Bankrott (§ 283 StGB): Aufhebung von Freisprüchen wegen Bilanz- und Aufwandspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 625/80
- Datum
- 20.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass zur Tatzeit eine Krisensituation (Überschuldung oder drohende/eingetretene Zahlungsunfähigkeit) vorliegt und vom Vorsatz des Täters umfasst wird.
Die Feststellung von Überschuldung verlangt eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven; pauschale Hinweise auf „innere Reserven“ oder Wertannahmen ohne tragfähige Grundlage genügen nicht.
Die Beurteilung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit erfordert eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten mit verfügbaren flüssigen bzw. kurzfristig liquidierbaren Mitteln sowie eine Würdigung der Kredit- und Auftragslage.
Der für § 283 StGB erforderliche zeitliche und tatsächliche Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Zusammenbruch ist nicht mit Kausalität gleichzusetzen und kann bei fortdauernder Krise trotz zwischenzeitlicher Gewinnerzielung bestehen.
Ob „übermäßiger Aufwand“ vorliegt, ist anhand der gesamten Vermögens- und Liquiditätslage zu beurteilen; bloße (Bilanz-)Gewinnergebnisse schließen Übermaß bei strukturell angespannten Verhältnissen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. Mai 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Ingenieur Curt ██ ██████ aus █, geboren am ██, ██ ██ ███ ██ ██, wegen Bankrotts u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Schikora, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen wird aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage 1. der unterlassenen Bilanzaufstellung (B 1 der Urteilsgründe) und 2. des übermäßigen Aufwands (B 3 der Urteilsgründe) freigesprochen ist.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Bankrotts in drei Fällen in der Form der unterlassenen Bilanzerstellung, der Verletzung der Buchführungspflicht und des übermäßigen Aufwands sowie der falschen eidesstattlichen Versicherung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen
1. Abtrennung des Verfahrens wegen Beitragsvorenthaltung
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe den Eröffnungsbeschluss insoweit nicht erschöpft, als sie den Anklagevorwurf der Beitragsvorenthaltung zum Nachteil der ██ nicht entschieden habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten insoweit zur Last, er habe a) im Oktober bis November 1974 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 7.927,88 DM nicht an die ██ abgeführt, b) im Januar bis August 1975 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 96.643,98 DM verspätet und in Höhe von 25.000,50 DM überhaupt nicht an die ██ abgeführt.
Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 21. Mai 1980 das Verfahren wegen vier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beitragsvorenthaltung abgetrennt und ausgesetzt, um dem Angeklagten eine hinreichende Verteidigung zu ermöglichen (Bl. IV 234 Anlage III). Damit sind auch die Tatteile erfasst, die sich nach Darstellung der Anklage gegen die ██ richten. Eine Abtrennung allein der gegen die ██ begangenen Teilakte wäre bei Annahme einer einheitlichen Handlung rechtlich gar nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht im angefochtenen Urteil über den Anklagevorwurf der Beitragsvorenthaltung zum Nachteil der ██ nicht entscheiden.
2. Entscheidung über einen Beweisantrag
Auch die Rüge, die Strafkammer habe über einen Beweisantrag zur Anklage der nicht ordnungsgemäßen Buchführung nicht entschieden (Rüge Nr. 14, SA 11), bleibt erfolglos.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen Sachverständigen zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, die Buchhaltung der Firma KG sei insoweit falsch geführt worden, als der Zeuge ME zum 30. September 1975 aus allen gebuchten und nicht gebuchten Geschäftsvorfällen zwischen der KG und der Firma ███ einen Forderungsstand von 786.280,33 DM zugunsten der KG ermittelt habe.
Die Beanstandung, das Landgericht habe über diesen Antrag nicht entschieden, trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Sachverständige Dipl.-Kaufmann Bo in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dass er zu dem von der Staatsanwaltschaft benannten Beweisthema gehört worden ist, ergibt sich u. a. aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 1. Oktober 1980 (SA 116). Dieser legt dar, der Sachverständige sei zu der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft vernommen worden. Die Strafkammer hat danach dem Beweisbegehren entsprochen.
3. Verletzung der §§ 267 Abs. 5, 338 Nr. 7 StPO
Die Rüge der Verletzung der §§ 267 Abs. 5, 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil geht ausdrücklich auf die Nebeneinnahmen des Angeklagten aus Wildbretverkauf ein (UA S. 27).
