, teils durchzuführen beabsichtigte oder doch erwogen hat, sachlich immerhin so umfangreich waren, dass sie nur nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäß aufgebauten kaufmännischen Betriebs mit Buchführung richtig hätten abgewickelt werden können, was beim Minderkaufmann (Kleingewerbetreibenden) nach § 4 HGB gerade entbehrlich ist. Weiterer Feststellungen über die kaufmännische Betätigung des Angeklagten neben den erwähnten Geschäften bedurfte es deshalb für die Buße-Tatseite nicht. Da die geordnete Buchführung die Grundlage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns bietet, indem sie die Lage seines Geschäftsvermögens ersichtlich macht, können auch wenige, aber umfangreiche Geschäfte die Eigenschaft als Vollkaufmann begründen.

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil dagegen keinerlei Feststellungen, wie die Revision mit Recht rügt. Dazu gehört beim § 240 Abs. 1 Nr. 3, der vorsätzlich und fahrlässig verletzt werden kann, entweder, dass der Angeklagte eine ihm bekannte Buchführungspflicht bewusst verletzt hat, oder dass er diejenigen Tatsachen kannte, die gegebenenfalls seine Eigenschaft als Vollkaufmann begründeten. Ob er aus ihnen den richtigen Schluss nach den §§ 1, 38 HGB auf seine Eigenschaft als Vollkaufmann und die daraus beruhende Buchführungspflicht gezogen hat, ist unerheblich, wenn er bei gehöriger Sorgfalt (Erkundigung) dazu nur imstande war (Fahrlässigkeit). Desselbe gilt für sein Unrechtsbewusstsein (BGH GSSt 2/51 vom 18. März 1952, JZ 52, 593). Darüber wird sich das Landgericht noch äußern müssen.

Im neuen Urteil wird das Landgericht, falls erforderlich, Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit des § 27b StGB deutlicher als bisher zu erörtern. Die Frage, ob der Angeklagte seine Buchführungspflicht bewusst oder nur fahrlässig verletzt hat, ist nicht nur dafür, sondern für die Strafbemessung überhaupt bedeutsam.

Dr. Geier Dr. [REDACTED]

Glanzmann
Dr. Jagusch
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