Treffer
BGH Urteil

BGH: Freiheitsberaubung auch bei fehlendem Fortbewegungswillen – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 212/60
Datum
31.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkt war, ob Freiheitsberaubung gegeben ist, wenn das Opfer sich nicht fortbewegen will. Der BGH verneint die Notwendigkeit eines Fortbewegungswillens und stellt auf die potentielle Bewegungsfreiheit ab. Tateinheit und Strafzumessung bleiben ebenfalls bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn durch eine Handlung die potenzielle Möglichkeit der Fortbewegung des Betroffenen zumindest vorübergehend tatsächlich beeinträchtigt wird, auch wenn dieser zur Tatzeit keinen subjektiven Willen zur Fortbewegung hat.

2

Die Dauer der Einschließung ist rechtlich unbeachtlich; auch ein nur kurzzeitiges Einsperren erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung, wenn es den Betroffenen am Fortgehen hindert.

3

Die Tatbestände der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) schließen einander nicht aus; Nötigung ist gegeben, wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung den Willen des Opfers bricht und zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt.

4

Körperliche Einwirkungen wie Schläge (z. B. Ohrfeigen) und das Einsperren können als Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB gewertet werden, wenn sie den Widerstand des Opfers brechen und es zur Duldung einer Handlung veranlassen.

5

Der Umstand, dass das Opfer teilweise unbekleidet ist, steht der Annahme einer Freiheitsberaubung nicht entgegen, sofern ein Verlassen des Raumes ohne die Beeinträchtigung möglich gewesen wäre (z. B. nach Ankleiden).

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 18. Februar 1960

Leitsatz

Freiheitsberaubung kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene sich nicht fortbewegen will.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Februar 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ████ aus ██ bei ███, geboren am ██ in ███████ (Kreis █████), wegen versuchter Fremdabtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangener versuchter Fremdabtreibung in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung (§ 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, dagegen im Übrigen freigesprochen worden.

II. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung und gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Verteidigung hierzu teilweise mit tatsächlichen Angaben vorbringt, geht offensichtlich fehl.

2) Auch die Annahme von Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) begegnet auf Grund des festgestellten Sachverhalts keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte an einem Sonntagmorgen nach einer lebhaften Auseinandersetzung das Zimmer von außen abgeschlossen (verriegelt), in dem seine damalige Freundin Amanda ████████, die von ihm schwanger zu sein behauptete, noch zu Bett lag. Er war dann fortgegangen, um die Abtreiberin (eine Frau ██████████) zu holen. Als er eine halbe Stunde später mit dieser Frau wieder eintraf, lag das Mädchen immer noch im Bett. Der Angeklagte wollte durch das Einsperren Amandas diese daran hindern, ihr Zimmer zu verlassen, bevor er mit Frau ██████████ zurückkehren werde, damit die Abtreibung, wie geplant, vorgenommen werden könne.

Damit sind die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 StGB zwar knapp, aber doch hinreichend dargetan. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass das Mädchen durch das Verriegeln der Tür bis zur Rückkehr des Angeklagten tatsächlich daran gehindert war, sich aus dem Zimmer zu entfernen. Dass die Einschließung nicht sehr lange dauerte, ist unerheblich (vgl. auch Gegenschluss aus § 239 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die Verteidigung macht unter anderem geltend, Amanda sei fast unbekleidet gewesen. Das mag sein, ist sogar wahrscheinlich; denn es ist nicht anzunehmen, dass sie völlig angezogen im Bett lag. Doch sind diese Umstände ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Mädchen wäre bei unversperrter Tür ersichtlich nicht gehindert gewesen, nachdem es sich angezogen hatte, fortzugehen.

Die Revision bringt weiter vor, Amanda habe gar nicht die Absicht gehabt, das Bett während der Abwesenheit des Angeklagten zu verlassen. Ob dies so war oder nicht, lassen die Urteilsgründe allerdings offen. Sie besagen nichts darüber, ob und wie das Mädchen auf das Einschließen reagiert hat, teilen aber andererseits mit, dass es bei der Rückkehr des Angeklagten „noch im Bett“ lag. Jedoch kommt es hierauf für den Schuldspruch aus § 239 Abs. 1 StGB nicht an.

Zwar ist gelegentlich ausgesprochen worden: Wer den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, ohnehin nicht hat, kann an der Betätigung dieses Willens auch nicht gehindert werden (RGSt 33, 234, 236 und Frank, Anm. I zu § 239 StGB). Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vgl. RGSt 61, 239, 241/242; LK, 8. Aufl., Anm. II zu § 239). Sie ist auch nicht richtig. Der § 239 StGB schützt die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In diese wird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr zur Zeit der Tat und während der Dauer der Einschließung an sich keinen Gebrauch machen will. Entscheidend ist, dass er sich ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte. Andernfalls wäre z. B. der Kranke oder Ruhbedürftige, der zwar aufstehen könnte, aber wegen seines Zustandes lieber liegen bleiben möchte, durch die Strafdrohung des § 239 StGB nicht geschützt. Das kann nicht rechtens sein.

3) Auch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des Nötigungstatbestandes war durch die Freiheitsberaubung nicht ausgeschlossen. Denn der Angeklagte wollte mehr erreichen, als Amanda nur am Verlassen des Zimmers zu hindern (vgl. BGH 4 StR 740/53 vom 28. Januar 1954, S. 3; Maurach, Besond. Teil, § 15 IV). Der § 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen anderen (rechtswidrig) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Das Landgericht sagt nun allerdings nicht ausdrücklich, durch welche bestimmten Handlungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden ist (vgl. § 267 Abs. 1 StPO; Löwe/Rosenberg, Anm. 6 zu § 267). Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Aus dem Urteilszusammenhang geht jedoch hinreichend hervor, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters das Mädchen durch die Ohrfeige und das Einschließen, also durch Gewalt (d. h. körperlichen und seelischen Zwang), dazu genötigt hat, ihren Widerstand aufzugeben und den von ihm erstrebten Eingriff zu dulden (vgl. S. 3 unten UA). Schon die Ohrfeige hatte der Angeklagte Amanda versetzt, „um ihren Widerstand zu brechen“. Als er nach dem Einschließen zurückkehrte, „widersetzte sich [Amanda] einer Abtreibung nicht mehr“. Dafür, dass das Mädchen ohne die Einwirkung des Angeklagten anderen Sinnes geworden sei, besteht nach den Feststellungen keinerlei Anhalt.

4) Die Ausführungshandlungen der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung trafen zwar mit der versuchten Abtreibung in keinem Punkt zusammen (vgl. RGSt 56, S. 58/59). Die Annahme von Tateinheit auch insoweit beschwert jedoch den Angeklagten nicht.

5) Die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. GeierSeibertHübner
WillmsFischer
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