4. Weitere Verfahrensrügen
Einer Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen, die sich allein gegen die Freisprüche von den Anklagevorwürfen der unterlassenen Bilanzerstellung und des unwirtschaftlichen Aufwands richten, bedarf es nicht, weil diese Freisprüche auf die Sachrüge hin aufzuheben sind. Ergänzend ist zu den Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft lediglich zu bemerken, dass im Allgemeinen von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, dass sie vor Erhebung der Anklage bereits das Erforderliche getan hat, um dem Gericht die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, deren es zur Aufklärung des Sachverhalts bedarf.
B. Die Sachrüge
I. Die Freisprüche von der Anklage der unterlassenen Bilanzaufstellung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB) und des unwirtschaftlichen Aufwands (§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB) können nicht bestehen bleiben, weil ihre Begründung mit Darstellungsmängeln und anderen Rechtsfehlern behaftet ist.
1. Die Bankrotthandlung der unterlassenen Bilanzaufstellung
a) Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe als alleinvertretungsberechtigter und geschäftsführender Gesellschafter der „Fahrzeugfabrik Georg ██ KG“ in ██ trotz Überschuldung und drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unterlassen, die nach dem Handelsrecht erforderlichen Bilanzen des Vermögens der Gesellschaft in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Die Bilanzen für die Jahre 1968 bis 1972 habe er erst nach mehrjähriger Verspätung, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1973 und 1974 bis zur Konkurseröffnung im Dezember 1975 überhaupt nicht erstellt. Die verspäteten Bilanzen hätten zeitlich nicht mehr den gesetzlichen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprochen. Spätestens seit 1968 habe das Unternehmen sich ständig an der Grenze der Zahlungsunfähigkeit bewegt. Das habe der Angeklagte erkannt und dennoch nicht auf rechtzeitige Bilanzierung hingewirkt.
b) aa) Die Strafkammer stellt dazu fest, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1968 bis 1970 seien mit mehrjähriger Verspätung erstellt worden. Dem Angeklagten müsse klar gewesen sein, dass die Verzögerungen nicht mehr mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu vereinbaren gewesen seien. Dennoch scheide eine Bestrafung aus. Unabhängig davon, ob die Tatbestandsmerkmale des § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 StGB erfüllt seien, könne der Angeklagte „mangels einer Krise“ nach dieser Vorschrift nicht bestraft werden. Die Verspätung der Bilanzierung stehe auch in keinem zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ███ KG am 8. Dezember 1975.
bb) Die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1971 und 1972 sieht die Strafkammer gleichfalls als verspätet erstellt an. Auch hier, so meint sie, fehle es an einer Krise und am tatsächlichen Zusammenhang mit der Konkurseröffnung, weil die Bilanzen für diese Jahre steigende Gewinne ausgewiesen hätten. Außerdem sei die innere Tatseite nicht gegeben. Der Angeklagte habe nicht gewusst, innerhalb welcher Zeit die Bilanz erstellt sein müsse. Er habe sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass die Bilanzen der KG „ohne Rücksicht auf den Gesellschaftsvertrag“ schon immer innerhalb eines Zeitraums von mindestens über 14 Monaten erstellt worden seien. Dass der Angeklagte die vorgeschriebene Zeit überschreite, habe er zu keiner Zeit erkannt und unter den gegebenen Umständen auch nicht erkennen können, weil er sich auf seine Fachkräfte habe verlassen dürfen. Danach entfalle auch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nach § 283b Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB, § 240 Abs. 2 KO a. F.
cc) Die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1973 und 1974 sind überhaupt nicht erstellt worden. Gleichwohl verneint die Strafkammer ein strafbares Verhalten des Angeklagten, weil vom 2. Juli bis 8. August 1974 eine Betriebsprüfung des Finanzamtes stattgefunden habe, in deren Verlauf sich das Erfordernis von Umbuchungen ergeben habe und der vom Angeklagten beauftragte Steuerberater Drexel zunächst den schriftlichen Prüfungsbericht des Betriebsprüfers für die erforderlichen Umbuchungen habe abwarten wollen. Das könne dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Dezember 1974 habe der Betriebsprüfungsbericht vorgelegen. Nunmehr habe der Angeklagte seinen Leiter des Rechnungswesens anweisen müssen, die erforderlichen Umbuchungen vorzunehmen. Der Angeklagte sei aber im Jahre 1975 aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Betrieb übersichtlich zu führen. Die Bilanz für 1974 hätte bis September 1975 erstellt werden müssen. Bereits ab August 1975 sei das Konkursverfahren anhängig gewesen. Es sei zweifelhaft, ob die ███ KG zum damaligen Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, für die Bilanzierungsarbeiten zu bezahlen.
