Revision teilweise stattgegeben: Strafauspruch aufgehoben wegen Anwendbarkeit des JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 831/53
- Datum
- 29.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender i.S.d. Jugendgerichtsgesetzes, ist bei der Strafzumessung das JGG anzuwenden und die Entscheidung der zuständigen jugendgerichtlichen Spruchkörper vorzunehmen.
Die Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, wenn die Revision nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darlegt, welche weiteren Beweise hätten erhoben werden sollen.
§ 175 Abs. 2 StGB soll in besonders leichten Fällen jugendlicher Verirrung Strafen vermeiden; Wiederholung der Tat, reifes Verhalten oder beischlafsähnliche Handlungen sprechen gegen die Annahme eines besonders leichten Falls.
Das jugendliche oder heranwachsende Alter ist strafmildernd zu berücksichtigen; eine diesbezügliche Strafmilderung begründet jedoch keinen Rechtsfehler, wenn das Gericht zugleich gewichtige Umstände für eine Bestrafung darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Kellnerlehrling Georg ██, geboren am ██ in ███, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. September 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaussprach Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welche weiteren Beweise hätten erhoben werden sollen.
Der Schuldspruch, den die Revision nicht besonders angreift, wird von den Feststellungen getragen.
Die Strafkammer hat die Frage geprüft, ob bei dem Beschwerdeführer gemäß § 175 Abs. 2 StGB von Strafe abgesehen werden könne. Sie hat das Vorliegen eines leichten Falles verneint, weil der Angeklagte bereits zwanzig Jahre alt war, sich wiederholt mit dem Mitangeklagten ██ eingelassen und dadurch gezeigt hat, dass er den Sinn für Zucht und Sitte schon weitgehend verloren hatte. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.
Der durch Gesetz vom 28. Juni 1935 eingeführte § 175 Abs. 2 StGB will Härten vermeiden, die sich in besonders leichten Fällen jugendlicher Verirrung, z. B. bei Verfehlungen zwischen Schülern, besonders in Internaten, aus einer gerichtlichen Bestrafung ergeben könnten (Schäfer bei Pfundtner-Neubert II c 6 S. 84; vgl. auch RGSt 71, 246, 247).
Dass es sich nach Auffassung der Strafkammer rechtlich ███ um eine Tat handelte, dass der ältere Mitangeklagte █ ██ der Verführer und der Beschwerdeführer noch nicht vorbestraft war, nötigt das Landgericht nicht dazu, den Fall als besonders leicht zu bewerten und von Strafe abzusehen, zumal der Angeklagte sich auch in beischlafsähnlicher Weise (Versuch des Afterverkehrs) betätigt hatte (vgl. Schäfer a. a. O.).
Es ist kein durchgreifender Widerspruch, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung das noch sehr jugendliche Alter des Beschwerdeführers strafmildernd hervorhebt und in diesem Zusammenhang von einer einmaligen Entgleisung spricht. Ein Rechtsverstoß tritt dabei nicht zutage.
Das Urteil kann jedoch deshalb im Strafaussprach nicht bestehen bleiben, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit (Frühling bis Sommer 1953) noch nicht einundzwanzig Jahre alt, also „Heranwachsender“ i. S. der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes war. Diese Neuregelung, die der Tatrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat das Revisionsgericht zu beachten (§ 116 Abs. 1 JGG; BGH 4 StR 740/53 vom 28. Januar 1954).
Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das nunmehr nach § 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht. Dieses erhält dadurch zugleich Gelegenheit, die Frage einer etwaigen Strafaussetzung nach §§ 20 ff. JGG oder gemäß § 23 StGB zu prüfen.
| Groß | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Hille |