Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und an Jugendschöffengericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 740/53
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung und Freiheitsberaubung verurteilt; das Landgericht hielt außerdem einen versuchten schweren Raub für gegeben, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei. Der BGH bestätigt die rechtliche Würdigung von Nötigung, Freiheitsberaubung und Tateinheit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zurück, da die Anwendbarkeit des JGG auf den damals 19‑Jährigen vom Tatrichter zu prüfen ist. Die Revision ist insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) können nebeneinander (Tateinheit) verwirklicht sein, wenn die durch Gewalt oder Drohung erzwungene Wegnahme nicht bloß in der Freiheitsentziehung erschöpft ist.

2

Die kurze Dauer der Freiheitsentziehung steht der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht entgegen.

3

Ein strafbefreiender, freiwilliger Rücktritt vom versuchten schweren Raub berührt die rechtliche Bewertung einer zuvor vollendeten Nötigungs‑ oder Freiheitsberaubung nicht; der Tatrichter kann den hinsichtlich weiterer Tatfolgen gerichteten Vorsatz bei der Würdigung zugrunde legen.

4

Auf Heranwachsende sind nach § 105 JGG unter den dort genannten Voraussetzungen die jugendgerichtlichen Vorschriften anzuwenden; die rückwirkende Anordnung des § 116 Abs. 1 JGG verpflichtet das Revisionsgericht, die Neuregelung zu beachten und die Sache zur Entscheidung hierüber an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn dieser diese Prüfung nicht vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bo[chum], 06. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Bergmann Reinhold ███, dort geboren am ███████████ 1933, wegen Nötigung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. █████, ███████████████ als Vertreter des Justizdienstes, Hilfsarbeiter im mittleren Dienst █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bo[chum] vom 06. September 1953 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Dort[mund] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat nur wegen des Strafausspruchs Erfolg.

Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, sich durch Beraubung des Bergmanns ███ ██ den Besitz neuer Geldmittel zu verschaffen. Er drückte ihm sein aufgeklapptes Taschenmesser in die Hüfte und rief: „Komm mit!“ Dann fasste er den Zeugen am Rockkragen und führte ihn, unter Drohungen, aus Furcht vor den Folgen seiner Tat, auf ein Feld. Kurz davor entschloss er sich, von einer Beraubung abzusehen. Er ließ daher ███ los und steckte das Messer wieder ein.

Die Strafkammer hat dieses Tun des Beschwerdeführers rechtlich als versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angesehen, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei (§ 46 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat jedoch das Verhalten des Angeklagten, unbeschadet des strafbefreienden Rücktritts, weiterhin als vollendete Nötigung und vollendete Freiheitsberaubung (§§ 240, 239, 73 StGB) gewürdigt.

Diese Auffassung der Strafkammer lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Dieser hat den Zeugen rechtswidrig mit Gewalt und durch Drohung mit Messerstichen, also einem empfindlichen Übel, genötigt, mit ihm in eine bestimmte Richtung zu gehen (§ 240 StGB). Er hat ihn dadurch zugleich vorsätzlich und rechtswidrig seiner persönlichen Freiheit beraubt (§ 239 StGB). Dass die Freiheitsentziehung nur kurze Zeit dauerte, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung.

Auch die Annahme von Tateinheit zwischen beiden Vergehen ist frei von rechtlichen Bedenken. Gesetzeskonkurrenz mag zwar bestehen, wenn die Nötigung nur zwecks Unterlassung der Ortsveränderung des Betroffenen begangen wird (RGSt 25, 147, 149). Im vorliegenden Fall erschöpfte sich jedoch die Nötigung zum Mitgehen nicht in der Freiheitsberaubung des ████. Der Vorsatz des Beschwerdeführers war vielmehr, über die Freiheitsberaubung hinaus, auf die Wegnahme dem Zeugen ██ gehörender Sachen gerichtet. Diesen Umstand konnte der Tatrichter, ungeachtet des strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Raub, bei der rechtlichen Würdigung der Nötigungshandlung heranziehen.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 51 Abs. 2 StGB wegen erheblich verminderter Handlungsfähigkeit zugebilligt. An anderer Stelle spricht die Strafkammer von einer Herabsetzung des Kritik- und Urteilsvermögens. Sie bejaht die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkt und bemerkt weiter, dass er im Allgemeinen noch in der Lage ist, sein Verhalten seiner Einsicht gemäß zu bestimmen. Damit sollte ersichtlich gesagt sein, dass sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat zwar vorhanden, aber erheblich beeinträchtigt war. Aus § 51 Abs. 2 StGB ergeben sich daher keine rechtlichen Bedenken.

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils entsprechen der Rechtslage.

Der Angeklagte war jedoch zur Tatzeit (27. April 1953) erst 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG und des dritten Teils des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953. Auf Heranwachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nach § 116 Abs. 1 JGG auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften begangen worden sind. Aus dieser uneingeschränkten Anordnung der Rückwirkung ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch das Revisionsgericht die gesetzliche Neuregelung zu beachten hat (BGH 4 StR 735/53 vom 7. Januar 1954).

Die Anwendbarkeit des § 105 JGG und der in ihm angeführten §§ 3 bis 32 hat zunächst der Tatrichter zu prüfen. Daher muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Sache ist an das nach § 108 Abs. 1, § 40 Abs. 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (vgl. auch § 354 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

SeibertEngelsKrumme
MartinGros

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