c) Diese Erwägungen sind in ihrer Gesamtheit angesichts der sonstigen Feststellungen der Strafkammer nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil zu rechtfertigen.
aa) Die etwaige Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten ist für die Zeitspanne von 1968 bis 1974 nach § 283 StGB zu beurteilen, weil diese Vorschrift gegenüber § 240 KO a. F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Die Neufassung setzt voraus, dass die Krisenmerkmale zur Zeit der Tat gegeben waren und dass der Vorsatz des Täters sie umfasste (BGH, Urteil vom 1. März 1977 – 5 StR 27/77; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1979 – 5 StR 738/78). Es genügt nicht mehr, wie früher, dass an sich wertneutrale Handlungen vorliegen, denen dann ohne Kausalzusammenhang ein nicht vorwerfbarer wirtschaftlicher Zusammenbruch folgt.
bb) § 283 Abs. 1 StGB stellt bestimmte Handlungen des späteren Gemeinschuldners unter Strafe, die dieser in einer Krisensituation und in deren Kenntnis vorgenommen hat. Krisenmerkmale sind die eingetretene Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
aaa) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Fehlen einer Krisensituation für den gesamten Zeitraum von 1962 bis 1974 genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, die Passiven die Aktiven übersteigen. Das Landgericht stellt dazu fest, die ███ KG habe seit ihrer Gründung im Jahre 1960 über zu wenig Eigenkapital verfügt und deshalb vorwiegend mit Wechsel- und Lieferantenkrediten gearbeitet. „Von Anfang an fehlte es an ausreichend flüssigen Geldmitteln, was der Angeklagte als Illiquidität bezeichnete“ (UA S. 5). Dennoch steht für die Strafkammer fest, die ███ KG zum 31. Dezember 1972 noch nicht überschuldet war (UA S. 31). Dabei fehlt jedoch die gebotene Auseinandersetzung mit den eigenen Feststellungen, die besagen, dass das Unternehmen von vorneherein auf Dauer unterkapitalisiert und mit unzureichenden flüssigen Geldmitteln ausgestattet war. Diese Umstände können bedeuten, dass die KG auf Dauer entweder gar nicht oder nur unter besonders günstigen Bedingungen wirtschaftlich existenzfähig war. Das ist aber gerade die Krisensituation, auf die der Tatbestand des § 283 StGB abstellt.
Auch die Darstellung der Einzelheiten, mit der die Strafkammer ihre Feststellung der fehlenden Überschuldung rechtfertigt, ist nicht frei von Rechtsmängeln. Eine Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, das negative Kapitalkonto des Angeklagten gegenüber der KG habe am 31. Dezember 1972 nach der Meinung des Sachverständigen 1.031.000,– DM, nach Ansicht des Betriebsprüfers Koller 632.000,– DM betragen. Die Forderung gegen den Angeklagten sei jedoch „voll werthaltig“ gewesen, denn die Verwertung des Privatvermögens des Angeklagten nach Konkurseröffnung habe mehr als 7.000.000,– DM, das Villengrundstück in Surberg allein etwa 1.500.000,– DM erbracht (UA S. 31). Was zu diesem Zeitpunkt und vorher an Passiven vorhanden war, bleibt unklar. Es ist auch rechtlich bedenklich, der Wertbestimmung für den 31. Dezember 1972 kurzerhand die „glaubhafte Versicherung des Angeklagten“ über den Erlös von etwa 1,5 Mill. DM zugrunde zu legen, die sich auf die Zeit nach der Konkurseröffnung im Jahre 1975 bezieht. Insoweit hätte es einer klaren, auf ein entsprechendes Gutachten oder die eigene Sachkunde des Gerichts gestützten Feststellung bedurft. Der Hinweis auf die „inneren Reserven der KG“ am Ende des Jahres 1972 (UA S. 32) genügt gleichfalls nicht, weil wiederum die Passivseite fehlt. Es fällt auf, dass die Strafkammer eine Überschuldung erst zum 30. September 1975 annimmt (UA S. 31), obwohl bereits am 31. Oktober 1974 erstmals ein Wechsel der KG zu Protest ging (UA S. 7, 30). Dieser Umstand bedarf der Erklärung. Zu der Frage, in welcher Höhe nicht bevorrechtigte Forderungen im Konkurs der KG voraussichtlich ausfallen werden, nimmt das Landgericht nicht detailliert Stellung. Die summarische Darstellung, sie seien „zum erheblichen Teil“ getilgt (UA S. 8), besagt angesichts der Behauptung der Anklage (Ausfall von 3,5 Mill. DM) nichts. Der tatsächliche Ausfall hätte zusätzliche Beweisanzeichen für die Relationen der „inneren Reserven“ der KG zu den Passiven in den vorangegangenen Jahren erbringen können.
bbb) Auch bei der Beurteilung der Krisenmerkmale der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit fehlt die Auseinandersetzung mit der von vorneherein bestehenden Unterkapitalisierung und Minderausstattung mit flüssigen Mitteln. Das gilt insbesondere für die drohende Zahlungsunfähigkeit, die das Landgericht erst für November 1974 annimmt (UA S. 29). Der dafür allein angegebene Grund, die KG habe von 1969 bis 1972 „ganz erhebliche Gewinne“ erzielt, rechtfertigt, abgesehen von seiner Unbestimmtheit, die Schlussfolgerung auch deshalb nicht, weil das Erzielen von Gewinn jedenfalls dann einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Passiven von vorneherein die Aktiven einschließlich der Gewinne erheblich übersteigen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit setzt, wie die Revision zu Recht betont, eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu den vorhandenen flüssigen sowie den kurzfristig liquidierbaren Mitteln voraus. Ob eine Zahlungsunfähigkeit droht, ergibt eine Beurteilung der genannten Kriterien im Zusammenhang mit der Auftragslage und den zur Verfügung stehenden Kreditschöpfungsmöglichkeiten. Derartige Erwägungen sind zu vermissen.
cc) Warum zwischen der Unterlassung der Bilanzierung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der KG kein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang bestehen soll, bleibt gleichfalls offen. Dieser Zusammenhang ist nicht identisch mit dem Kausalzusammenhang (BGHSt 1, 191; BGH GA 1953, 73; 1971, 38). Es genügt im Rahmen einer Krise, wenn Forderungen, die zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bis zur Zahlungseinstellung noch nicht oder nur durch Eingehen neuer Verbindlichkeiten getilgt waren (BGH GA 1953, 73). Bilanzen sind dazu bestimmt, dem Kaufmann einen Überblick über seine wirtschaftliche Lage zu verschaffen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden von sich und seinen Gläubigern abzuwenden. Ob und inwieweit der Angeklagte infolge der erheblich verspäteten oder ganz unterlassenen Bilanzierung bis zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der KG nicht in der Lage war, die Gefahren für seine Gläubiger zu erkennen und danach zu handeln, kann das Revisionsgericht mangels hinreichender Feststellungen der Strafkammer nicht prüfen. Am tatsächlichen Zusammenhang ändert nichts, dass die KG in den Jahren von 1969 bis 1972 Gewinne erzielte. Der Zusammenhang ist zwar unterbrochen, wenn der Schuldner in einer Krise eine Bankrotthandlung begeht, diese Krise später überwindet und erst danach wirtschaftlich zusammenbricht. Die vorübergehende Erzielung von Gewinn bedeutet aber noch nicht, dass Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit bereits überwunden sind. Die Krise dauert fort, wenn die Schulden die Gewinne und das sonstige Vermögen nach wie vor erheblich übersteigen. Dafür spricht in gewisser Hinsicht die Feststellung, die KG habe seit ihrer Gründung vorwiegend mit Wechsel- und Lieferantenkrediten gearbeitet, sie sei von vorneherein unterkapitalisiert gewesen.
dd) Die Verneinung der Voraussetzungen der inneren Tatseite ist gleichfalls nicht frei von Rechtsmängeln. Dass der Angeklagte „nicht wusste, innerhalb welcher Zeit die Bilanz erstellt sein muss“ (UA S. 48), schließt nicht aus, dass er als langjähriger, erfahrener Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften (UA S. 5) jedenfalls mit der Pflicht, die Bilanzen rechtzeitig zu erstellen, rechnete und die übermäßigen Verspätungen mit ihren Konsequenzen billigte. Mit dieser Annahme bestärkt umso mehr Veranlassung, als der Gesellschaftsvertrag dem Angeklagten kürzere Bilanzierungsfristen vorschrieb (UA S. 48: „ohne Rücksicht auf den Gesellschaftsvertrag“). Dass der Angeklagte „kaufmännisch nicht vorgebildet ist“ (UA S. 48), könnte ihn nur entlasten, wenn ihm nicht jahrzehntelange Erfahrung an verantwortlicher Stelle im kaufmännischen Bereich zur Seite stünde. Gerade das aber ist festgestellt (UA S. 5). Der Angeklagte selbst ist beispielsweise der Auffassung, dass „die Erzielung der Überdiskonterlöse und Dividenden auf sein geschäftliches Geschick zurückzuführen sei“ (UA S. 36). Der Hinweis auf das „hirnorganische Psychosyndrom“ (UA S. 51) betrifft erst die Zeit ab Dezember 1974. Auch er gibt Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Einerseits führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte „in seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei“ (UA S. 34), andererseits nimmt sie an, dass die Fähigkeiten des Angeklagten auch „derart eingeschränkt waren, dass es nicht als persönlich vorwerfbar angesehen werden kann, dass er es versäumt hat, durch entsprechende Anweisungen ... für einen zügigen Abschluss der Bilanzierungsarbeiten für 1973 zu sorgen“ (UA S. 51). Vollständig entfällt der Schuldvorwurf jedoch erst, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ganz fehlt (§ 20 StGB).
2. Die Bankrotthandlung des unwirtschaftlichen Aufwands
a) Die Anklage lastet dem Angeklagten insoweit an, er sei verpflichtet gewesen, im Interesse der KG und der zahlreichen Gesellschaftsgläubiger vermögensmindernde Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft übersteigen, zu unterlassen. Diese Pflicht habe er in Kenntnis der Krisenmerkmale seit 1969 fortlaufend wissentlich verletzt. Von 1969 bis 1972 habe er für private Zwecke 1.662.000,– DM dem Firmenvermögen entzogen, u. a. für Gastbewirtungen, als Lohnaufwand für einen Jäger seiner Privatjagd und für die private Landwirtschaft sowie in Form von unentgeltlichen Zuwendungen an die von seiner Ehefrau betriebene Firma ███. Diese Entnahmen hätten im Zusammenhang mit der von vorneherein bestehenden bedenklichen Vermögenslage die KG wirtschaftlich derart geschwächt, dass sie deren Zusammenbruch mitbewirkt hätten.
b) Die Strafkammer verneint insoweit eine strafbare Bankrotthandlung, weil „in den Jahren 1969 bis 1972 auf jeden Fall noch keine Krise im Sinne des § 283 StGB vorgelegen“ habe (UA S. 55). Die festgestellten Entnahmen stellten angesichts der erheblichen Gewinne in Höhe von jährlich 300.000,– DM bis 500.000,– DM, die die KG erzielt habe, keinen übermäßigen Aufwand dar. Die Übernahme der Bürgschaft zugunsten der Firma ███ sei ebensowenig als übermäßiger Aufwand anzusehen, weil zwischen beiden Firmen ein gegenseitiges Finanzierungsverhältnis bestanden habe. Die ███ habe für Wechselkredite der KG gleichfalls ohne Entgelt die Haftung mitübernommen. Außerdem habe die Bürgschaft sie in die Lage versetzt, Reparaturleistungen bei der KG durchführen zu lassen.
c) Auch dieser Freispruch begegnet rechtlichen Bedenken.
aa) Die Annahme, in den Jahren 1969 bis 1972 habe keine Krise der KG vorgelegen, ist nicht hinreichend belegt. Dazu wird auf die Ausführungen zu B I 1 c bb verwiesen.
bb) Ob ein übermäßiger Aufwand gegeben ist, kann nur anhand der gesamten Vermögens- und Liquiditätslage der KG und nicht nur nach einigen Gewinnergebnissen, die überdies als Bilanzgewinne reine Rechnungsgrößen darstellen, beurteilt werden. Dazu ist ein Vergleich der Aktiven und Passiven für die von der Anklage erfasste Zeit anzustellen. Bei einem von vorneherein unterkapitalisierten Unternehmen, das der Angeklagte selbst als „illiquide“ ansah, ist auch zu erwägen, ob reale Gewinne nicht in erster Hinsicht zur wirtschaftlichen Stärkung und Absicherung statt für kostspielige private Belange zu verwenden sind. Eine solche Erörterung fehlt.
Die Nichtgeltendmachung von Reparaturkosten gegenüber der ███ und die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 500.000,– DM zugunsten der von der Ehefrau des Angeklagten betriebenen Firma bedürfen neuer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt, ob bei einem unterkapitalisierten Unternehmen, das sich ständig in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, Forderungen dieses Ausmaßes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft allein schon wegen ihrer Höhe sofort hätten geltend gemacht werden müssen. Die Erwägung, die selbstschuldnerische Bürgschaft habe die ███ in die Lage versetzt, an die KG Reparaturaufträge zu erteilen, lässt unberücksichtigt, dass die ███ diese Leistungen zum größten Teil nicht bezahlt hat. Sie war, wie die Revision zutreffend betont, kein „potenter“ Kunde. Die Übernahme einer Verbindlichkeit in Höhe von 500.000,– DM ohne echte Gegenleistung kann für einen selbst in Schwierigkeiten befindlichen Bürgen durchaus ein übermäßiger Aufwand sein. Die Mithaft der ███ für Wechselverbindlichkeiten der KG in Höhe von 100.000,– DM war für diese wirtschaftlich wertlos. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Auf die fahrlässige Begehungsform des § 283b Abs. 1 StGB geht das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang nicht ein.
II. Die falsche Versicherung an Eides Statt
a) Der Anklagevorwurf geht dahin, der Angeklagte habe am 26. November 1975 gegenüber dem Amtsgericht Traunstein an Eides Statt die Richtigkeit des von ihm überreichten Vermögensverzeichnisses versichert und dabei verschwiegen, dass er Waffen an seinen Jäger H sowie Plastiken, Teppiche und Bilder an Reinhard ████ sicherungsübereignet habe. In der Spalte „Nebeneinnahmen“ habe er nicht angegeben, dass er durch Wildbretverkauf jährlich etwa 5.000,– DM bis 10.000,– DM erzielt habe.
b) Das Landgericht stellt dazu fest, dass die Angaben des Angeklagten über die an H sicherungsübereigneten Waffen richtig waren. Die Angaben über die an ████ sicherungsübereigneten Gegenstände seien unvollständig gewesen. Der Angeklagte habe auch aus der von ihm gepachteten Staatsjagd durch gelegentlichen Wildbretverkauf Einnahmen erzielt und diese nicht angegeben. Dennoch gelangt die Strafkammer zum Freispruch, weil der Angeklagte bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sei, dass die sicherungsübereigneten Gegenstände bereits Eigentum des Sicherungsnehmers ████ geworden seien, weil er das Darlehen von 200.000,– DM an diesen nicht habe zurückzahlen können. Die Aufwendungen für die Jagd hätten die Einnahmen bei weitem überstiegen.
c) Der Freispruch ist rechtlich unbedenklich. Soweit er sich auf die Angaben über die an █ und ███ sicherungsübereigneten Gegenstände bezieht, richten sich die Angriffe der Revision gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die in diesem Punkt keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Die zukünftigen Nebeneinnahmen aus der Jagd, auf die allein es hier ankam, waren ungewiss. Sie hingen von einer Reihe von Faktoren ab, die der Angeklagte bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht überblicken konnte. Da er das Vermögensverzeichnis am 26. November 1975 übergab und das Konkursverfahren nur einen Monat später eröffnet wurde, waren solche Einnahmen ohnehin in hohem Maße in Frage gestellt.
III. Die Bankrotthandlung der Verletzung der Buchführungspflicht
a) Die Anklage meint, der Angeklagte habe in Kenntnis der Krisenmerkmale seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchführung seit 1969 fortlaufend verletzt, indem er materiell unrichtige Buchungen im Vermögensbereich veranlasst habe.
b) Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, dass Fehler in der Buchführung vorlagen, dass sie jedoch Vorgänge von verhältnismäßig geringem Vermögenswert betrafen und die Übersicht über den Vermögensstand nicht erschwerten. Die Versäumnisse könnten dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, da er weder vom Sachbearbeiter noch vom Steuerberater auf das Erfordernis der Umbuchungen hingewiesen worden sei. Einige Umbuchungen hätten Berichtigungen dargestellt.
c) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Eine Bestrafung aus § 283 Abs. 1 Nr. 5 oder § 283b Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur möglich, wenn ein sachverständiger Dritter sich infolge der unordentlichen Buchführung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung einen Überblick über den Vermögensstand des Gemeinschuldners entweder überhaupt nicht oder nur unter besonderem Aufwand an Zeit und Mühe verschaffen kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1954 – 4 StR 745/53; BGH bei Holtz MDR 1980, 455). Das hat das Landgericht mit Erwägungen tatsächlicher Art in rechtlich unangreifbarer Weise verneint.
3. Die Revision war deshalb insoweit zu verwerfen.
| Pikart | Herdegen | ||
| Woesner | Schikora |